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Öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_15/2026  ·  vom 15.04.2026

Indemnisation LAVI (victime indirecte)

1C_15/2026 — Genugtuung für indirektes Opfer bei langjährigem sexuellem Missbrauch der Kinder

Rechtsgebiet: Opferhilferecht (LAVI) · Vorinstanz: Tribunal cantonal vaudois, CDAP · Besetzung: Bundesrichter Haag (Präsident), Chaix, Merz; Gerichtsschreiber Hausammann · Verfahrensergebnis: Gutheissung des Rekurses; Zuweisung von CHF 10'000.– als Genugtuung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Mutter, deren beide Töchter über neun Jahre vom Lebenspartner sexuell missbraucht wurden, kann als indirektes Opfer (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 LAVI) eine Genugtuung verlangen, wenn ihre Leidensintensität derjenigen beim Tod eines Kindes entspricht.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den kantononalen Entscheid auf und spricht der Rekurrentin CHF 10'000.– als moralische Genugtuung zu. Die aussergewöhnliche Schwere und Dauer derMissgriffe sowie die daraus resultierenden schwerwiegenden Traumafolgen bei den Töchtern rechtfertigen die Qualifikation als «victime indirecte».
  • Bedeutung: Präzisierung der restriktiven Praxis: Auch ohne Tod oder schwere Invalidität des Kindes kann eine Genugtuung geschuldet sein, wenn die sexuelle Ausbeutung von hinreichender Intensität und Dauer ist, um beim Elternteil Leiden von todesähnlichem Ausmass auszulösen.

Sachverhalt

A.________, Mutter von zwei Töchtern (C._______, geb. 2003, und D._______, geb. 2006), lebte ab 2005 mit ihrem Lebenspartner B._______ zusammen. Zwischen 2009 und 2017 beging dieser vielfache sexuelle Handlungen an seiner Stieftochter C._______ – mehrmals wöchentlich, regelmässig samstags morgens –, später auch an der gemeinsamen Tochter D._______. Am 20. Mai 2017 wurde B._______ von A._______ beim Missbrauch überrascht. Der Tatrichter verurteilte ihn am 16. Mai 2023 zu 12 Jahren Freiheitsstrafe.

Die Entdeckung der Taten «zerstörte» die Familie. Die Töchter wandten sich von der Mutter ab, warfen ihr vor, den Vater vertrieben zu haben. C._______ entwickelte Suizidgedanken, Depressionen, eine Cannabis- und Alkoholabhängigkeit und wurde in spezialisierte Heime platziert; D._______ litt unter anhaltenden Ängsten, Schlafstörungen und einem depressiven Zustand. Auch A._______ entwickelte Suizidgedanken, litt unter Schuldgefühlen und war auf psychotherapeutische Betreuung angewiesen.

A._______ beantragte am 13. Dezember 2023 bei der DGAIC eine Genugtuung von CHF 10'000.– als indirektes Opfer. Die DGAIC wies das Gesuch ab; die CDAP bestätigte dies am 10. Dezember 2025 mit der Begründung, die Rekurrentin erfülle nicht die Voraussetzungen einer «victime indirecte». Hiergegen richtet sich der Rekurs ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit

Der Rekurs richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 LTF) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 LTF) in einer öffentlich-rechtlichen Streitsache (Art. 82 lit. a LTF) und ist als Rekursion im öffentlich-rechtlichen Streitverfahren zulässig (E. 1).

Massgebliche Rechtsgrundlagen und Praxis

Das Bundesgericht legt die massgeblichen Bestimmungen dar (E. 2.1–2.2). Die Rekurrentin ist als Mutter der beiden Opfer unbestrittenermassen «proche» (Angehörige) im Sinne von Art. 1 Abs. 2 LAVI. Strittig ist, ob ihre Leidensintensität genügt, um ihr als «victime indirecte» (Art. 1 lit. e LAVI) eine Genugtuung zuzusprechen.

Der zentrale Normwortlaut lautet:

Art. 22 Abs. 1 LAVI (SR 312.5) «Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar.»

Sinnbildlich anwendbar ist insbesondere Art. 49 OR:

Art. 49 Abs. 1 OR (SR 220) «Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.»

Nach ständiger Praxis kann einem Angehörigen einer Genugtuung nur bei aussergewöhnlichem Leidensdruck zugesprochen werden. Die Leiden müssen mit derselben Intensität eintreten wie beim Tod des Kindes (ATF 117 II 49 E. 3a; BGE 139 IV 89 E. 2.4.1). Das Bundesgericht stellt fest, dass nicht a priori ausgeschlossen werden kann, dass Eltern von sexuell missbrauchten Kindern eine Genugtuung verlangen können; es müssen jedoch aussergewöhnlich schwere Eingriffe vorliegen (E. 2.2.2).

