BGer 7B_890/2025 — Siegelung, Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie Herausgabepflicht (Zulässigkeit)
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Chambre pénale de recours der Cour de justice Genf; Tribunal des mesures de contrainte Genf · Besetzung: Abrecht (Präsident), van de Graaf, Hofmann · Verfahrensergebnis: Beschwerden teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen bzw. nicht eingetreten
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt die Zulässigkeitsvoraussetzungen bei kombinierten Rechtsmitteln gegen Entsiegelungs-, Überwachungs- und Herausgabepflicht-Entscheide und präzisiert die Judikatur zur Siegelung nach vorangehender Exploration der Dokumente.
- Entscheidung: Der Rekurs von C.________ gegen die Entsiegelungsverfügung ist unzulässig, da die Dokumente bereits vor dem Siegelungsbegehren durch die Strafbehörden exploitiert wurden. Der Rekurs von A.________ und B.________ gegen die Verfügung über die Herausgabepflicht (ordres de dépôt) ist teilweise zulässig: Die Vorinstanz durfte sich nicht mit dem Hinweis auf das parallele Siegelungsverfahren für unzuständig erklären.
- Bedeutung: Besteht die Siegelung nur noch als «rétroactive» — nachdem die Behörden die Dokumente bereits in Augenschein genommen und ausgewertet haben —, fehlt das rechtliche Schutzinteresse; der Rechtsweg gegen die Entsiegelung ist verschlossen. Die Beschwerde gegen Überwachungsmassnahmen bleibt hingegen zulässig, sofern die Legalität der Massnahme durch die Vorinstanz bejaht und damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
- Präzisierung: Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 BGG) gelten auch für Beschwerden gegen Überwachungsmassnahmen nach deren Mitteilung, nicht aber für Beschlagnahme-/Sicherstellungsmassnahmen.
- Novum: Die Herausgabepflicht (Art. 265 StPO) ist — mangels Zwangscharakter bei freiwilliger Erfüllung — keine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG; die Fristenstille gilt daher.
Sachverhalt
Das Verfahren betrifft fünf verbundene Beschwerden von drei Frauen (A.________, B.________ und C.________), die im Zusammenhang mit Aktionen einer Aktivistenvereinigung (D.________) strafrechtlich verfolgt werden. Den drei Frauen wird vorgeworfen, in den Nächten vom 19. auf den 20. Februar und vom 21. auf den 22. Februar 2023 in Genf gelbe Fahrradstreifen auf die Fahrbahn gemalt zu haben, wodurch Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Gefährdung des Lebens anderer (Art. 129 StGB) und Behinderung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) begangen worden sein sollen.
Die Staatsanwaltschaft ordnete im Jahr 2023 umfangreiche Herausgabepflichten (ordres de dépôt) gegenüber Steuerbehörden, Banken, einer Fluggesellschaft und der Stadt Genf an, um Steuererklärungen, Bankdokumente, Flugreservierungen und eine Vergleichsvereinbarung zu erhalten. Zudem liess sie den Post- und Fernmeldeverkehr der drei Frauen retroaktiv überwachen. Die entsprechenden Dokumente wurden durch verschiedene Polizeieinheiten ausgewertet und in Berichten zusammengefasst, bevor die Beschwerdeführerinnen überhaupt von den Massnahmen erfahren hatten.
Erst im Januar 2025 — rund eineinhalb Jahre nach Anordnung der Massnahmen — wurden die Betroffenen über die Überwachung informiert. C.________, A.________ und B.________ verlangten umgehend die Siegelung der durch die Herausgabepflichten und die Überwachung gewonnenen Dokumente. Das Tribunal des mesures de contrainte (TMC) ordnete im Juli 2025 teilweise die Entsiegelung an, wobei gewisse Daten (z.B. Flugdaten, bankunabhängige Transaktionen) geschwärzt blieben. Die Chambre pénale de recours wies die kantonalen Rechtsmittel ab, soweit sie die Herausgabepflichten betrafen, und trat auf die Rügen gegen die Überwachungsmassnahmen ein, ohne sie gutzuheissen.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerden und Gerichtsferien
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der fünf verbundenen Beschwerden differenziert nach Verfahrensgegenstand und prozessualer Stellung der Beschwerdeführerinnen.
Die Gerichtsferien nach Art. 46 Abs. 1 BGG kommen bei Beschwerden gegen Entsiegelungsverfügungen zur Anwendung, da diese keine vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG darstellen. Dasselbe gilt für Herausgabepflichten (Art. 265 StPO), die mangels Zwangscharakter — sofern die angesprochene Person freiwillig leistet — keine eigentliche Zwangsmassnahme sind. Hingegen gilt die Fristenstille nicht für Beschlagnahme- und Sicherstellungsmassnahmen, bei denen das Beschleunigungsgebot greift.
