7B_948/2025 — DNA-Profilerstellung bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten für Betäubungsmitteldelikte
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Zwangsmassnahmen) · Vorinstanz: Chambre pénale de recours GE (ACPR/537/2025) · Besetzung: Abrecht (Präsident), van de Graaf, Hofmann · Verfahrensergebnis: Gutheissung (Reform des angefochtenen Entscheids)
Executive Summary
- Kernpunkt: Die vorinstanzliche Anordnung der DNA-Profilerstellung nach Art. 255 Abs. 1bis StPO mangels konkreter Anhaltspunkte für weitere Betäubungsmitteldelikte verletzt Bundesrecht.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die Anordnung der DNA-Profilerstellung auf, löscht das erstellte Profil aus CODIS und annuliert die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2025.
- Bedeutung: Präzisierung der Anforderungen an «konkrete Anhaltspunkte» i.S.v. Art. 255 Abs. 1bis StPO – blosse Vorverurteilungen für Betäubungsmittelstraftaten, die rund acht Jahre zurückliegen, genügen ohne aktuelle und konkrete Verdachtsmomente nicht.
Sachverhalt
A.________, ein guineischer Staatsangehöriger (geb. 1986), wurde am 22. Mai 2025 in W.________ zwischen den Strassen U.________ und V.________ polizeilich kontrolliert. Dabei wurden 289.30 CHF, eine Uhr im Wert von 560 CHF sowie eine portugiesische Identitätskarte auf den Namen einer anderen Person (B.________, geb. 1998) gefunden. Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Strafuntersuchung wegen illegaler Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG) und ordnete am 23. Mai 2025 die Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten an, gestützt auf frühere Betäubungsmittel-Vorstrafen (Art. 255 Abs. 1bis StPO).
Der Beschuldigte hatte sieben Schweizer Vorstrafen: zwei Verurteilungen im Jahr 2017 wegen Betäubungsmittelverstössen (Art. 19 Abs. 1 BetmG) und illegalem Aufenthalt, fünf weitere Verurteilungen zwischen 2017 und 2023 wegen illegalem Aufenthalts, Widerhandlung gegen Behörden und Behinderung amtlicher Handlungen. Die Chambre pénale de recours des Genevois wies die Beschwerde des Beschuldigten gegen die DNA-Anordnung am 11. Juli 2025 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Rahmen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein (E. 1.1). Feststellungsanträge zur Verletzung von Grundrechten erwiesen sich als subsidiär und unzulässig, da die geltend gemachten Verstösse im Rahmen der Reformanträge überprüfbar waren; zudem waren sie vor Vorinstanz nicht gestellt worden (Art. 99 Abs. 2 BGG) (E. 1.2). Vorbringen, die sich nicht auf die Feststellungen des angefochtenen Entscheids stützen, sind nicht geeignet, deren Willkür darzutun und wurden als unzulässig qualifiziert (E. 1.3).
Anforderungen an die DNA-Profilerstellung nach Art. 255 Abs. 1bis StPO
Das Bundesgericht bekräftigte seinen Grundsatz, dass die Erstellung eines DNA-Profils in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und den Datenschutz (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) eingreift und daher einer ausreichend klaren gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit bedarf (E. 2.2.1, mit Verweis auf BGE 147 I 372 E. 2.2 und E. 2.3.3; BGE 145 IV 263 E. 3.4; BGer 7B_529/2025 vom 26. Januar 2026 E. 3.1.1; BGer 7B_1290/2024 vom 30. Juni 2025 E. 3.2.2.1).
Der massgebliche Gesetzestext lautet:
Art. 255 Abs. 1bis StPO (SR 312.0) «Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.»
Diese Bestimmung (in Kraft seit 1. Januar 2024) kodifiziert die frühere Rechtsprechung, wonach die DNA-Profilerstellung zur Aufklärung weiterer, noch nicht bekannter Straftaten nur bei Vorliegen seriöser und konkreter Indizien zulässig ist. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Erstellung nicht systematisch erfolgen darf und die infrage stehenden Straftaten von einer gewissen Schwere sein müssen, namentlich wenn besonders schützenswerte Rechtsgüter wie körperliche oder sexuelle Integrität oder – unter bestimmten Umständen – das Vermögen (Raub, Einbruchdiebstahl) betroffen sind (E. 2.2.3, mit Verweis auf BGE 147 I 372 E. 4.3.1; BGer 7B_529/2025 vom 26. Januar 2026 E. 3.1.3; BGer 7B_1290/2024 vom 30. Juni 2025 E. 3.2.2.3; BGer 7B_152/2023 vom 2. Juli 2024 E. 2.1.3).
