9C_118/2025 — Vorkaufsrecht zum Nominalwert und animus donandi bei gemischter Schenkung
Rechtsgebiet: Steuerrecht (kantonale Schenkungssteuer) · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour de droit administratif et public · Besetzung: Richterin Moser-Szeless (Präsidentin), Richter Parrino, Richter Beusch; Gerichtsschreiber Berthoud · Verfahrensergebnis: Gutheissung des Recours; Aufhebung des kantonalen Entscheids; Feststellung, dass keine Schenkungssteuer geschuldet ist
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein vertragliches Vorkaufsrecht auf Aktien zum Nominalwert, das allen Aktionären einer Familiengesellschaft symmetrisch eingeräumt wurde, begründet für sich allein keine gemischte Schenkung, da der animus donandi fehlt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Tribunal cantonal du canton de Vaud auf und stellt fest, dass die Aktienübertragung nicht als Schenkung besteuert werden darf; die Schenkungssteuer und die Strafsteuer fallen dahin.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Voraussetzungen der gemischten Schenkung im Rahmen der kantonalen Schenkungssteuer: Eine symmetrische, zufallsbehaftete Vorkaufsklausel zum Nominalwert reicht selbst bei grosser Wertdifferenz nicht aus, um den animus donandi zu bejahen. Die Beweislast für den Zuwendungswillen liegt bei der Steuerbehörde, wenn eine für alle Vertragsparteien gleiche Regelung vorliegt.
Sachverhalt
Die B.________ SA wurde am 22. November 2007 gegründet. A.A.________ hielt 60 % des Aktienkapitals, seine beiden Söhne C.A.________ und D.A.________ je 20 %. Zweck der Gesellschaft war die Beteiligung an Unternehmen, namentlich im Immobilienbereich. Die Aktionäre schlossen am 1. Juli 2008 eine Vereinbarung, die u.a. Folgendes bestimmte: «Les actions de B.________ SA sont détenues à 100 % dans la famille A.________ (père et fils), un droit d'emption en cas de décès ou de retrait de la société, les autres actionnaires pourront exercer leur droit sur l'achat des actions à la valeur nominale».
Am 1. August 2017 trat C.A.________, im Kanton Waadt domiziliert, aufgrund seines Rücktritts aus der Gesellschaft alle seine zwanzig Aktien (Nennwert je 1'000 Fr.) an seinen im Kanton Wallis domizilierten Vater A.A.________ ab. Der vereinbarte Kaufpreis betrug total 20'000 Fr. (Nominalwert). Der steuerliche Wert der Aktien per 31. Dezember 2017 betrug jedoch 6'882'000 Fr. (20 × 344'100 Fr.).
Die Administration cantonale des impôts du canton de Vaud (ACI) qualifizierte den Vorgang als gemischte Schenkung und veranlagte A.A.________ auf eine Schenkungssteuer von 1'029'300 Fr. (7,5 % von 6'862'000 Fr., die Differenz zwischen steuerlichem Wert und Nominalwert). Zudem wurde eine Strafsteuer in gleicher Höhe (später auf 771'975 Fr. reduziert) verfügt. Die Reklamation wurde abgewiesen, das Tribunal cantonal wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2025 ab.
Erwägungen
Massgebender Prüfungsrahmen
Die Schenkungssteuer ist ein rein kantonaler Steuerbereich (Art. 3 BV; BGer 9C_113/2025 vom 27. September 2025 E. 2.1). Das Bundesgericht überprüft die Anwendung waadtländischen Kantonalrechts somit nur auf Willkür (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; Art. 9 BV). Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz binden das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser sie sind offensichtlich unrichtig oder beruhen auf einer Rechtsverletzung.
Begriff der Schenkung und gemischten Schenkung nach LMSD
Massgebend sind die Art. 12 Abs. 1 lit. b, 15 Abs. 1, 18 Abs. 2, 21 und 38 Abs. 2 LMSD (waadtländisches Gesetz über die Handänderungssteuer und die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 27. Februar 1963; RS/VD 648.11) sowie Art. 239 Abs. 1 OR.