Art. 46 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) «1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: a. vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2 Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: a. die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; b. die Wechselbetreibung; c. Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); d. die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; e. die öffentlichen Beschreibungen.»
Bei Überwachungsmassnahmen hält das Bundesgericht fest, dass diese zwar Zwangsmassnahmen sind, jedoch zum Zeitpunkt der Mitteilung (Art. 279 StPO) in der Regel bereits abgeschlossen sind, weshalb kein besonderes Beschleunigungsbedürfnis besteht und die Gerichtsferien gelten.
Siegelung nach vorangegangener Exploration
Der zentrale dogmatische Punkt betrifft die Frage, ob eine Siegelung möglich ist, wenn die Dokumente bereits durch die Strafbehörden exploitiert wurden. Das Bundesgericht bejaht dies verneinend unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung: Der Zweck der Siegelung besteht darin, die Dokumente der Kenntnisnahme durch die Strafbehörden zu entziehen (vgl. BGE 148 IV 221 E. 2.1; BGE 142 IV 372 E. 3.1). Ist dieser Inhalt den Behörden bereits bekannt, kann die Siegelung ihr Ziel nicht mehr erreichen; ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG fehlt, ebenso das aktuelle rechtliche Interesse.
Art. 248 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.»
Im konkreten Fall wurden die durch die Herausgabepflichten erhaltenen Dokumente im Jahr 2023 durch verschiedene Polizeibrigaden ausgewertet und in Berichten zusammengefasst. Die Siegelungsbegehren wurden erst im Januar 2025 gestellt — rund achtzehn Monate nach der Datenerhebung. In dieser Konstellation ist eine rückwirkende Siegelung ausgeschlossen. Die Rügen gegen die Herausgabepflichten sind daher im Rahmen eines Rekurses nach Art. 393 StPO oder gegebenenfalls vor dem Sachrichter geltend zu machen (Bestätigung von 7B_1012/2023 E. 2.1; 7B_929/2023 E. 2.3).
Beschwerdelegitimation und akzessorische Rügen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerdelegitimation bei Siegelungssachen grundsätzlich den Inhabern und Berechtigten der gesiegelten Stücke zukommt. Bei Überwachungsmassnahmen steht dem Inhaber des überwachten Anschlusses die Beschwerdelegitimation zu, sofern er die Rechtswidrigkeit der Massnahme geltend macht und die Vernichtung oder das Herauslösen der Beweismittel aus den Akten begehrt.
Von zentraler Bedeutung ist die Frage der «akzessorischen Rügen» (griefs accessoires): Das Entsiegelungsgericht muss gemäss BGE 151 IV 175 auch sogenannte akzessorische Rügen — darunter namentlich der Verhältnismässigkeitsvorwurf nach Art. 197 StPO — prüfen. Dies gilt selbst dann, wenn die Siegelungsgründe nach Art. 264 StPO nicht durchdringen. Das Bundesgericht präzisiert jedoch, dass die Prüfung akzessorischer Rügen das Vorliegen einer zulässigen Hauptsachebeschwerde voraussetzt; fehlt diese — wie hier bei C.________ mangels nicht wiedergutzumachendem Nachteil —, sind auch die akzessorischen Rügen nicht prüfbar.
Herausgabepflicht und nationale Rechtshilfe
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die an die kantonale Steuerverwaltung und die Stadt Genf gerichteten Herausgabepflichten seien als Rechtshilfeersuchen im Sinne von Art. 43 ff. StPO zu qualifizieren und hätten daher nicht im Rahmen von Art. 265 StPO erlassen werden dürfen. Das Bundesgericht verweist darauf, dass BGE 149 IV 352 diesen Grundsatz bestätigt hat: Im nationalen Rechtshilfeverfahren stehen der ersuchenden Behörde keine prozessualen Zwangsmittel gegenüber der ersuchten Behörde zur Verfügung. Der an die Steuerverwaltung gerichtete «ordre de dépôt» vom 23. Mai 2023 wurde jedoch vor dem Entscheid BGE 149 IV 352 (10. Juli 2023) erlassen, weshalb insoweit kein Vorwurf erhoben werden kann. Hinsichtlich des an die Stadt Genf gerichteten Ersuchens vom 13. November 2023 wäre die Staatsanwaltschaft zwar gehalten gewesen, sich an die Rechtslage zu halten; es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Genf ihre Rechte nicht gekannt oder hätte geltend machen wollen — zumal die Vergleichsvereinbarung eine Klausel enthielt, die die Geheimhaltung bei strafrechtlichen Ersuchen ausschloss.
