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Öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_612/2025  ·  vom 18.03.2026

Nichtigerklärung von Entscheiden der Justizleitung

1C_612/2025 — Nichtigerklärung von Entscheiden der Justizleitung bei Verfahrensüberweisung infolge Ausstands

Rechtsgebiet: Justizverwaltung / Strafprozessrecht · Vorinstanz: Justizgericht der Gerichte des Kantons Aargau · Besetzung: Bundesrichter Haag (Président), Chaix, Müller; Gerichtsschreiber Vonlanthen · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführenden beantragten die Nichtigerklärung von Überweisungsentscheiden der Justizleitung des Kantons Aargau, mit denen Strafverfahren vom Bezirksgericht Lenzburg an andere Bezirksgerichte überwiesen worden waren, weil die Justizleitung — statt des gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO zuständigen Obergerichts — entschieden habe.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht verneint die Nichtigkeit der Überweisungsentscheide. Selbst wenn die Justizleitung entgegen Art. 38 Abs. 2 StPO nicht zuständig gewesen wäre, fehle es an einem offensichtlichen und schwerwiegenden Mangel im Sinne der Evidenztheorie, da die Justizleitung als oberstes Führungsorgan der Gerichte über allgemeine Entscheidungsgewalt in Gerichtsorganisationsfragen verfüge und kein anderes Ergebnis als die Überweisung möglich gewesen sei.
  • Bedeutung: Das Urteil klärt zweierlei: Erstens präzisiert es den Grundsatz, dass die Nichtigkeit eines Entscheids nicht "jederzeit und bei irgendeiner Behörde" geltend gemacht werden kann, sondern nur vorfrageweise in künftigen Verfahren. Zweitens bekräftigt es, dass selbst eine allenfalls fehlerhafte Zuständigkeitsverteilung nicht zur Nichtigkeit führt, wenn die entscheidende Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt besitzt.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aargau führte verschiedene Strafverfahren gegen A.________ und B.________. In einzelnen dieser Verfahren trat die C.________ Immobilien als Strafklägerin auf, deren Verwaltungsratspräsident von 2000 bis 2020 als Ersatzrichter und später als Bezirksrichter beim Bezirksgericht Lenzburg tätig war. Wegen dieser Verbindung beantragten die Präsidentinnen und Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg beim Obergericht des Kantons Aargau den Ausstand sämtlicher Präsidentinnen und Präsidenten. Das Obergericht hiess die Ausstandsgesuche in allen Verfahren gut und leitete seine Entscheide nach Eintritt der Rechtskraft an die Justizleitung weiter.

Die Justizleitung überwies mit Entscheiden vom 16. Juli 2018, 1. Dezember 2021 und 3. April 2023 die betroffenen Strafverfahren an die Bezirksgerichte Brugg und Muri. Rund zwei bis sieben Jahre nach diesen Überweisungsentscheiden beantragten A.________ und B.________ beim Justizgericht die Nichtigerklärung der Entscheide der Justizleitung. Das Justizgericht wies das Begehren ab, soweit es darauf eintrat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Tragweite der Nichtigkeitsrüge

Das Bundesgericht bestätigt zunächst, dass die Überweisung eines Verfahrens durch die Justizleitung ein Akt der Justizverwaltung und damit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 82 lit. a BGG darstellt (im Anschluss an BGer 1C_302/2024 vom 18. November 2024 E. 2.1; BGer 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018 E. 1).

Zentral ist die Präzisierung der Tragweite des Nichtigkeitsgrundsatzes: Die Vorinstanz hatte angenommen, die Nichtigkeit könne "jederzeit" geltend gemacht werden. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Formulierung, wonach die Nichtigkeit "durch jede Behörde jederzeit und von Amtes wegen zu beachten" ist, auf künftige Verfahren abzielt, in denen sich die Nichtigkeitsfrage vorfrageweise stellt — etwa im Rahmen der Vollstreckung eines möglicherweise nichtigen Entscheids. Nicht gemeint ist, dass die Nichtigkeit ohne Rücksicht auf die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen bei irgendeiner Behörde geltend gemacht werden könnte (im Anschluss an BGer 1C_301/2019 vom 1. November 2019 E. 4.2; BGE 151 II 120 E. 4.2; BGE 150 II 244 E. 4.4). Da die Strafverfahren beim Bundesgericht hängig und sistiert waren, hätte die Nichtigkeit dort vorfrageweise geltend gemacht werden können. Das Bundesgericht lässt jedoch offen, ob das Justizgericht hätte eintreten müssen, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

