2C_518/2025 — Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei umgekehrtem Familiennachzug
Rechtsgebiet: Ausländerrecht · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich · Besetzung: Aubry Girardin (Präsidentin), Donzallaz, Ryter; Gerichtsschreiber Zollinger · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine serbische Staatsangehörige, die die faktische Obhut über ihre Tochter (12 Jahre, EU/EFTA-Aufenthaltsrecht) innehat, begehrt gestützt auf Art. 8 EMRK die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin wegen vorwerfbarer, langdauernder Sozialhilfeabhängigkeit (Fr. 90'422.90) das Kriterium des tadellosen Verhaltens nicht erfüllt. Die Vorinstanz durfte offen lassen, ob eine intensive wirtschaftliche Beziehung zwischen Vater und Tochter vorliegt.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Praxis, dass beim umgekehrten Familiennachzug durch den obhutsberechtigten Elternteil das Tadellosigkeitsgebot besonders ins Gewicht fällt und selbst eine bejahte intensive affektive Beziehung zwischen Kind und besuchsberechtigtem Elternteil eine vorwerfbare Sozialhilfeabhängigkeit nicht kompensieren kann.
Sachverhalt
Die serbische Staatsangehörige A.________ (geb. 1978) war von 1997 bis 2009 mit dem slowenischen Staatsangehörigen B.________ verheiratet. Aus der Ehe gingen drei mittlerweile volljährige Söhne hervor. Nach der Scheidung setzten die ehemaligen Ehepartner die Beziehung fort; 2014 kam eine gemeinsame Tochter zur Welt. Die Familie lebte bis 2016 in Österreich.
Nachdem B.________ 2016 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, ersuchte A.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich um eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bezirksgericht Floridsdorf (Österreich) übertrug beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht; als ständiger Aufenthaltsort der Kinder wurde der Wohnort des Vaters bestimmt. 2017 erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung, die bis November 2023 verlängert wurde.
Ab September 2022 lebte A.________ nicht mehr mit B.________ zusammen; sie bezog mit der Tochter eine Notwohnung. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde errichtete eine Beistandschaft über die Tochter. A.________ bezog von Februar bis April 2021 sowie ab September 2022 durchgehend Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 90'422.90 (Stand Mai 2025). In nahezu neun Jahren in der Schweiz wies sie einzig für zwei Monate geringe Lohneinkünfte aus.
Das Migrationsamt wies das Verlängerungsgesuch im Februar 2024 ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. Rekurs und kantonale Beschwerde blieben ohne Erfolg.
Erwägungen
Umgekehrter Familiennachzug und Voraussetzungen nach Art. 8 EMRK
Das Bundesgericht prüft, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Die massgebende Bestimmung lautet:
Art. 8 EMRK (SR 0.101) «(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»
Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Er ist jedoch berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1).
Die Tochter verfügt — abgeleitet von ihrem slowenischen Vater — über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht (EU/EFTA). Da die Tochter faktisch in der Obhut der Mutter lebt (keine alternierende Obhut), wendet das Bundesgericht die Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug durch den obhutsberechtigten Elternteil an. Danach sind für eine Bewilligungserteilung zwei Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen: (1) eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem in der Schweiz lebenden besuchsberechtigten Elternteil (Vater) und dem Kind sowie (2) ein tadelloses Verhalten des obhutsberechtigten Elternteils, der um die Bewilligung ersucht (Mutter) (vgl. BGE 143 I 21, E. 5.2; BGE 142 II 35 E. 6.2; BGer 2C_658/2023 vom 4. November 2024, E. 4.4). Dabei ist mit noch grösserer Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, dem obhutsberechtigten Elternteil eine Bewilligung zu erteilen, als im Falle des besuchsberechtigten Elternteils.
Fehlendes tadelloses Verhalten wegen vorwerfbarer Sozialhilfeabhängigkeit
Die Vorinstanz hatte die enge affektive Beziehung zwischen Vater und Tochter als erstellt erachtet, das Vorliegen einer intensiven wirtschaftlichen Beziehung jedoch zumindest als fraglich betrachtet, da der Vater seine Unterhaltspflicht nur zu zwei Dritteln erfüllte und lediglich eine untergeordnete Betreuung übernahm.
Entscheidend ist vorliegend jedoch das fehlende tadellose Verhalten der Beschwerdeführerin. Es fehlt an einem tadellosen Verhalten, wenn die betroffene Person in einer ihr vorwerfbaren Weise über eine längere Dauer Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe bezieht (vgl. BGer 2C 525/2020 vom 7. Oktober 2020, E. 5.3; BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019, E. 4.3).