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Soweit die Beschwerden die Überwachungsmassnahmen betreffen, tritt das Bundesgericht ein. Es bestätigt, dass die Beschwerdeführerinnen als überwachte Drittpersonen (Art. 270 lit. b StPO) bzw. als beschuldigte Person (C.________) beschwerdebefugt sind. Da die Vorinstanz die Legalität der Massnahme bejaht und die Verwertung der Ergebnisse bestätigt hat, droht ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
Art. 269 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: a. der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden; b. die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und c. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.»
Die Rügen von A.________ und B.________ gegen die Verweigerung einer Fristverlängerung zur Ergänzung ihres kantonalen Rekurses weist das Bundesgericht ab: Die Vorinstanz verfügte über ein volles Prüfungsrecht in Tat und Recht (Art. 393 Abs. 2 StPO), und die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, welche neuen Elemente sie hätten vortragen wollen, die das Ergebnis hätten beeinflussen können.
Rechtliches Gehör und Persönlichkeitsschutz
Das Bundesgericht verneint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verweigerung der Fristverlängerung. Es kritisiert zwar, dass die Staatsanwaltschaft ihre Begehren an das TMC nicht gleichzeitig mit den TMC-Verfügungen übermittelt hat, hält aber fest, dass die Vorinstanz auf der Grundlage des vollständigen Sachverhalts entscheiden konnte. Soweit C.________ eine Verletzung der Privatsphäre geltend macht, reicht der bloss allgemeine Hinweis auf Art. 8 EMRK nicht aus; die erhobene Pflicht zur erhöhten Substanziierung (vgl. BGE 151 IV 344 E. 2.4 und 2.5) wird nicht erfüllt. Bank-, Steuer- und Kassendokumente rechtfertigen ohne konkrete Darlegung keine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung, insbesondere da Bank- und Berufsgeheimnisse im Siegelungsverfahren nicht mehr angerufen werden können (vgl. BGE 151 IV 175 E. 2.4.2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Siegelung nach vorangegangener Exploration. Der Grundsatz, dass eine Siegelung ihren Zweck verliert, sobald die Dokumente den Behörden bereits bekannt sind, wurde bereits in BGE 148 IV 221 E. 2.1 und BGE 142 IV 372 E. 3.1 aufgestellt. Das vorliegende Urteil wendet ihn erstmals konsequent auf den Fall an, in dem die Exploration durch eine Kette von Herausgabepflichten mit Kommunikationsverbot erfolgte und die Siegelung erst erheblich später beantragt wurde.
Die Qualifikation der Herausgabepflicht (Art. 265 StPO) als Nicht-Zwangsmassnahme bei freiwilliger Erfüllung bestätigt die bisherige Praxis (vgl. 1B_100/2021 E. 1.1) und erweitert sie um die Frage der anwendbaren Gerichtsferien. Das Urteil nimmt zudem Bezug auf die revisionierte Fassung von Art. 248 StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) und bestätigt die in BGE 151 IV 175 E. 2.4.2 aufgestellte Regel, dass Bank-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Siegelungsverfahren nicht mehr angerufen werden können.
Neu ist die differenzierte Behandlung der Gerichtsferien für verschiedene Zwangsmassnahmen: Während Siegelungs- und Herausgabepflichtverfahren der Fristenstille unterstehen, gilt diese nicht für Beschlagnahme- und Sicherstellungsmassnahmen. Für Überwachungsmassnahmen gilt die Fristenstille, da diese bei Mitteilung im Regelfall abgeschlossen sind.
Schliesslich klärt das Urteil die Kompetenzfrage bei parallelen Siegelungs- und Beschwerdeverfahren: Die Vorinstanz darf sich nicht mit dem Hinweis auf ein paralleles Siegelungsverfahren für unzuständig erklären, wenn die Siegelung ihren Zweck offensichtlich nicht mehr erfüllen kann. Vielmehr sind die Rügen gegen die Massnahmen, die zur Datenerhebung führten, im Rahmen des Rekurses nach Art. 393 StPO zu prüfen.
Fazit
Das Urteil schärft die prozessualen Rahmenbedingungen bei der Anfechtung von Zwangsmassnahmen im Strafverfahren. Es macht deutlich, dass die Siegelung kein nachträgliches Korrektiv für bereits exploitierte Dokumente darstellt und dass die Betroffenen rasch handeln müssen, wenn sie ihre Persönlichkeitsrechte wahren wollen. Gleichzeitig bestätigt das Bundesgericht, dass die Beschwerde gegen Überwachungsmassnahmen zulässig bleibt, solange die Legalität der Massnahme durch die Vorinstanz bejaht wird. Die Entscheidung ist von praktischer Bedeutung für alle Fälle, in denen Herausgabepflichten mit Kommunikationsverbot und geheimen Überwachungsmassnahmen kombiniert werden, und sie klärt die Frage der Zuständigkeit bei parallelen Siegelungsverfahren abschliessend.