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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_1127/2025  ·  vom 20.04.2026

Fürsorgerische Unterbringung

5A_1127/2025 — Freiwilliger Eintritt vs. fürsorgerische Unterbringung bei akut suizidalem Minderjährigen

Rechtsgebiet: Kindesschutzrecht / Erwachsenenschutzrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer · Besetzung: 5er-Besetzung (Bovey, Herrmann, Hartmann, De Rossa, Josi) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (soweit eingetreten)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt die Voraussetzungen, unter denen ein freiwilliger Klinikeintritt einer urteilsfähigen Person der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vorgeht.
  • Entscheidung: Die fürsorgerische Unterbringung der 13-jährigen, akut suizidalen Betroffenen war rechtmässig, da sie trotz fehlendem Widerstand nicht aus freier Überzeugung in die Klinik eingewilligt hatte und ein freiwilliger Eintritt der akuten Schutzbedürftigkeit nicht gerecht geworden wäre.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die dogmatischen Anforderungen an die Freiwilligkeit eines Klinikeintritts im Spannungsverhältnis zum Subsidiaritätsprinzip der fürsorgerischen Unterbringung und stärkt den Rechtsschutz, indem eine blosse fehlende Ablehnung nicht als freiwilliger Eintritt genügt.
  • Einordnung: Bestätigung und dogmatische Vertiefung der bisherigen Rechtsprechung zum Subsidiaritätsprinzip; erstmalige detaillierte Formulierung der Anforderungen an einen freiwilligen Eintritt bei Minderjährigen in akuter Suizidalität durch das Bundesgericht in Fünferbesetzung.

Sachverhalt

Die 2011 geborene Betroffene (D.A.________) stieg am 8. April 2024 auf das Dach eines Mehrfamilienhauses, um sich das Leben zu nehmen. Sie konnte von einer Nachbarin und ihrer Schwester überzeugt werden, herabzusteigen und wurde mit dem Rettungsdienst in die pädiatrische Notfallstation des Kantonsspitals Winterthur gebracht, wo sie 0,5 mg Temesa zur Beruhigung erhielt. Bei der Untersuchung äusserte sie weiterhin Suizidgedanken und erklärte, sie verstehe nicht, weshalb man sie von einem Suizid abhalten wolle. Zwei frische Selbstverletzungen am Unterarm wurden festgestellt. Die Beschwerdegegnerinnen (Oberärztin und Assistenzärztin) ordneten die fürsorgerische Unterbringung in der kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik E.________ an; der Transport erfolgte mit der Ambulanz. Die Betroffene leistete keinen Widerstand, willigte jedoch nicht ausdrücklich freiwillig in den Klinikaufenthalt ein. Am 26. April 2024 wurde sie entlassen.

Die Mutter (Beschwerdeführerin) focht die Unterbringung ab. Das Bezirksgericht Winterthur trat auf die Beschwerde hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen mangels geltend gemachter Beschwer nicht ein. Das Obergericht schrieb die Beschwerde als gegenstandslos ab. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit BGer 5A 335/2024 vom 5. Juli 2024 auf, bejahte ein virtuelles rechtliches Interesse an der Klärung der Frage, ob bei Bereitschrifteinem freiwilligen Eintritt eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden dürfe, und wies die Sache zurück. Nach erfolgter Rückweisung wiesen sowohl das Bezirksgericht als auch das Obergericht die Beschwerde ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen.

Erwägungen

Rechtliche Grundlagen und Subsidiaritätsprinzip

Das Bundesgericht stellt die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen dar. Nach Art. 314b Abs. 1 ZGB sind bei Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. Art. 426 ZGB regelt die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung, Art. 427 ZGB die Zurückbehaltung einer freiwillig eingetretenen Person und Art. 429 ZGB die ärztliche Unterbringungsbefugnis. Das Bundesgericht betont, dass das gesamte Kindesschutzrecht vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht wird.

Art. 426 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.»

Art. 314b Abs. 1 ZGB (SR 210) «Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.»

Freiwilliger Eintritt als Alternative zur fürsorgerischen Unterbringung

Das Urteil arbeitet die dogmatische Unterscheidung zwischen freiwilligem Eintritt und fürsorgerischer Unterbringung detailliert heraus. Wer freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, kann diese grundsätzlich jederzeit verlassen (vgl. Art. 427 ZGB). Ein freiwilliger Eintritt geht der fürsorgerischen Unterbringung vor, soweit dadurch der betroffenen Person genügend Schutz geboten wird (Subsidiaritätsprinzip). Allerdings genügt eine blosse Zustimmung nicht, um den Eintritt als freiwillig zu qualifizieren. Die Zustimmung muss auf dem frei gebildeten und unverfälschten Willen beruhen und von der eigenen Überzeugung der betroffenen Person getragen sein. Eine unter Gewalt, Zwang, Drohung oder arglistiger Täuschung erreichte Einwilligung ist rechtsunwirksam. Insbesondere genügt eine Einwilligung, die mangels Alternativen unter dem Eindruck einer angedrohten fürsorgerischen Unterbringung erfolgt, nicht den Anforderungen an einen freiwilligen Eintritt.

Das Bundesgericht stützt sich dabei auf eine breite Lehrmeinung (Bernhart, Gassmann/Bridler, Geiser/Etzensberger, Rosch, Guillod, Michel, Borghi) und auf frühere Entscheide zu Zwangsbehandlungen, namentlich BGer 5A_834/2017 vom 28. November 2017 sowie BGer 5A_356/2016 vom 8. Juni 2016. Eine unter Druck oder wegen vermeintlicher Alternativlosigkeit zustande gekommene Einwilligung genügen zu lassen, würde den Rechtsschutz bei fürsorgerischer Unterbringung unterlaufen.

