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Sozialrecht  ·  Urteil 8C_137/2025  ·  vom 08.04.2026

Assurance-accidents (rente d'invalidité, indemnité pour atteinte à l'intégrité)

8C_137/2025 — Komplementärrente und Integritätsentschädigung bei Teilerwerbstätigkeit mit nicht versicherter Nebentätigkeit

Rechtsgebiet: Unfallversicherungsrecht · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre des assurances sociales · Besetzung: 5 Richter/innen (IV. öffentlich-rechtliche Abteilung) · Verfahrensergebnis: Gutheissung des Rekors teilweise; Rückweisung an SUVA bzw. Vorinstanz

Executive Summary

  • Kernpunkt: Art. 32 Abs. 1 UVV ist anwendbar, wenn die IV-Rente auch eine nicht nach UVVversicherte Invalidität (hier: selbständige Tätigkeit als Maman de jour) abgilt; die IV-Rente ist bei der Berechnung der Komplementärrente nur proportional zum Anteil der obligatorisch versicherten Tätigkeit anzurechnen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den vorinstanzlichen Entscheid zur Komplementärrente auf und weist die Sache an die Helsana zurück, damit diese die Rente unter proportionaler Anrechnung der IV-Rente neu berechnet; zur Integritätsentschädigung hebt es den Entscheid ebenfalls auf und weist die Sache zur Durchführung einer gerichtlichen Expertise an die Vorinstanz zurück.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass Art. 32 Abs. 1 UVV nicht nur bei der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung, sondern auch bei selbständiger nicht versicherter Nebentätigkeit neben einer versicherten Teilerwerbstätigkeit anwendbar ist; zur IPAI wird bekräftigt, dass die Beurteilung auf den unkorrigierten Gesundheitszustand vor einer Prothesenimplantation abzustellen ist und die Gesamtbeurteilung ärztlicher Natur ist.

Sachverhalt

Die 1976 geborene A.________ arbeitete bei Unfall im September 2008 als Concierge zu 50 % (obligatorisch unfallversichert bei der Helsana Accidents SA) und war daneben als selbständige Maman de jour tätig. Nach einem Verkehrsunfall erlitt sie eine plurifragmentäre Subkapitalfraktur des rechten Oberarms samt Trochiterfraktur. Nach mehreren chirurgischen Eingriffen an der Schulter (Hemiarthroplastik 2016, inverse Totalprothese 2017, Spacer 2020, Reimplantation 2020) stellte der Experte Dr. B.________ eine Ankylose der rechten Schulter mit massiver Atrophie der gesamten Schultergürtelmuskulatur fest und beurteilte die Arbeitsfähigkeit auf 50 % für monomanuelle linke Tätigkeiten; die Integritätsbeeinträchtigung schätzte er auf 30 %.

Das IV-Amt sprach A.________ ab Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente zu, da sie als Vollzeitaktive (100 %) gelte. Die Helsana erkannte einen Invaliditätsgrad von 61 % und eine Komplementärrente, berechnete diese jedoch unter Vollanrechnung der IV-Rente, was mangels Überschuss anfänglich zu Fr. 0.– führte (ab April 2022: Fr. 271.–/Monat). Die Integritätsentschädigung setzte sie auf 30 % fest, von der Vorinstanz wurde ein Zusatz von 5 % für ästhetische Beeinträchtigung zugesprochen (Total: 35 %).

Erwägungen

Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad

Das Bundesgericht bestätigt die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Expertise von Dr. B.________ massgeblich ist. Eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit für monomanuelle linke Tätigkeiten wird vorbehalten. Die SEM-Expertise der IV, die eine totale Arbeitsunfähigkeit bejaht, genügt nicht, um die Schlussfolgerungen von Dr. B.________ zu entkräften, namentlich weil die SEM-Experten nicht erklären, warum die Versicherte trotz intakter linker oberer Extremität nicht monomanuell arbeiten könne. Da die Rekurrentin auf eine neue Expertise ausdrücklich verzichtet hat, bleibt es beim Invaliditätsgrad von 61 %.

Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 1 UVV auf die Komplementärrente

Der zentrale Streitpunkt betrifft die Frage, ob die IV-Rente bei der Berechnung der Komplementärrente voll oder nur teilweise anzurechnen ist. Die Vorinstanz hatte Art. 32 Abs. 1 UVVfür unanwendbar erklärt, weil die Versicherte keine selbständige nicht versicherte Tätigkeit ausgeübt habe. Das Bundesgericht folgt dieser Auffassung nicht:

Die Versicherte übte beim Unfall eine obligatorisch versicherte Tätigkeit als Concierge zu 50 % aus und daneben eine selbständige, nicht nach LAA versicherte Tätigkeit als Maman de jour. Das IV-Amt erkannte sie als Vollzeitaktive zu 100 %, wobei die Rente auch die Erwerbsunfähigkeit in der nicht versicherten Tätigkeit entschädigt. In diesem Konstellationsfall greift Art. 32 Abs. 1 UVVein. Die Bestimmung stellt auf die sachliche Kongruenz ab, nicht auf die ereignismässige: Nicht der Anteil der unfallbedingten Invalidität ist massgeblich, sondern der Anteil der IV-Rente, der auf die obligatorisch versicherte Tätigkeit entfällt.

