7B_1230/2025, 7B_1231/2025 — Entsiegelung und Datentri bei Anwaltsgeheimnis
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Entsiegelungsverfahren) · Vorinstanz: Tribunal des mesures de contrainte du canton de Vaud (TMC) · Besetzung: Abrecht (Präsident), van de Graaf, Hofmann · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (soweit zulässig)
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein als Anwalt tätiger Beschuldigter bekämpft die Entsiegelung seiner beruflich genutzten IT-Datenträger und beruft sich auf das Anwaltsgeheimnis.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Entsiegelung der bereinigten Daten, den Beizug eines externen Sachverständigen zum Datentri sowie die Kostenauflage.
- Bedeutung: Bestätigt, dass der Datentri bei behauptetem Anwaltsgeheimnis durch einen externen Sachverständigen (statt durch Polizeibeamte) erfolgen darf; präzisiert die Mitwirkungspflicht des Siegelungsberechtigten bei der Bezeichnung geschützter Daten; verdeutlicht, dass der als Beschuldigter geführte Anwalt sich nicht auf Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO berufen kann.
- Einordnung: Bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Entsiegelung bei Anwaltsgeheimnis und wendet die revidierten Art. 248 ff. StPO (in Kraft seit 1.1.2024) auf einen Fall mit mehrstufigem Datentri an.
Sachverhalt
Gegen A.________, einen Rechtsanwalt, läuft eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern, Anstiftung und Versuch der Anstiftung zu Kinderpornografie sowie Tierquälerei. Er hatte auf der Plattform PlanetRomeo Gespräche mit mindestens zwei Personen geführt, in denen er diese zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Tieren sowie zum gemeinsamen Konsum von Kinderpornografie animierte; er gab gegenüber einem Gesprächspartner detaillierte Schilderungen über den tatsächlichen Missbrauch eines Kindes und eines Hundes und machte eine Verabredung in der Nähe eines Sportlokals, wo Kinder verkehren.
Bei der Hausdurchsuchung wurden ein HP-Laptop und eine Sandisk-USB-Stick sichergestellt. A.________ verlangte die Siegelung beider Geräte mit dem Argument, sein Laptop sei ein beruflich genutztes Gerät und enthalte durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Daten; auf dem USB-Stick befänden sich vermutlich ebenfalls Arbeitsdaten. Die Siegelung wurde angeordnet.
In der Folge ordnete das TMC ein mehrstufiges Datentri-Verfahren an: Zunächst extrahierte die BATT (Brigade Analyses et Traces Technologiques) die Daten; danach wurde ein externer Sachverständiger (B.________) mit dem Tri beauftragt, da die BATT den Tri nicht garantieren konnte, ohne Einblick in die angeblich geheimnisgeschützten Inhalte zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Ausschlusslisten ein und kritisierte den Tri wiederholt. Nach mehreren Tri-Phasen und einer Korrektur (der Sachverständige hatte versehentlich gelöschte Dateien wiederhergestellt) legte dieser im Mai 2025 einen korrigierten Datenträger vor. A.________ machte weiterhin geltend, dass anwaltsgeheimnisgeschützte Daten auf dem bereinigten Datenträger vorhanden seien, ohne diese jedoch individualisiert zu bezeichnen.
Das TMC hob die Siegelung per 13. Oktober 2025 auf und setzte die Verfahrenskosten (inkl. Sachverständigenkosten) per 3. November 2025 auf 114'755.51 CHF fest. A.________ gelangt mit strafrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Beschwerdegegenstand
Das Bundesgericht verbindet die beiden Verfahren (7B_1230/2025 und 7B_1231/2025) aus prozessökonomischen Gründen. Die Entsiegelungsverfügung ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da sich die Siegelungsberechtigte auf eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses beruft. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Inhaber der versiegelten Gegenstände eine Verletzung eines geschützten Geheimnisses hinreichend substanziiert geltend macht (BGE 143 IV 462, E. 2.1; BGer 7B_934/2024 vom 9. Februar 2026, E. 1.5.1). Verfahrensleitende Verfügungen des TMC zum Tri-Verfahren sind grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar; sie können jedoch im Rahmen der Beschwerde gegen den Entsiegelungsentscheid mitangefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGer 7B 139/2024 vom 17. Februar 2025, E. 2.1.1). Gleiches gilt für die Kostenverfügung als akzessorischer Nebenentscheid.
Der Beschwerdeführer erhebt eine Vielzahl von Rügen, darunter Parteilichkeit des TMC, Verletzung des guten Glaubens, formeller Justizverweigerung und überspitzter Formalismus. Das Bundesgericht erklärt mehrere davon als unzulässig, weil sie entweder nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts als erste Instanz fallen (Parteilichkeit: vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c, Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO) oder nicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügen.