Verfahrensüberweisung und Zuständigkeit: Art. 38 Abs. 2 StPO vs. kantonales Gerichtsorganisationsrecht

Die Beschwerdeführenden machten geltend, für die Überweisung sei ausschliesslich das Obergericht als Beschwerdeinstanz nach Art. 38 Abs. 2 StPO zuständig gewesen, nicht aber die Justizleitung. Die massgebliche bundesrechtliche Bestimmung lautet:

Art. 38 Abs. 2 StPO (SR 312.0) «Zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei kann die Beschwerdeinstanz des Kantons auf Antrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften dieses Kapitels einem andern sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen.»

Nach der Botschaft zur StPO sollte damit vor allem in kleineren Verhältnissen ermöglicht werden, ein örtlich nicht zuständiges Gericht zu betrauen, wenn das zuständige Gericht wegen der Persönlichkeit der beschuldigten Person oder der Art des Delikts als nicht ganz unbefangen erscheint (BGer 1B_15/2020 vom 30. März 2020 E. 2.4). Im Kanton Aargau ist das Obergericht Beschwerdeinstanz in Strafsachen (§ 13 EG StPO/AG) und damit für eine Überweisung nach Art. 38 Abs. 2 StPO zuständig.

Auf kantonaler Seite stützt sich die Justizleitung auf § 97 Abs. 5 KV/AG, §§ 29, 32, 51 Abs. 2 GOG/AG sowie § 8 lit. c der Geschäftsordnung der Justizleitung, wonach das Präsidium bei Ausstand eines ganzen Bezirksgerichts die Überweisung unter Beibehaltung der örtlichen Zuständigkeit an ein anderes Bezirksgericht verfügt. Der kantonale Gesetzgeber scheint diese Konstellation als Frage der Gerichtsorganisation betrachtet zu haben (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar ZH, N. 1 zu § 117 GOG).

Nichtigkeit der Überweisungsentscheide nach der Evidenztheorie

Das Bundesgericht wendet die Evidenztheorie an, wonach fehlerhafte Entscheide in der Regel nur anfechtbar, nicht nichtig sind. Nichtigkeit setzt kumulativ voraus: (1) besonders schwerer Mangel, (2) Offensichtlichkeit oder leichte Erkennbarkeit, (3) keine ernsthafte Gefährdung der Rechtssicherheit (BGE 150 II 244 E. 4.2.1; BGE 147 IV 93 E. 1.4.4).

Ein Entscheid einer sachlich oder funktionell nicht zuständigen Behörde ist zudem nicht in jedem Fall nichtig. Das Bundesgericht hat wiederholt Nichtigkeit verneint, wenn die entscheidende Behörde auf dem Gebiet ihrer allgemeinen Entscheidungsgewalt tätig geworden war (BGer 1C_13/2021 vom 10. Januar 2022 E. 4.2; BGer 1C_447/2016 vom 31. August 2017 E. 3.4; BGE 33 I 269 E. 1).

Vorliegend gelangt das Bundesgericht zum Ergebnis, dass selbst bei Unterstellung, die Justizleitung sei nach Art. 38 Abs. 2 StPO nicht zuständig gewesen, die drei Voraussetzungen der Evidenztheorie nicht erfüllt sind:

  1. Keine Offensichtlichkeit: Das kantonale Recht sieht die Überweisungsbefugnis der Justizleitung vor; selbst das Obergericht hatte seine Ausstandsentscheide an die Justizleitung weitergeleitet und damit deren Zuständigkeit bejaht. Der Mangel wäre daher nicht leicht erkennbar.
  2. Kein schwerwiegender Mangel: Nach den rechtskräftigen Ausstandsentscheiden betreffend sämtliche Präsidentinnen und Präsidenten konnte das Bezirksgericht Lenzburg nicht mehr tätig werden. Selbst das Obergericht hätte keine Alternative zur Überweisung gehabt.
  3. Allgemeine Entscheidungsgewalt: Die Justizleitung ist das oberste Führungsorgan der Gerichte und der Justizverwaltung (§ 29 Abs. 1 GOG/AG) und ergreift alle Massnahmen zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Betriebsablaufs. Ihr kommt auf dem Gebiet der Gerichtsorganisation allgemeine Entscheidungsgewalt zu.