Art. 32 Abs. 1 UVV(SR 832.202) «Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt.»

Das Gericht stellt klar: Da die Versicherte beim Unfall zu 50 % obligatorisch versichert war und die IV-Rente eine 100-prozentige Invalidität entschädigt (die auch die nicht versicherte Tätigkeit einschliesst), ist bei der Berechnung der Komplementärrente nur die Hälfte der IV-Rente anzurechnen. Der von der Rekurrentin vorgeschlagene Ansatz, das bei der IMAD erzielte Zwischenverhalten oder den Invaliditätsgrad von 61 % einzubeziehen, wird abgelehnt: Ersteres ist nicht relevant, Letzteres würde ereignismässige Kongruenzelemente in den Art. 32 UVVhineintragen, was die Bestimmung nicht vorsieht.

Art. 20 Abs. 2 LAA (SR 832.20) «Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.»

Die Sache wird an die Helsana zurückgewiesen, damit sie die Komplementärrente unter proportionaler Anrechnung der IV-Rente neu berechnet.

Integritätsentschädigung (IPAI)

Zur IPAI hält das Bundesgericht zwei Fehler der Vorinstanz fest:

Erstens: Die IPAI-Beurteilung muss auf den unkorrigierten Gesundheitszustand vor der Prothesenimplantation abstellen — nicht auf den Zustand danach. Dr. B.________ ging fälschlicherweise vom prothetisch korrigierten Zustand aus. Die Vorinstanz konnte die ästhetische Beeinträchtigung von 5 % nicht unter Verweis auf Dr. B.________s Quote von 30 % (inklusive Ästhetik) begründen, da dieser die Endoprothese als Ausgangspunkt nahm.

Zweitens: Die Gesamtbeurteilung mehrerer Integritätsschäden an derselben Körperpartie ist eine ärztliche und keine richterliche Aufgabe. Weder Dr. B.________ (der die Einzelschäden addierte: 25 % Endoprothese + 5 % Ellbogen) noch Prof. C.________ (der 50 % additiv ermittelt hatte) nahmen eine ganzheitliche Beurteilung vor. Die Vorinstanz durfte die ästhetische Beeinträchtigung von 5 % nicht allein aufgrund eines Fotos und ohne medizinische Expertise beurteilen. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit eine gerichtliche Expertise durchgeführt wird.

Art. 24 Abs. 1 LAA (SR 832.20) «Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung zur Komplementärrente bei Teilerwerbstätigkeit mit nicht versicherter Nebentätigkeit. Bereits BGE 115 V 285 hatte festgehalten, dass die IV-Rente bei der Komplementärrentenberechnung grundsätzlich voll anzurechnen sei, dass aber Art. 32 Abs. 1 UVVAusnahmen vorsehe, wenn die IV-Rente auch eine nicht versicherte Invalidität abgelte. Das vorliegende Urteil stellt klar, dass diese Ausnahme nicht auf die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung beschränkt ist, sondern auch bei selbständiger nicht versicherter Nebentätigkeit neben einer versicherten Teilerwerbstätigkeit greift — konkret: Maman de jour neben Concierge zu 50 %. Der proportionalen Berechnungsmethode nach BGE 124 V 279 E. 2b wird dabei beigetreten.

Zur IPAI wird die ständige Praxis bekräftigt, wonach die Beurteilung auf den unkorrigierten Gesundheitszustand abzustellen ist (BGer 8C 427/2024) und die Integritätsentschädigung ausschliesslich nach objektiven medizinischen Kriterien zu bestimmen ist (BGer 8C_656/2023, E. 3.2). Das Gericht präzisiert, dass die ganzheitliche Beurteilung der Gesamtbeeinträchtigung bei mehreren Schäden an derselben Körperpartie in ärztliche Kompetenz fällt und nicht additiv durch Addition einzelner Tabellenwerte vorgenommen werden darf.

Für die Kongruenz der Leistungen bestätigt das Urteil die Grundsätze aus BGer 8C_748/2023 E. 4.1.2 und BGE 149 V 129 E. 5.2: Das Komplementärrentensystem der UVG geht den allgemeinen Überentschädigungsregeln des Art. 69 LPGA als lex specialis vor.

Fazit

Das Urteil hat praktische Bedeutung für alle Fälle, in denen versicherte Personen neben einer obligatorisch versicherten Teilerwerbstätigkeit eine selbständige, nicht nach LAA versicherte Nebentätigkeit ausüben und eine ganze IV-Rente beziehen. Es stellt klar, dass die IV-Rente bei der Berechnung der Komplementärrente nur im Verhältnis der obligatorisch versicherten zur gesamten Erwerbstätigkeit anzurechnen ist, und dass Art. 32 Abs. 1 UVV nicht auf die Methode der Invaliditätsbemessung (gemischte Methode) beschränkt ist, sondern auch bei proportionaler Anrechnung bei selbständiger Nebentätigkeit Anwendung findet. Zudem mahnt das Gericht bei der IPAI-Beurteilung eine korrekte Methodik an: Beurteilung vor Prothesenimplantation und ganzheitliche statt additiver Bewertung mehrerer Schäden.