Beizug eines externen Sachverständigen zum Datentri
Zentrale Rechtsgrundlage ist Art. 248a Abs. 6 StPO:
Art. 248a Abs. 6 StPO (SR 312.0) «Das Gericht kann: a. eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, den Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten; b. Angehörige der Polizei als sachverständige Personen bezeichnen, um den Zugang zum Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten.»
Diese Bestimmung kodifiziert die unter altem Recht aus Art. 248 Abs. 4 aStPO entwickelte Regel (vgl. BGE 142 IV 372, E. 3.1), dass die gerichtliche Behörde bei der Entsiegelung die erforderlichen Vorkehren treffen muss, damit Dritte – namentlich Polizei- und Untersuchungsbeamte – nicht unbefugt oder vorzeitig Zugang zu den geheimnisgeschützten Daten erlangen. Werden Polizeibeamte beigezogen, müssen ihre Aufgaben auf rein technische Suchen beschränkt bleiben; nur die gerichtliche Behörde darf die Ergebnisse zur Kenntnis nehmen und selbst den Tri vornehmen (BGE 142 IV 372, E. 3.1; BGer 7B 420/2024 vom 5. August 2024, E. 3.3.2).
Das Bundesgericht hält fest, dass die Trennung von Datenauszug (durch die BATT) und inhaltlichem Tri (durch einen externen Sachverständigen) bei behauptetem Anwaltsgeheimnis sachgerecht ist: Der inhaltliche Tri kann nicht einem Polizeibeamten übertragen werden, da dieser unweigerlich Einblick in die vom Anwaltsgeheimnis geschützten Inhalte nehmen müsste. Der Beschwerdeführer kann aus der Tatsache, dass an der Anhörung die Durchführung eines Tri durch die BATT erwähnt wurde, keinen Vertrauensanspruch darauf herleiten, dass die Polizei ausschliesslich mit dem Tri betraut wird. Das TMC hat vielmehr dargelegt, dass die BATT den Tri nicht durchführen konnte, ohne dass ein wirksamer und vollständiger Dateientri in gleicher Weise wie beim designierten Sachverständigen gewährleistet gewesen wäre.
Ausserdem wendet das Bundesgericht die allgemeinen Bestimmungen zur Sachverständigenleistung (Art. 182 ff. StPO) sinngemäss an, wie bereits in BGE 142 IV 372, E. 3.1 und BGer 7B 420/2024 vom 5. August 2024, E. 3.3.2, festgehalten.
Hinreichender Tatverdacht und Erheblichkeit der Daten
Die Entsiegelungsbehörde prüft das Vorliegen hinreichenden Tatverdachts und die Erheblichkeit der versiegelten Daten. Beim Tatverdacht genügen wichtige und konkrete Indizien; eine erschöpfende Abwägung aller Belastungs- und Entlastungsmomente ist nicht erforderlich (BGE 150 IV 239, E. 3.2; BGer 7B 384/2024 vom 18. März 2025, E. 3.1). Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht appellatorisch, ohne Willkür darzutun; seine Einwendungen (Gespräche seien nicht ernst gemeint gewesen, Vergleich mit Humoristen) überzeugen nicht.
Bezüglich der Erheblichkeit genügt die «potenzielle Nützlichkeit» (BGE 132 IV 63, E. 4.3; BGer 7B 934/2024 vom 9. Februar 2026, E. 5.1.2). Da die belastenden Gespräche über das Internet liefen, aber auf dem privaten Computer des Beschwerdeführers keine Spuren gefunden wurden, ist es sachgerecht, die Untersuchung auf den beruflich genutzten Laptop auszudehnen, der nach den Feststellungen auch privat verwendet wurde. Den Vorwurf einer unzulässigen «fishing expedition» weist das Bundesgericht zurück.
Mitwirkungspflicht und Anwaltsgeheimnis
Wer die Siegelung verlangt, muss das Bestehen des angerufenen Geheimnisses hinreichend glaubhaft machen und die betreffenden Dokumente individualisiert bezeichnen (BGE 145 IV 273, E. 3.2; BGE 143 IV 462, E. 2.3; BGer 7B 934/2024 vom 9. Februar 2026, E. 5.1.3). Dies gilt namentlich bei sehr zahlreichen oder komplexen Daten (BGE 141 IV 77, E. 4.3). Das Anwaltsgeheimnis deckt nur die typische anwaltliche Berufstätigkeit (BGE 150 IV 470, E. 3.1; BGE 143 IV 462, E. 2.2); der als Beschuldigter geführte Anwalt kann sich jedoch nicht auf Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO berufen (BGE 138 IV 225, E. 6.2; BGer 7B 420/2024 vom 5. August 2024, E. 3.3.2).