Weitere Rügen

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) weist das Bundesgericht zurück: Das angefochtene Urteil genüge den Begründungsanforderungen, da sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken dürfe (BGE 148 III 30 E. 3.1). Die Rüge nach Art. 80 Abs. 2 StPO (fehlende Unterschrift der Vizepräsidentin) läuft ins Leere, da das Justizgericht keine Strafbehörde im Sinne der StPO ist und der angefochtene Entscheid kein strafprozessualer Akt ist. Die Behauptung aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung betreffend die Befangenheit des Bezirksgerichts Lenzburg ist ebenfalls unbegründet: Das Obergericht hat den Ausstand sämtlicher Präsidentinnen und Präsidenten bestätigt, nicht nur denjenigen der formell antragstellenden Personen. Der Umstand, dass in der Zwischenzeit eine neue Präsidentin ihr Amt angetreten hat, ist für den beanstandeten Entscheid unbeachtlich. Schliesslich erweist sich die Rüge der Nichtpublikation der Geschäftsordnung als unbegründet: Nach dem aargauischen Publikationsationsgesetz braucht die Geschäftsordnung als rein interne Regelung nicht publiziert zu werden; zudem finden ihre Bestimmungen ihre Grundlage im GOG/AG.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Evidenztheorie (BGE 150 II 244; BGE 151 II 120; BGE 147 IV 93; BGE 145 III 436) und bestätigt namentlich zwei Linien:

Erstens präzisiert das Urteil den Grundsatz, dass die Nichtigkeit nicht "bei irgendeiner Behörde jederzeit" geltend gemacht werden kann, sondern nur vorfrageweise in Verfahren, in denen die Behörde mit der Sache befasst ist. Damit schliesst es sich an die bereits in BGer 1C_301/2019 E. 4.2 und BGE 151 II 120 E. 4.2 formulierte Einschränkung an und wendet sie erstmals konkret auf Überweisungsentscheide der Justizverwaltung an.

Zweitens bekräftigt das Urteil die Rechtsprechung, dass selbst bei funktioneller oder sachlicher Unzuständigkeit nicht zwingend Nichtigkeit vorliegt, wenn die Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt besitzt (BGer 1C_13/2021; BGer 1C_447/2016; BGer 1C_423/2012). Es erweitert diesen Grundsatz auf die Konstellation der kantonalen Justizleitung als Führungsorgan der Gerichtsorganisation und verknüpft ihn mit dem Gedanken, dass bei Alternativlosigkeit des Überweisungsentscheids ein schwerwiegender Mangel erst recht fehlt.

Zum Verhältnis von Art. 38 Abs. 2 StPO und kantonalem Gerichtsorganisationsrecht lässt das Bundesgericht die Frage bewusst offen, ob der Kanton Aargau unter Art. 123 BV befugt war, die Überweisung bei Ausstand sämtlicher Richterinnen und Richter kantonalrechtlich zu regeln. Dies ist als bewusste Zurückhaltung zu werten, die den Weg für eine künftige Klärung in einem Fall offenlässt, in dem die Zuständigkeitsfrage den Ausschlag geben könnte.

Fazit

Das Urteil weist die Beschwerde ab und verneint die Nichtigkeit der Überweisungsentscheide der Justizleitung des Kantons Aargau. Es hat zwei praktisch bedeutsame Wirkungen: Es schränkt die Nichtigkeitsrüge im Sinne einer prozessualen "Notbremse" weiter ein — wer die Nichtigkeit eines Entscheids geltend machen will, muss dies im Rahmen eines hängigen Verfahrens tun, in dem sich die Frage vorfrageweise stellt, und nicht zeitlich unbeschränkt bei einer beliebigen Behörde. Und es gibt kantonalen Justizleitungen als Führungsorganen der Gerichtsorganisation eine gewisse Zuständigkeitssicherheit: Solange sie auf dem Gebiet ihrer allgemeinen Entscheidungsgewalt handeln und ihre Entscheide sachlich naheliegend sind, führt selbst eine fehlerhafte Zuständigkeitsverteilung nicht zur absoluten Unwirksamkeit. Die Kosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.