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Öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_575/2025  ·  vom 31.03.2026

Fonction publique; classification salariale

1C_575/2025 — Fonction publique; classification salariale

Rechtsgebiet: Öffentliches Beamtenrecht · Vorinstanz: Cour de justice du canton de Genève, Chambre administrative · Besetzung: Haag (Präsident), Chaix, Müller · Verfahrensergebnis: Abweisung (in sehr geringem Masse zulässig)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Genfer Staatsangestellter focht die Evaluation seiner Funktion als interner Kontrollor (SCI) und Ausbildungsverantwortlicher an, die ihn in Klasse 16 (Profil IDIAH, 151 Punkte) mit Code 7A einstufte; er begehrte eine höhere Klassierung.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit sie überhaupt zulässig war. Sämtliche Rügen – Verletzung des rechtlichen Gehörs, Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und der Kriterienbewertung, Verletzung des Gleichbehandlungsgebots sowie des Verhältnismässigkeits- und Treu-und-Glauben-Prinzips – scheiterten an ungenügender Substanziierung (Art. 106 Abs. 2 BGG).
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts im Bereich der funktionalen Klassierung von Beamten: Die kantonalen Behörden verfügen über einen weiten Beurteilungsspielraum; Bundesverfassungsrecht greift nur bei Willkür. Beschwerdeführer müssen ihre Rügen präzise und detailliert darlegen – bloss appellatorisches Vorbringen reicht nicht aus.

Sachverhalt

A.________ wurde 2013 als Beamter (gestionnaire taxateur) im Kanton Genf angestellt und per 1. Juni 2019 zum internen Kontrollor (contrôleur interne, SCI) in Klasse 15 befördert. Ab dem 1. September 2022 nahm er zusätzlich die Funktion als Ausbildungsverantwortlicher (responsable de la formation) wahr, deren Evaluation ausstand.

Im Rahmen einer Reorganisation von B.________ wurde am 21. März 2022 die Neubewertung der Funktion beantragt. Die DESR (später SESREM) schlug am 13. Oktober 2022 das Profil IDIAH (151 Punkte), Klasse 16 als Maximum, sowie einen Code 7A vor. A.________ erhob daraufhin Opposition bei der CREMEF (Commission de réexamen en matière d'évaluation des fonctions). Diese schlug am 28. März 2024 dem Genfer Staatsrat die Bestätigung der DESR-Evaluation vor. Der Staatsrat wies die Opposition mit Entscheidung vom 27. November 2024 ab. Auch die Cour de justice, Chambre administrative, wies die Beschwerde mit Urteil vom 2. September 2025 ab, da der Staatsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten und nicht willkürlich von objektiven Elementen abgewichen sei.

A.________ gelangte mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und beantragte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz.

Erwägungen

Zulässigkeit und Noven

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Der Streitwert übersteigt den Schwellenwert von 15 000 Franken (Art. 51 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG): Bei der Differenz zwischen den Gehaltsklassen und der verbleibenden Dienstzeit bis zur Pensionierung liegt der Streitwert deutlich darüber.

Ein vom Beschwerdeführer in der Replik eingereichtes Urteil der Cour de justice vom 9. Dezember 2025 ist als unzulässiges Novum zu behandeln (Art. 99 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG), da es nach dem angefochtenen Entscheid erging.

Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) «Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Das Bundesgericht hält fest, dass das rechtliche Gehör das Recht umfasst, Beweise für die Entscheidung erhebliche Tatsachen anzubieten. Die entscheidende Behörde kann jedoch eine antizipierte Beweiswürdigung vornehmen und Beweiserhebung ablehnen, wenn sie nicht entscheidungserheblich ist. Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn diese Würdigung willkürlich ist (BGE 140 I 285 E. 6.3.1).

Die Vorinstanz hatte die Einvernahme des Vorgesetzten abgelehnt, weil dieser bereits vor der CREMEF gehört worden war und seine Anmerkungen im Dossier vorlagen. Bezüglich der Dokumente zur Funktion des Ausbildungsverantwortlichen hielt sie fest, dass diese Funktion – deren Bewertung über 20 Jahre zurücklag – bei B.________ nicht mehr existierte. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwiefern diese antizipierte Beweiswürdigung willkürlich sein sollte; seine Rüge war daher rein appellatorisch und damit unzulässig.

Willkür bei Sachverhaltsfeststellung und Kriterienbewertung (Art. 9 BV)

Art. 9 BV (SR 101) «Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Die funktionelle Klassierung ist eine Frage des kantonalen Rechts (BGer 8C_449/2022 vom 3. Februar 2023 E. 2.1). Kantonales Recht kann vor Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Art. 9 BV) oder der Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95 BGG). Willkür liegt nur vor, wenn die kantonale Lösung unhaltbar ist, in offensichtlichem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht oder ohne objektive Gründe angenommen wurde (BGE 147 I 241 E. 6.2.1).

Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, er übe keine managerielle Verantwortung aus und habe nur eine technische Rolle. Das Bundesgericht hielt fest, dass die blosse Behauptung, er nehme an CODIR-Sitzungen teil, nicht ausreicht, um die von der Vorinstanz auf Aussagen des Vorgesetzten gestützten Feststellungen als willkürlich zu qualifizieren.

Zum Kriterium der Berufserfahrung legte der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die kantonale Praxis – die die Kriterien Ausbildung und Berufserfahrung als untrennbar behandelt und hier Stufe D (3–5 Jahre Erfahrung) zuwies – willkürlich sei. Zum Kriterium der Verantwortung behauptete er bloss, das Diskretionsgebot sei ein Bestandteil der Verantwortungsbewertung, ohne dies jedoch zu substanziieren. Die Rüge ging auch hier ins Leere.

Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV)

Art. 8 Abs. 1 BV (SR 101) «Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.»

Aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot folgt die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers, gleiche Arbeit gleich zu entlöhnen. Die Behörden verfügen jedoch über einen weiten Beurteilungsspielraum, besonders bei Organisations- und Entlöhnungsfragen. Das Bundesgericht greift nur bei Willkür ein (BGE 143 I 65 E. 5.2). Unterschiede in der Entlöhnung sind zulässig, wenn sie auf objektiven Gründen beruhen (Alter, Anciennität, Erfahrung, Qualifikation, Pflichtenheft, Verantwortungsumfang etc.).

Der Beschwerdeführer behauptete, andere Mitarbeitende mit vergleichbaren Funktionen seien höher eingestuft worden (Verantwortliche für Ausbildung, gestionnaires SPE, taxateur SPI). Er legte jedoch keine konkreten Elemente dar, die belegten, dass seine Funktion mit den genannten vergleichbar wäre. Die Rüge war somit ungenügend substanziert und unzulässig (BGE 146 I 62 E. 3; BGE 142 I 99 E. 1.7.2).

Verhältnismässigkeit und Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 BV)

Die kurz vorgebrachten Rügen zur Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Grundsatzes von Treu und Glauben waren offensichtlich ungenügend substanziert (Art. 106 Abs. 2 BGG) und daher unzulässig.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das vorliegende Urteil steht in der kontinuierlichen Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur funktionalen Klassierung von Beamten und zu den strengen Substanziierungsanforderungen im Verfahren vor Bundesgericht:

  1. Weiter Beurteilungsspielraum der kantonalen Behörden: Das Bundesgericht bestätigt die in BGE 143 I 65 E. 5.2 begründete Praxis, wonach die Behörden bei der Bewertung von Funktionen und der Festsetzung der Besoldung einen weiten Beurteilungsspielraum haben und das Bundesgericht nur bei Willkür eingreift.

  2. Antizipierte Beweiswürdigung und Gehörsanspruch: Die Anerkennung der antizipierten Beweiswürdigung als zulässig – mit der Massgabe, dass deren Ablehnung nur bei Willkür den Gehörsanspruch verletzt – folgt der ständigen Praxis (BGE 140 I 285 E. 6.3.1; BGE 135 I 279 E. 2.3).

  3. Strenge Substanziierungspflicht bei Willkür- und Grundrechtsrügen: Das Urteil bestätigt die in BGE 146 I 62 E. 3 und BGE 142 I 99 E. 1.7.2 etablierte Praxis, wonach reine appellatorische Kritik ohne konkrete Darlegung des Willkürvorwurfs unzulässig ist. Die Hürde für Beschwerdeführer in beamtenrechtlichen Klassierungsstreitigkeiten ist hoch.

  4. Kantonales Recht und Bundesverfassungsbeschwerde: Die Einordnung der funktionalen Klassierung als kantonales Rechtsthema (BGer 8C_449/2022 vom 3. Februar 2023 E. 2.1) wird bestätigt. Bundesrecht ist nur im Rahmen von Art. 9 BV (Willkür) oder anderer Grundrechte relevant.

Fazit

Das Urteil BGer 1C_575/2025 vom 31. März 2026 bestätigt die etablierte Praxis des Bundesgerichts in beamtenrechtlichen Klassierungsstreitigkeiten ohne neue rechtliche Akzente zu setzen. Das Kernproblem lag nicht in der Sache – der Beschwerdeführer hätte substantiell darlegen müssen, inwiefern die Bewertung seiner Funktion durch die kantonalen Instanzen willkürlich war oder gegen das Gleichbehandlungsgebot verstösst. Stattdessen beschränkte er sich auf appellatorische Behauptungen, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügten. Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass Beschwerdeführer in beamtenrechtlichen Besoldungsstreitigkeiten den Willkürmassstab präzise und mit konkretem Bezug zu den festgestellten Tatsachen anwenden müssen, um vor Bundesgericht durchzudringen. Bei den Verfahrenskosten von 2 000 Franken trägt der Beschwerdeführer die volle finanzielle Belastung seines erfolglosen Vorgehens.