Anwendung auf den Einzelfall

Das Bundesgericht hält der Vorinstanz vor, die Schwere des Falles verkannt zu haben (E. 2.3–2.4). Die sexuelle Ausbeutung der Stieftochter über neun Jahre, bei der B._______ ihr «tous les actes sexuels possibles et imaginables» auferlegte und sie zur «esclave sexuelle» degradierte, sowie der anschliessende Missbrauch der eigenen Tochter ab der Pubertät, rechtfertigen die Annahme, dass die Leiden der Mutter derselben Intensität entsprechen wie beim Tod eines Kindes. Das Bundesgericht stützt sich dabei auf BGE 139 IV 89 E. 2.4.1 und BGer 6B_44/2020 E. 10.3.

Entscheidend sind zum einen die aussergewöhnliche Dauer und Schwere der Missbräuche (neun Jahre, systematische Ausbeutung) und zum anderen die schwerwiegenden Traumafolgen bei den Töchtern: C._______ entwickelte Suizidgedanken, wurde drogenabhängig und in Heime eingewiesen; D._______ litt unter anhaltenden Ängsten, Schlafstörungen und depressiven Zuständen. Hinzu kommt das Zerbrechen der Familie: Die Töchter wandten sich von der Mutter ab, beschuldigten sie, den Vater vertrieben zu haben. Die Mutter selbst entwickelte Suizidgedanken und beschrieb den Wunsch, dass sie «une voiture [lui] rentre dedans».

Auch die Reaktivierung der Traumata anlässlich der Rückkehr des Ex-Partners in die Schweiz und des Strafverfahrens belegt den dauerhaften Charakter des Leidens – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz.

Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die geforderte Summe von CHF 10'000.– angemessen ist und dem Minimum des OFJ-Leitfadens entspricht (vgl. BGer 1C_693/2024 E. 4.1.2). Der kantonale Entscheid wird aufgehoben und der Rekurrentin CHF 10'000.– als Genugtuung zugesprochen (E. 2.4; Dispositiv Ziff. 1).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die restriktive Praxis zu Art. 22 LAVI im Bereich der indirekten Opfer. Die massgebliche Schwelle – Leiden von todesähnlicher Intensität – wurde bereits in BGE 139 IV 89 E. 2.4.1 formuliert und seither konsequent angewendet. In BGer 6B_44/2020 E. 10.3 verneinte das Bundesgericht die Genugtuung für die Mutter misshandelter Kinder, weil die Taten nicht die gleiche Intensität aufwiesen wie ein Vergewaltigung mit schwerem posttraumatischem Stress und Suizidgedanken bei der Tochter. Das vorliegende Urteil kehrt diese Einschätzung für den dortigen Einzelfall nicht um, sondern wendet denselben Massstab an und gelangt aufgrund der deutlich gravierenderen Umstände – neun Jahre systematischer sexueller Ausbeutung beider Töchter mit schweren Traumafolgen und Suizidgedanken – zum gegenteiligen Ergebnis.

Das Urteil steht im Einklang mit BGer 1C_693/2024 E. 4.1.2, wonach die OFJ-Leitlinien als Referenz zur Gewährleistung gleichmässiger Behandlung dienen und der Grundansatz einer ex aequo et bono-Zuweisung Geltung behält. Gleichzeitig grenzt es sich klar von Konstellationen ab, in denen «lediglich» die «douleur morale» der Kenntnisnahme des Missbrauchs geltend gemacht wird, ohne dass die Leidensintensität die Todesgrenze erreicht.

Fazit

Das Urteil 1C_15/2026 bestätigt die restriktive Genugtuungspraxis für Angehörige nach der LAVI, zeigt aber auf, dass bei aussergewöhnlich gravierendem sexuellem Missbrauch von Kindern über Jahre und daraus resultierenden schweren, dauerhaften Traumafolgen bei den Opfern – einschließlich Suizidgedanken, Drogenabhängigkeit und Zerbrechen der Familienstruktur – die Leidensintensität der Mutter derjenigen beim Tod eines Kindes gleichgesetzt werden kann. Die zugesprochene Summe von CHF 10'000.– entspricht dem Minimum des OFJ-Leitfadens für Angehörige und ist als Anerkennung des aussergewöhnlichen Leidens zu verstehen – nicht als vollumfängliche Entschädigung.