Der zivile Schenkungsbegriff nach Art. 239 Abs. 1 OR lautet:
Art. 239 Abs. 1 OR (SR 220) «Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.»
Der steuerliche Schenkungsbegriff deckt sich nicht zwingend mit dem zivilen, doch die drei kumulativen Voraussetzungen – Zuwendung unter Lebenden, Unentgeltlichkeit und animus donandi – sind beiden gemeinsam (BGE 146 II 6, E. 7.1; BGE 118 Ia 497 E. 2b/aa S. 500). Zwischen nahestehenden Personen kann der animus donandi vermutet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die gemischte Schenkung ist in Art. 15 Abs. 1 LMSD geregelt:
Art. 15 LMSD (RS/VD 648.11) «Les actes juridiques dans lesquels la prestation de l'une des parties est en disproportion manifeste avec celle de l'autre partie sont assimilés à une donation pour la différence de valeur entre les deux prestations, calculée selon les règles d'évaluation de la présente loi, à moins que les parties ne démontrent qu'elles n'ont pas entendu faire une libéralité.»
Nach diesem Artikel wird bei offensichtlichem Missverhältnis zwischen den Leistungen die Differenz als Schenkung behandelt, es sei denn, die Parteien weisen nach, dass sie keine Liberalität beabsichtigten. Für die gemischte Schenkung ist der animus donandi ein begriffsnotwendiges Merkmal (BGE 118 Ia 497 E. 2b/aa).
Fehlen des animus donandi
Das Bundesgericht stellt zunächst klar, dass die Vorinstanz den Vertragstext vom 1. Juli 2008 offensichtlich falsch ausgelegt hat: Die Vorkaufsklausel zum Nominalwert galt für alle Aktionäre symmetrisch, nicht nur für die Söhne zugunsten des Vaters. Jeder Aktionär konnte im Fall des Ausscheidens eines anderen (Tod oder Rückzug) sein Vorkaufsrecht zum Nominalwert ausüben. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht angenommen, nur die Söhne hätten sich verpflichtet, ihre Aktien dem Vater zum Nominalwert zu überlassen, was eine einseitige Begünstigung des Vaters bedeutet hätte.
Lehnt der dritte Aktionär (D.A.________) die Ausübung des Vorkaufsrechts ab – wie hier geschehen –, so belegt dies gerade, dass das Recht ausgeübt werden konnte, aber nicht ausgeübt werden musste. Die Aktien hätten theoretisch auch an Dritte übertragen werden können.
Zudem betont das Bundesgericht den zufallsbehafteten Charakter der Klausel: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 2008 war nicht absehbar, dass C.A.________ 2017 aus der Gesellschaft ausscheiden und welche Wertentwicklung die Aktien nehmen würden. Der angefochtene Entscheid enthält keinerlei Feststellungen zur Entwicklung des Verkehrswerts der Aktien zwischen 2008 und 2017.
Unter diesen Umständen kann weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (2008) noch zum Zeitpunkt der Ausübung (2017) ein Zuwendungswille (animus donandi) des C.A.________ bejaht werden. Die massvolle Vermutung des animus donandi zwischen nahen Angehörigen greift nicht, wenn – wie hier – eine für alle Parteien symmetrische und zufallsabhängige vertragliche Regelung vorliegt. Vielmehr hätte die ACI den Zuwendungswillen nachweisen oder wenigstens glaubhaft machen müssen, was sie nicht getan hat.
Das Bundesgericht stützt sich dabei massgeblich auf BGE 98 Ia 258, E. 3: Dort hielt das Bundesgericht fest, dass die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters zu Buchwerten zwar die verbleibenden Gesellschafter begünstigt, aber allein noch keine Schenkung darstellt, wenn die Regelung für alle Gesellschafter gleichermassen gilt. Erst eine einseitige Begünstigung eines einzelnen Gesellschafters (dort: privilegierte Beteiligung an stillen Reserven) kann eine Schenkung begründen.