Fehlen konkreter Anhaltspunkte
Die Vorinstanz hatte die DNA-Anordnung damit begründet, dass der Beschuldigte zweimal für Betäubungsmitteldelikte verurteilt worden sei, in einem bekanntermassen für Drogenhandel frequentierten Viertel aufgegriffen wurde und keine Angaben zu seinen Einkünften gemacht habe. Das Bundesgericht hielt diese Begründung nicht stand:
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Zwei frühere Betäubungsmittel-Verurteilungen (2017): Diese liegen rund acht Jahre zurück; seither wurde der Beschuldigte nicht mehr wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt, sondern ausschliesslich wegen Aufenthalts- und Ausländerrechtswidrigkeiten sowie Behinderung von Amtshandlungen (E. 2.5.2).
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Ort der polizeilichen Kontrolle: Allein die Feststellung, dass der Beschuldigte in einem für Drogenhandel bekannten Viertel angetroffen wurde, reicht nicht aus, um auf eine Beteiligung am Drogenhandel zu schliessen. Dies mag zwar ein Indiz bilden, das zusammen mit anderen Umständen relevant sein kann, genügt aber für sich allein nicht (E. 2.5.2).
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Fehlende Einkommensangaben: Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte keine Auskünfte über seine Einkünfte erteilte, stellt keinen ausreichenden konkreten Hinweis auf Beteiligung am Drogenhandel dar (E. 2.5.2).
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass diese Elemente zusammengenommen nicht ausreichen, um die Schwelle der «indices sérieux et concrets» zu erreichen. Die Vorinstanz hat damit Bundesrecht verletzt, indem sie die Voraussetzungen von Art. 255 Abs. 1bis StPO als erfüllt erachtete (E. 2.5.2).
Richterliche Unabhängigkeit und Weisungen der Staatsanwaltschaft
Der Beschwerdeführer wandte ein, dass die Weisung A.5 des Genfer Generalstaatsanwalts (Directive du Procureur général) als legislative Norm behandelt worden sei und damit gegen die Gewaltentrennung verstosse. Das Bundesgericht wies diesen Einwand ab: Solche Weisungen haben keinen Gesetzescharakter und binden die Gerichte nicht (Art. 191c BV, Art. 4 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz habe die Weisung nur illustrativ herangezogen, um die Umsetzung von Art. 255 Abs. 1bis StPO im Bereich der Betäubungsmitteldelikte zu erläutern, und ihre Entscheidung auf die gesetzliche Grundlage und eigene Würdigung gestützt (E. 2.4).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der seit BGE 145 IV 263 etablierten und durch BGE 147 I 372 präzisierten Rechtsprechung zur DNA-Profilerstellung bei noch nicht bekannten Straftaten. Diese Leitentscheide halten fest, dass die profilerstellungsbezogene Zwangsmassnahme nur bei konkreten und ernsthaften Anhaltspunkten für mögliche weitere Straftaten von gewisser Schwere zulässig ist und nicht systematisch angeordnet werden darf.
Die Neufassung von Art. 255 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1.1.2024) hat diesen Massstab gesetzlich verankert. Der vorliegende Entscheid präzisiert die Anforderungen an die «concrets indices» (konkreten Anhaltspunkte) in Abgrenzung zu bloss allgemeinen und zeitlich weit zurückliegenden Verdachtsgründen: Alte, über acht Jahre zurückliegende Betäubungsmittel-Vorstrafen allein genügen nicht, wenn seither keine aktuellen Anhaltspunkte für erneute Betäubungsmitteldelikte hinzukommen.
Damit setzt das Bundesgericht die restriktive Linie der jüngsten Entscheide BGer 7B_584/2025 vom 9. März 2026 und BGer 7B_529/2025 vom 26. Januar 2026 konsequent fort. Gleichzeitig wird deutlich, dass der Ort der polizeilichen Kontrolle in einem für Drogenhandel bekannten Quartier zwar als ein – aber für sich allein nicht ausreichendes – Indiz gewertet werden kann, das im Gesamtbild zu würdigen ist.
Fazit
Das Bundesgericht hebt die Anordnung der DNA-Profilerstellung auf und ordnet die Löschung des Profils aus CODIS an. Der Entscheid schärft den Massstab für «konkrete Anhaltspunkte» i.S.v. Art. 255 Abs. 1bis StPO: Vorstrafen aus ferner Vergangenheit und allgemeine Umstände (Aufenthaltsort, fehlende Einkommensangaben) genügen nicht, um die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung möglicher weiterer Betäubungsmitteldelikte zu rechtfertigen. Das Gericht bestätigt damit den strengen Verhältnismässigkeitsansatz der Rechtsprechung und macht deutlich, dass die Schwelle für eine DNA-Profilerstellung ausserhalb des konkreten Verfahrensvorwurfs hoch bleibt. Die Depotisanz wurde angesichts der qualitativ mangelhaften Beschwerdeschrift (Grossenteils Copy-Paste aus anderen Verfahren, offensichtliche Schreibfehler) auf 500 CHF reduziert.