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Öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_314/2025  ·  vom 10.04.2026

Non-réélection d'un juge au Tribunal cantonal du canton du Valais pour la législature 2025-2029

1C_314/2025 — Nichtwiederwahl eines Walliser Kantonsgerichtsrichters aus Altersgründen

Rechtsgebiet: Staatsrecht · Vorinstanz: Grosser Rat des Kantons Wallis (Wahlakt) · Besetzung: 5er-Besetzung (Richter Haag, Chaix, Kneubühler, Müller, Merz) · Verfahrensergebnis: Abweisung, soweit zulässig

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein 72-jähriger Kantonsgerichtsrichter wurde vom Grossen Rat des Kantons Wallis nicht wiedergewählt, weil er am Ende der Legislatur 76 Jahre alt sein würde. Erste solche Nichtwiederwahl im Kanton Wallis.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Berücksichtigung des Alterskriteriums bei der Wiederwahl verstösst weder gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) noch gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV). Ein Anspruch auf Wiederwahl besteht nicht.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt und erweitert die Rechtsprechung von BGE 147 I 1: Auch ohne gesetzliche Altersgrenze darf das Parlament das Alter als Kriterium heranziehen. Im Unterschied zum Zürcher Fall (65 Jahre) wurde hier die Grenze bei über 70 Jahren gezogen – was zeigt, dass kein strikter numerischer Massstab gilt, sondern einErmessensspielraum besteht.

Sachverhalt

A.________, geboren im Januar 1953, war seit 1992 Richter am Kantonsgericht des Kantons Wallis. Er wurde zuletzt im Mai 2021 für vier Jahre (bis 31. Mai 2025) wiedergewählt. Im September 2024 reichte er seine Kandidatur für die Legislatur 2025–2029 ein.

Die Justizkommission des Grossen Rats holte ein Rechtsgutachten zur Alterslimite für Kantonsgerichtsrichter ein und lud A.________ – als einzigen Kandidaten, dessen Wiederwahl bestritten wurde – zur Stellungnahme ein. In ihrem Bericht empfahl die Kommission die Wiederwahl aller Kandidaten ausser A.________, mit der Begründung, das Alterskriterium (76 Jahre am Ende der Legislatur) rechtfertige in Verbindung mit dem Gebot des intergenerationellen Gleichgewichts und der Erneuerung der Mannschaft eine Reflexion über die Opportunität einer erneuten Wiederwahl.

Am 6. Mai 2025 wählte der Grosse Rat die 13 unbestrittenen Kandidaten stillschweigend wieder. Anschliessend lehnte er die Wiederwahl von A.________ in geheimer Abstimmung mit 93 Gegenstimmen, 31 Ja-Stimmen und 5 Enthaltungen ab.

A.________ focht den Wahlakt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an und beantragte seine Wiederwahl für die Legislatur 2025–2029.

Erwägungen

Zulässigkeit und Rechtsweg

Das Bundesgericht prüft zunächst den Rechtsweg. Da es sich um eine indirekte Wahl (durch das Parlament) und nicht um eine Volkswahl handelt, ist die Beschwerde in Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c BGG) unzulässig (BGE 147 I 1, E. 3.1). Zulässig ist hingegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG).

Massgeblich ist Art. 86 BGG: Die Wahl des Kantonsgerichtsrichters durch das Parlament hat vorwiegend politischen Charakter im Sinne von Art. 86 Abs. 3 BGG, weil dabei die parteipolitische Proporzrepräsentation im Vordergrund steht (Art. 29 Abs. 1 LOJ/VS verlangt, dass «les forces politiques soient équitablement représentées»). Da im Kanton Wallis gemäss Art. 74 let. a Abs. 1 LPJA kein kantonaler Rechtszug gegen Entscheide des Grossen Rats offensteht, kann der Wahlakt direkt beim Bundesgericht angefochten werden. Dies bestätigt die已有的 Rechtsprechung vgl. BGer 1C 581/2024 vom 4. März 2025, E. 1.1.

Art. 86 Abs. 1–3 BGG (SR 173.110) «1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: a. des Bundesverwaltungsgerichts; b. des Bundesstrafgerichts; c. der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; d. letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. 2 Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. 3 Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.»

Das Begehren auf Wiederwahl ist unzulässig: Das Bundesgericht kann den Kandidaten weder selbst wählen noch den Grossen Rat dazu anhalten.

Legalitätsprinzip und Alterskriterium (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 9 BV)

Zentral ist die Frage, ob der Grosse Rat das Alter als Kriterium heranziehen durfte, obwohl das walliserische Recht keine Altersgrenze für Kantonsgerichtsrichter kennt. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Legalitätsprinzip:

Art. 5 Abs. 1 BV (SR 101) «Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.»

Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 5 Abs. 1 BV ausserhalb des Steuer- und Strafrechts nur ein allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz ist. Wer sich in Verbindung mit einer kantonalen Massnahme darauf beruft, ohne zugleich die Verletzung eines Grundrechts zu rügen, muss zusätzlich Willkür darlegen (BGE 149 I 329, E. 6.2). Unter dem Willkürmassstab prüft das Bundesgericht nur, ob die Auslegung durch die kantonale Behörde vertretbar ist – nicht, welche Auslegung die «richtige» wäre.