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Vorinstanz stellte fest, dass die Betroffene zwar keinen Widerstand gegen die Klinikeinweisung leistete, sich aber nicht dahingehend äusserte, freiwillig in eine Klinik eintreten zu wollen. Sie verfügte über keine Krankheitseinsicht, wurde als nicht absprachefähig eingestuft und war notfallmässig mit Beruhigungsmitteln in die Klinik gebracht worden. Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Würdigung: Eine Zustimmung, die nicht aus eigener Überzeugung und in eigener Verantwortung abgegeben wird, genügt den Anforderungen an einen freiwilligen Eintritt nicht. Bereits daraus ergibt sich, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht zu beanstanden ist.

Ergänzend prüft das Bundesgericht, ob ein freiwilliger Klinikaufenthalt die Gefährdung der Betroffenen überhaupt hinreichend abzuwenden vermocht hätte. Die Vorinstanz gelangte unter Berücksichtigung der akuten Suizidalität, der fehlenden Absprachefähigkeit und des Risikos eines erneuten Suizidversuchs während des Transports zum Schluss, dass ein freiwilliger Aufenthalt dem besonderen Schutzbedarf nicht gerecht geworden wäre. Der Transport mit der Ambulanz und die Sicherstellung des Klinikeintritts durch die Zwangsmassnahme dienten dem Schutz der Betroffenen. Das Bundesgericht hält diesen Schluss unter Berücksichtigung des grossen Ermessensspielraums der kantonalen Behörden für nicht zu beanstanden.

Abweisung weiterer Rügen

Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf persönliche Freiheit) und Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen) geltend. Das Bundesgericht tritt darauf nicht ein, da die Beschwerdeführerin als Mutter in eigenem Namen handelt und nicht darlegt, inwiefern ihre eigenen Rechte verletzt sind. Gleiches gilt für die Rüge der Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. e und Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Die Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsentscheide der kantonalen Verfahren wird mangels substanzierter Willkürrüge nicht entgegengenommen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das vorliegende Urteil steht in der Kontinuität der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur fürsorgerischen Unterbringung, fügt dieser jedoch eine wichtige dogmatische Präzisierung hinzu:

Subsidiaritätsprinzip (Bestätigung): Dass ein freiwilliger Eintritt der fürsorgerischen Unterbringung vorgeht, entspricht der ständigen Praxis (vgl. BGE 140 III 105; BGer 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018; BGer 5A_295/2021 vom 19. Mai 2021). Das Urteil bestätigt, dass die fürsorgerische Unterbringung nur als letztes Mittel in Betracht kommt.

Qualifizierte Freiwilligkeit (Präzisierung): Das Bundesgericht präzisiert erstmals in einer Fünferbesetzung, dass es für den freiwilligen Eintritt nicht genügt, dass die urteilsfähige Person der Einweisung nicht widersteht. Vielmehr verlangt es eine von der eigenen Überzeugung getragene, qualifizierte Einwilligung. Diese Anforderung ist in der Lehre verbreitet (Bernhart, Gassmann/Bridler, Michel), fand aber bislang in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur fürsorgerischen Unterbringung von Minderjährigen keine derart ausführliche dogmatische Begründung.

Schutzfunktion (Stärkung): Indem das Gericht strenge Anforderungen an die Freiwilligkeit stellt und eine blosse Passivität oder fehlende Ablehnung nicht genügen lässt, stärkt es paradoxerweise den Rechtsschutz der betroffenen Person: Würde man jede Nichtablehnung als freiwilligen Eintritt werten, entfiele der gerichtliche Überprüfungsanspruch nach Art. 439 ZGB, was dem Zweck von Art. 5 Ziff. 1 EMRK (Schutz vor willkürlichem Freiheitsentzug) widerspräche.

Rückweisungsentscheid als Kontinuität: Der Rückweisungsentscheid BGer 5A 335/2024 vom 5. Juli 2024 hatte die Frage der Freiwilligkeit bei Bereitschaft zu einem freiwilligen Eintritt explizit aufgeworfen. Das vorliegende Urteil beantwortet diese Frage mit klaren dogmatischen Kriterien — eine konsequente Weiterführung des im Rückweisungsentscheid angelegten Rechtsschutzanliegens.

Fazit

Das Urteil 5A_1127/2025 leistet einen wichtigen Beitrag zur Dogmatik der fürsorgerischen Unterbringung im Kindesschutzrecht. Es hält fest, dass der Vorrang des freiwilligen Klinikeintritts vor der fürsorgerischen Unterbringung nur dann greift, wenn die betroffene Person aus freier Überzeugung und in eigener Verantwortung in die Klinik einwilligt. Eine blosse fehlende Ablehnung — kein Widerstand, aber auch keine qualifizierte Zustimmung — genügt den Anforderungen nicht, die das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der Lehrmeinung an die Freiwilligkeit stellt. Diese Präzisierung stärkt den Rechtsschutz suizidaler Minderjähriger, da sie verhindert, dass eine notfallmässige Unterbringung als «freiwillig» deklariert wird, ohne dass die betroffene Person die Tragweite ihres Einverständnisses überblicken konnte. In der praktischen Anwendung bedeutet dies: In akuten Suizidkrisen bei Minderjährigen werden Ärztinnen und Ärzte die fürsorgerische Unterbringung auch dann anordnen dürfen, wenn die betroffene Person keinen aktiven Widerstand leistet, sofern die Voraussetzungen von Art. 426 ZGB erfüllt sind und ein freiwilliger Eintritt den Schutzbedarf nicht hinreichend abzuwenden vermag.