Da der animus donandi fehlt, kann die Aktienübertragung nicht als gemischte Schenkung qualifiziert werden. Die Schenkungssteuerbefugnis entfällt, und mit ihr auch die Strafsteuer.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zum animus donandi als begriffsnotwendigem Element der (gemischten) Schenkung:
-
BGE 118 Ia 497: Der Zuwendungswille ist ein notwendiges Merkmal der gemischten Schenkung; es ist willkürlich, allein aufgrund des objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung Schenkungssteuer zu erheben, ohne den Zuwendungswillen zu prüfen. Das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz auf die konkrete Situation einer symmetrischen Vorkaufsklausel an.
-
BGE 98 Ia 258, E. 3–4: Eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsklausel zu Buchwerten allein begründet keine Schenkung, wenn sie für alle Gesellschafter gleich gilt. Nur eine einseitige Begünstigung kann eine Schenkung darstellen. Das vorliegende Urteil überträgt diesen auf den Erbschaftssteuerbereich entwickelten Grundsatz konsequent auf die Schenkungssteuer bei Aktienübertragungen unter Vorkaufsrecht.
-
BGE 146 II 6, E. 7.1: Die drei kumulativen Voraussetzungen der Schenkung (Zuwendung, Unentgeltlichkeit, animus donandi) gelten sowohl zivil- als auch steuerrechtlich. Der vorliegende Entscheid zeigt, dass die Vermutung des animus donandi zwischen nahen Angehörigen ihre Grenzen hat, wenn die vertragliche Regelung eine symmetrische und zufallsbehaftete ist.
-
BGer 9C_243/2024 vom 11. September 2025: In diesem Urteil (ebenfalls waadtländische Schenkungssteuer, dieselbe III. öffentlich-rechtliche Abteilung) wurde ein simulierter Darlehensvertrag zwischen Vater und Tochter als Schenkung qualifiziert, weil das «Darlehen» keine Rückzahlungsverpflichtung enthielt. Der vorliegende Entscheid unterscheidet sich dadurch, dass hier keine Simulation vorliegt, sondern ein echter, symmetrischer Vertrag mit zufallsabhängigem Vorkaufsrecht.
-
BGE 138 II 57, E. 4.2: Der Drittvergleich (Fremdvergleich) ist bei Zuwendungen zwischen nahestehenden Personen massgebend. Das vorliegende Urteil zeigt, dass der Drittvergleich nicht automatisch zu einer Schenkung führt, wenn die vertragliche Regelung ihrerseits drittüblich ist (symmetrisch, zufallsabhängig).
Das Urteil setzt einen klaren Grenzstein: Nicht jedes objektive Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert bei Familienangehörigen reicht für die Schenkungssteuer aus. Die Beweislast für den animus donandi verbleibt bei der Steuerbehörde, wenn die Vertragskonstruktion – wie hier das symmetrische Vorkaufsrecht – ihrerseits keine einseitige Begünstigung erkennen lässt.
Fazit
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Tribunal cantonal du canton de Vaud auf und stellt fest, dass keine Schenkungssteuer geschuldet ist. Der kantonale Richter hatte die Vorkaufsklausel vom 1. Juli 2008 offensichtlich falsch dahingehend ausgelegt, dass nur die Söhne sich gegenüber dem Vater verpflichtet hätten. Tatsächlich stand das Vorkaufsrecht zum Nominalwert allen Aktionären symmetrisch zu. Unter diesen Umständen fehlt es am animus donandi, einem begriffsnotwendigen Element der gemischten Schenkung. Die ACI hätte diesen nachweisen müssen, was ihr nicht gelungen ist. Das Urteil bestätigt die langjährige Rechtsprechung zu BGE 98 Ia 258 und BGE 118 Ia 497 und präzisiert, dass bei symmetrischen, zufallsbehafteten gesellschaftsvertraglichen Klauseln allein die grosse Wertdifferenz zwischen Nominalwert und Verkehrswert nicht für die Bejahung einer gemischten Schenkung ausreicht. Die Gerichtskosten von 16'000 Fr. und eine Parteientschädigung von 8'000 Fr. werden der ACI auferlegt.