Das Bundesgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung: Eine Nichtwiederwahl eines kantonalen Richters aus Altersgründen verstösst weder gegen Art. 5 noch gegen Art. 8 BV (BGE 147 I 1, E. 5.3). Der Beschwerdeführer legt auch nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern die Berücksichtigung des Alterskriteriums unhaltbar sein soll.

Kein Praxiswechsel nach Art. 8 Abs. 1 BV

Der Beschwerdeführer argumentiert, der Grosse Rat habe eine bisherige Praxis aufgegeben, nach der keine Alterslimite galt. Ein Praxiswechsel bedürfe – wie ein jurisprudentieller Wandel – sachlicher und objektiver Gründe.

Das Bundesgericht weist dies zurück: Vor 2025 hatte sich im Kanton Wallis nie ein über 70-jähriger Kantonsgerichtsrichter zur Wiederwahl gestellt. Es gab somit keine etablierte Praxis, die hätte geändert werden können. Der Beschwerdeführer selbst macht nicht geltend, dass ein solcher Fall zuvor vorgekommen wäre.

Keine vorweggenommene Anwendung eines novellierten Gesetzes

Die Rüge, der Grosse Rat habe einer Motion über eine künftige Alterslimite vorweg Wirkung verliehen, wird als unzulässig erklärt: Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Nichtwiederwahl konkret auf der antizipierten Anwendung dieser Motion beruhen soll.

Verfahrensdifferenzierung und Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV)

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, seine Kandidatur sei von den 13 übrigen isoliert und einem Einzelverfahren statt einem Listenverfahren unterzogen worden, was Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 29 Abs. 2 BV verletze.

Art. 8 Abs. 1–2 BV (SR 101) «1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.»

Das Bundesgericht weist auch diesen Einwand zurück: Die Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird (BGE 148 I 271, E. 2.2). Da die Wiederwahl des Beschwerdeführers als einzige bestritten war, während die 13 übrigen Kandidaturen unbeanstandet blieben, besteht ein sachlicher Grund für ein abweichendes Verfahren. Auch Art. 115 RGC (stillschweigende Wahl bei unbestrittenen Kandidaturen) wurde nicht willkürlich angewendet.

Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst nicht das Recht, vorab über die Verfahrensorganisation des Grossen Rats gehört zu werden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Dieses Urteil steht in direkter Tradition von BGE 147 I 1, dem Leitscheid zur Nichtwiederwahl eines Zürcher Verwaltungsrichters aus Altersgründen. Dort hielt das Bundesgericht fest, dass die Praxis, Richterinnen und Richter der obersten kantonalen Gerichte nach Vollendung des 65. Altersjahres nicht wiederzuwählen, mit dem Legalitätsprinzip und dem Diskriminierungsverbot vereinbar sei (E. 4.3 und 5.3).

Das vorliegende Urteil präzisiert diese Rechtsprechung in drei Punkten:

  1. Kein fester Altersschwellenwert: Während BGE 147 I 1 eine Praxis bei 65 Jahren prüfte, wird hier eine Nichtwiederwahl bei über 70 Jahren (76 Jahre am Legislaturende) als verfassungskonform bestätigt. Das Bundesgericht legt keinen starren numerischen Massstab fest, sondern räumt dem kantonalen Parlament einen Ermessenspielraum ein.

  2. Keine etablierte Praxis erforderlich: Etwas anders als in Zürich (wo eine explizite Praxis der Interfraktionellen Konferenz bestand) gab es im Kanton Wallis keine vorherigen Präzedenzfälle. Das Bundesgericht hält fest, dass die Abwesenheit einer etablierten Praxis kein Hindernis für die Heranziehung des Alterskriteriums darstellt – solange kein Praxiswechsel im eigentlichen Sinne vorliegt.

  3. Verfahrensdifferenzierung: Neu wird explizit geprüft, ob die isolierte Behandlung der bestrittenen Kandidatur gegen die Rechtsgleichheit verstösst. Das Bundesgericht verneint dies mit der Begründung, dass die Beanstandung ein sachlicher Differenzierungsgrund ist.

Insgesamt bestätigt das Urteil die Kernthese von BGE 147 I 1 – kein Rechtsanspruch auf Wiederwahl, Alter als legitimes Kriterium – und erweitert sie auf einen Fall, in dem die Altersgrenze deutlich höher angesetzt wurde und in dem es an einer vorherigen Praxis fehlte.

Fazit

Das Urteil bekräftigt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Nichtwiederwahl kantonalen Richterpersönens aus Altersgründen, auch wenn das kantonale Recht keine Altersgrenze vorsieht. Es verdeutlicht, dass das Bundesgericht dem Parlament einen weiten Ermessensspielraum einräumt und dessen Alterskriterium nicht auf eine bestimmte Zahl festlegt. Der einzige Klärungsbedarf, den BGE 147 I 1 aufgeworfen hatte – die unterschiedlichen Amtsdauern bei starrer Alterspraxis (Richter kurz vor vs. kurz nach Beginn der neuen Amtsperiode) – stellt sich hier nicht, da es keine etablierte Praxis mit fester Altersgrenze gab. Die Entscheidung unterstreicht zudem, dass das Fehlen einer gesetzlichen Alterslimite für Kantonsgerichtsrichter nicht bedeutet, dass das Alter bei der Wiederwahl nicht berücksichtigt werden darf.