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der letzten Stellungnahmefrist (24. Juli 2025) zwar die Historie des Tri-Verfahrens rekapitulierte und allgemein behauptete, es befänden sich noch zahlreiche berufliche Daten auf dem bereinigten Träger, aber keine spezifischen, individualisierten Bezeichnungen von Dateien mehr vornahm, die beim Tri vom Mai 2025 übersehen worden wären. Dies genügt der Mitwirkungspflicht nicht. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Mitwirkungspflicht nicht eine bestimmte Methode vorschreibt, aber typischerweise dadurch erfüllt wird, dass für jedes versiegelte Stück eine Erklärung abgegeben wird (BGE 143 IV 462, E. 2.3; BGer 7B 934/2024 vom 9. Februar 2026, E. 5.1.3).
Kosten der Expertise
Die Kostenverfügung leidet an einem Begründungsmangel, da sie keine eigenen Motive für die Festsetzung des Betrags von 114'755.51 CHF nennt. Das Bundesgericht räumt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ein, verneint jedoch einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens, da die Kosten ohnehin dem Ausgang des Verfahrens folgen und der Beschwerdeführer seine Rügen im Rahmen der Endentscheidbeschwerde (Art. 93 Abs. 3 BGG) oder bei Offenbleiben der Hauptsache im direkten Beschwerdeweg geltend machen kann (BGE 142 V 551, E. 3.2; BGer 1B 76/2017 vom 12. Mai 2017, E. 2.2).
Restitution der Datenträger und Publikation
Die Rüge der Verletzung von Eigentum und Wirtschaftsfreiheit durch die Nicht-Rückgabe der Geräte scheitert an Art. 197 Abs. 6 StGB (Einziehung bei Pornografie-Delikten), der eine vorbehaltlose Rückgabe bis zum Sachurteil ausschliesst. Das Bundesgericht ordnet eine anonymisierte Veröffentlichung von Rubrum und Dispositiv an, da die Öffentlichkeit der Rechtspflege (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) nur ausnahmsweise eingeschränkt werden darf. Der Beschwerdeführer wird zwar besonders schwer betroffen (Sexualdelikte gegen Kinder, Anwalt), doch genügt die mutmassliche Identifizierbarkeit allein nicht, um auf eine Veröffentlichung zu verzichten; stattdessen werden Name, Orte und Daten geschwärzt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Rechtsprechung zur Entsiegelung bei Anwaltsgeheimnis und konkretisiert mehrere Aspekte:
-
Externer Sachverständiger statt Polizei beim inhaltlichen Datentri: Das Urteil bestätigt die Grundsätze von BGE 142 IV 372, E. 3.1 und wendet diese auf die neue Kodifikation in Art. 248a Abs. 6 StPO an. Der Beizug eines externen IT-Sachverständigen anstelle eines Polizeibeamten ist geboten, wenn der Tri inhaltlicher Natur ist und das Anwaltsgeheimnis betroffen ist.
-
Mitwirkungspflicht des Siegelungsberechtigten: Präzisiert die Anforderungen von BGE 145 IV 273, E. 3.2 und BGE 143 IV 462, E. 2.3: Eine pauschale Behauptung, dass noch anwaltsgeheimnisgeschützte Daten auf dem bereinigten Datenträger vorhanden seien, genügt der Mitwirkungspflicht nicht, wenn der Berechtigte nach mehrfachem Tri die spezifischen Dateien nicht mehr individualisiert benennt.
-
Anwaltsbeschuldigter und Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO: Erneute Bestätigung, dass der als Beschuldigter geführte Anwalt sich nicht auf den Beschlagnahmehindernisgrund der Verteidigungskorrespondenz berufen kann (BGE 138 IV 225, E. 6.2; BGer 7B 420/2024 vom 5. August 2024, E. 3.3.2).
-
Kosten der Expertise bei fehlender Begründung: Ein Begründungsmangel bei der Festsetzung von Sachverständigenkosten führt nicht zur Aufhebung, wenn die Kosten dem Ausgang des Verfahrens folgen und der Beschwerdeführer seine Rügen im Endentscheid geltend machen kann.
-
Publikation bei Sexualdelikten gegen Kindern: Bestätigt, dass die Veröffentlichung von Entscheiden bei Sexualdelikten gegen Kinder nur in anonymisierter Form erfolgt, die Öffentlichkeit der Rechtspflege aber grundsätzlich Vorrang hat.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die Entsiegelung der bereinigten Daten ist rechtmässig. Der Beizug eines externen Sachverständigen zum Datentri statt eines Polizeibeamten entspricht den Anforderungen des Anwaltsgeheimnisschutzes. Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflicht im letzten Stadium des Tri-Verfahrens nicht hinreichend erfüllt, da er keine individualisierten Bezeichnungen der angeblich noch auf dem bereinigten Datenträger vorhandenen anwaltsgeheimnisgeschützten Daten vornahm. Die Kostenauflage von 114'755.51 CHF weist einen Begründungsmangel auf, der aber nicht zur Aufhebung führt, weil die Kosten dem Ausgang des Verfahrens folgen. Gerichtskosten von 5'000 CHF gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.