Die Sozialhilfeleistungen von Fr. 90'422.90 gelten nach der ständigen Rechtsprechung bereits als beachtlich (vgl. BGer 2C 965/2021 vom 5. April 2022, E. 3.4). Der Beschwerdeführerin wird zu Recht angelastet, dass sie während ihres nahezu neunjährigen Aufenthalts in der Schweiz praktisch keiner Erwerbstätigkeit nachging — selbst als allein erziehende Mutter konnte ihr angesichts des Alters ihrer Tochter zugemutet werden, sich um Arbeit zu bemühen. Ihr pauschaler Einwand, sie habe unter der Trennung gesundheitlich und psychisch gelitten, erklärt nicht, weshalb sie während des gesamten Aufenthalts lediglich einzelne Monate arbeitete. Die vorwerfbare Sozialhilfeabhängigkeit fällt im Rahmen der Gesamtbetrachtung derart stark ins Gewicht, dass es nicht mehr darauf ankommt, ob neben der bejahten intensiven affektiven Beziehung auch eine intensive wirtschaftliche Beziehung zwischen Vater und Tochter vorläge. Die Vorinstanz durfte diese Frage offen lassen.
Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme
Die Wegweisung erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz eingereist und hat zuvor 26 Jahre in Österreich gelebt. Zwar ist ihr Bezug zum Heimatland Serbien nicht mehr eng, doch verbrachte sie dort ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre und spricht fliessend Serbisch. Keine gesundheitliche Beeinträchtigung wurde geltend gemacht, die eine Wiedereingliederung ernsthaft gefährden würde.
Die 12-jährige Tochter muss die Schweiz nicht zusammen mit ihrer Mutter verlassen; sie kann bei ihrem aufenthaltsberechtigten Vater und ihren Brüdern verbleiben (vgl. BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019, E. 6.5). Sollte die Tochter mit der Mutter ausreisen, befindet sie sich mit 12 Jahren noch in einem anpassungsfähigen Alter; sie spricht Serbisch und kann familiäre Kontakte auch von Serbien aus pflegen (vgl. BGer 2C_870/2018, E. 6.3; BGer 2C_464/2023 vom 27. August 2024, E. 5.4.3). Die Heimatstadt der Beschwerdeführerin liegt zudem in unmittelbarer Nähe zu einem Flughafen mit Flugzeit unter zwei Stunden nach Österreich.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der gefestigten Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug und bestätigt insbesondere die Grundsätze aus BGE 143 I 21:
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Bestätigung der Kumulativität der Voraussetzungen: Wie bereits in BGE 143 I 21 E. 5.2 dargelegt, müssen beim umgekehrten Familiennachzug durch den obhutsberechtigten Elternteil die intensive Beziehung (affektiv und wirtschaftlich) zwischen Kind und besuchsberechtigtem Elternteil sowie das tadellose Verhalten des bewilligungssuchenden Elternteils kumulativ vorliegen. Das vorliegende Urteil verdeutlicht, dass das Tadellosigkeitsgebot eine Sperrwirkung entfalten kann: Fehlt es daran, wird die Frage der intensiven wirtschaftlichen Beziehung überhaupt nicht mehr entschieden.
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Präzisierung der Strenge bei obhutsberechtigtem Elternteil: Das Urteil unterstreicht den in BGE 143 I 21 E. 5.2 und BGE 137 I 247 E. 4.2.3 formulierten Grundsatz, dass mit noch grösserer Zurückhaltung auf eine Bewilligungspflicht zu schliessen ist, wenn der obhutsberechtigte Elternteil (und nicht der besuchsberechtigste) um die Bewilligung ersucht.
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Bestätigung der Sozialhilfe-Schwellenwerte: Die Einordnung von Fr. 90'422.90 als beachtlicher Sozialhilfebezug entspricht der ständigen Praxis (vgl. BGer 2C 965/2021, E. 3.4; BGer 2C 730/2020, E. 4.2.3). Auch der Grundsatz, dass langandauernde Erwerbslosigkeit ohne plausible Gründe vorwerfbar ist, deckt sich mit BGer 2C_648/2023 vom 8. Oktober 2024, E. 4.5 und BGer 2C_891/2021 vom 6. Dezember 2022, E. 4.3.2.
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Gleichlauf mit BGer 2C_870/2018: Der vorliegende Fall weist strukturelle Parallelen zum Urteil BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 auf: Auch dort begehrte eine obhutsberechtigte, drittstaatsangehörige Mutter gestützt auf das gefestigte Aufenthaltsrecht ihres EU/EFTA-berechtigten Kindes eine Bewilligungsverlängerung und scheiterte an der vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für einen völkerrechtlichen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK nicht, da ihr Verhalten wegen der langdauernden, vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit nicht als tadellos qualifiziert werden kann. Diese vorwerfbare Sozialhilfeabhängigkeit wiegt im Rahmen der Gesamtbetrachtung so schwer, dass das Gericht nicht mehr darauf ankommt, ob auch eine intensive wirtschaftliche Beziehung zwischen Vater und Tochter vorliegt. Die aufenthaltsbeendende Massnahme ist verhältnismässig, da die Tochter bei ihrem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vater verbleiben kann und bei einer allfälligen Ausreise mit der Mutter angesichts ihres Alters, ihrer Sprachkenntnisse und der geografischen Nähe zum Heimatland der Mutter noch zumutbar integrierbar wäre. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen.