5A_1121/2025 — Verzicht auf Konkursverhandlung bei physischer Präsenz im Gerichtsgebäude
Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer · Besetzung: Bundesrichter Bovey (Präsident), Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Monn · Verfahrensergebnis: Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, Rückweisung an Bezirksgericht
Executive Summary
- Kernpunkt: Erscheint eine Partei am Verhandlungstermin im Gerichtsgebäude, darf das Konkursgericht ihren Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung nur bei ausdrücklicher Erklärung oder klaren Anhaltspunkten annehmen; bei juristischen Laien ist ein Hinweis auf das Recht auf Anhörung durch das Gericht selbst erforderlich.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts auf, welches das Vorgehen des Bezirksgerichts geschützt hatte, und weist die Sache zur Ansetzung einer neuen Konkursverhandlung zurück.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an einen konkludenten Verzicht auf die Konkursverhandlung (Art. 168 und Art. 171 SchKG) und verstärkt den verfahrensrechtlichen Schutz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) von juristischen Laien im Konkursverfahren.
Sachverhalt
Die B.________ AG betrieb A.________ über Fr. 5'087.40 zuzüglich Zins und Nebenforderungen und stellte am 15. Juli 2025 beim Bezirksgericht Hinwil das Konkursbegehren. Das Bezirksgericht lud die Parteien zur Konkursverhandlung vom 29. September 2025 vor. Mit Schreiben vom 25. September 2025 teilte A.________ mit, er sei unsicher, ob er persönlich erscheinen könne, und übermittelte vorab seine schriftliche Stellungnahme.
Am Verhandlungstag erschien A.________ am Empfangsschalter des Bezirksgerichts und sprach mit dem Gerichtsschreiber. Eine eigentliche Konkursverhandlung vor dem Richter fand nicht statt. Weder wurde ein Protokoll erstellt noch eine Aktennotiz über das Gespräch. Das Bezirksgericht eröffnete mit Urteil vom 29. September 2025 den Konkurs. Seine Darstellung der Geschehnisse reichte das Bezirksgericht erst nach Beschwerdeerhebung auf Aufforderung hin ein — es handelte sich um nachträgliche, aus dem Gedächtnis erstellte Aufzeichnungen.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. Es hielt dem Bezirksgericht zwar mangelnde Aktenführung vor, schloss aber daraus, dass der Beschwerdeführer nach dem Gespräch mit dem Gerichtsschreiber auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet bzw. mit einem Aktenentscheid einverstanden gewesen sei. Das Obergericht eröffnete den Konkurs neu mit Wirkung ab dem 5. Dezember 2025.
Erwägungen
Zulässigkeit und Verfahrensgrundsätze
Das Bundesgericht bestätigt den Zugangsweg: Anfechtbar ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid des Obergerichts in einer Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG, Art. 74 Abs. 2 Bst. d BGG). Gegenstand ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, befasst sich aber nur mit ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2).
Konkursverhandlung und rechtliches Gehör
Das Urteil stützt sich zentral auf die folgenden Bestimmungen:
Art. 168 SchKG (SR 281.1) «Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vorher die gerichtliche Verhandlung angezeigt. Es steht denselben frei, vor Gericht zu erscheinen, sei es persönlich, sei es durch Vertretung.»
Art. 171 SchKG (SR 281.1) «Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Artikeln 172–173 a erwähnten Fälle vorliegt.»
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) «Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Das Bundesgericht hält fest, dass die zur Verhandlung vorgeladenen Parteien aufgrund ihres Gehörsanspruchs — auch ohne entsprechenden ausdrücklichen Wunsch — das Recht auf Anhörung durch das Gericht selbst und nicht bloss durch Kanzleiangestellte haben (verweisend auf Diggelmann/Engler, Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 171 SchKG; Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, 2010, S. 219 f.; Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar SchKG II, 3. Aufl. 2021, N. 3h zu Art. 171 SchKG). Die Parteien können jedoch auf die Teilnahme an der Verhandlung und damit auch auf die Anhörung verzichten.
Massgebliche Frage: Verzicht auf die Konkursverhandlung
Beim Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung handelt es sich um eine Prozesshandlung, die nach Treu und Glauben auszulegen ist (BGer 4A_251/2025 vom 15. September 2025 E. 6; BGer 4A_511/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.3; BGer 5A 685/2020 vom 19. April 2021 E. 3.2). Die Auslegung nach Treu und Glauben betrifft eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Das Bundesgericht leitet daraus eine klare Regel ab: Erscheint eine Partei am Verhandlungstermin im Gerichtsgebäude, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie an der Verhandlung teilnehmen will. Einen Verzicht darf das Gericht in dieser Situation nach Treu und Glauben nur annehmen, wenn die Partei dies ausdrücklich erklärt oder sonst klare Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen bestehen.
Das Gericht fügt eine wichtige Präzisierung für juristische Laien hinzu: Der Verzicht auf das Recht auf Anhörung durch das Gericht setzt voraus, dass eine Partei um dieses Recht weiss. Bei am Verhandlungstermin erscheinenden juristischen Laien rechtfertigt sich der Schluss auf einen Verzicht nur, wenn sie darauf hingewiesen wurden, dass sie das Recht auf Anhörung durch das Gericht selbst haben.
Anwendung auf den vorliegenden Fall
Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren:
- Es lag keine ausdrückliche Verzichtserklärung vor.
- Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer angeblich nur den Eingang seiner schriftlichen Stellungnahme sicherstellen wollte und das Gebäude anschliessend verliess, stellte keinen klaren Anhaltspunkt für einen Verzicht dar — zumal ein persönliches Erscheinen nur zu diesem Zweck nicht erforderlich gewesen wäre (eine telefonische Nachfrage hätte ebenfalls genügt).
- Auch die Prozesserfahrung des Beschwerdeführers (es war nicht sein erster Konkurs) änderte nichts am Fehlen klarer Anhaltspunkte: Selbst wenn ein juristischer Laie bereits früher an einer Konkursverhandlung teilgenommen hatte, liess sich daraus nicht schliessen, er wisse um sein Recht, nicht bloss durch einen Gerichtsschreiber, sondern durch das Gericht selbst angehört zu werden.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergab sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer auf dieses Recht aufmerksam gemacht worden wäre.
Das Bezirksgericht durfte nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe auf die Teilnahme an der Konkursverhandlung verzichtet. Das Obergericht hat damit die Regeln über die Konkursverhandlung (Art. 168 und Art. 171 SchKG) unrichtig angewendet und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Dass das Bezirksgericht die schriftliche Eingabe berücksichtigt hatte, änderte daran nichts.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Linie der bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung von Prozesshandlungen nach Treu und Glauben (vgl. die in E. 2.4.2 zitierten Entscheide BGer 4A_251/2025 vom 15. September 2025 E. 6; BGer 4A_511/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.3; BGer 5A 685/2020 vom 19. April 2021 E. 3.2) und präzisiert diese in zweifacher Hinsicht:
Erstens formuliert das Gericht den Grundsatz, dass die physische Präsenz einer Partei im Gerichtsgebäude am Verhandlungstermin als Indiz für den Willen zur Teilnahme an der Verhandlung zu werten ist. Ein konkludenter Verzicht erfordert in dieser Situation mehr als nur eine nachträgliche Interpretation des Verhaltens durch das Gericht — er bedarf einer ausdrücklichen Erklärung oder unmissverständlicher Anhaltspunkte.
Zweitens — und dies ist die wichtigste Präzisierung — stellt das Bundesgericht klar, dass bei juristischen Laien ein Verzicht auf die Anhörung durch das Gericht selbst regelmässig voraussetzt, dass diese über dieses Recht informiert wurden. Blosse Prozesserfahrung genügt nicht, um das Wissen um das Unterscheidungsmerkmal «Anhörung durch das Gericht vs. durch Kanzleiangestellte» zu unterstellen.
Diese Präzisierung ist auch vor dem Hintergrund der Praxisproblematik zu sehen, dass Bezirksgerichte im Konkursverfahren regelmässig unter Zeitdruck stehen und die Konkursverhandlung durch Gerichtsschreiber «vorab» klären lassen. Das vorliegende Urteil setzt dem klare Grenzen: Die mangelnde Aktenführung des Bezirksgerichts (kein Protokoll, keine Aktennotiz) dokumentiert das Problem; das Bundesgericht verlangt nun explizit einen Hinweis an erschienene Parteien, dass sie das Recht auf Anhörung durch das Gericht haben. Der Entscheid schliesst damit eine Lücke, die in der Kommentarliteratur (Diggelmann/Engler, Giroud/Theus Simoni) zwar angesprochen, in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher aber noch nicht ausdrücklich entschieden worden war.
Fazit
Das Urteil stärkt die verfahrensrechtlichen Garantien des Schuldners im Konkursverfahren. Es macht den Konkursgerichten zur Pflicht, erschienenen Parteien — insbesondere juristischen Laien — klarzustellen, dass sie Anspruch auf Anhörung durch das Gericht selbst haben. Von einem Verzicht auf die Konkursverhandlung darf bei physischer Präsenz im Gerichtsgebäude nur bei ausdrücklicher Erklärung oder unmissverständlichen Anhaltspunkten ausgegangen werden. Die blosse Kommunikation mit dem Gerichtsschreiber am Empfangsschalter genügt nicht als Grundlage für die Annahme eines Verzichts. Die Sache wird zur Ansetzung einer neuen Konkursverhandlung an das Bezirksgericht Hinwil zurückgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.