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Strafrecht  ·  Urteil 6B_965/2025  ·  vom 13.04.2026

Escroquerie; présomption d'innocence; arbitraire

6B_965/2025 — Betrug durch Vorspiegelung von Ausführungsbereitschaft; Arglist bei Vertrauensverhältnis

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Cour d'appel pénale des Kantons Waadt · Besetzung: Richter Muschietti (Präsident), Wohlhauser, Guidon; Gerichtsschreiberin Meriboute · Verfahrensergebnis: Abweisung (Schuldspruch bestätigt)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Architekt erwarb durch ein Lügengebäude – falsche Angaben über Projektrealisierbarkeit, Vorspiegelung von Ausführungsbereitschaft und Kreditzweckbestimmung – einen Kredit von CHF 102'000.–, den er sogleich zur Tilgung einer Privatschuld verwendete.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Vorspiegelung der Ausführungs- und Rückzahlungsbereitschaft ist arglistig, weil sie innere Tatsachen betrifft und durch ein mehrjähriges Vertrauensverhältnis abgesichert wurde.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass die Täuschung über die Ausführungsbereitschaft bei Vertragsabschluss grundsätzlich arglistig ist, und präzisiert, dass ein mehrjähriges berufliches Vertrauensverhältnis vom Geschädigten keine weiteren elementaren Überprüfungen verlangt. Selbst die Sicherstellung durch eine Hypothekarzession dissuadiert den Geschädigten nicht von seiner Schutzwürdigkeit, sondern belegt im Gegenteil seine Vorsicht.

Sachverhalt

A.________ (Jahrgang 1947, italienischer Staatsangehöriger, Architekt) war Administrator der Gesellschaft C.________ SA (ehemals E.________ SA), die in Waadt Immobilien besass. Im Juni 2016 nahm er Kontakt mit dem Architekten B.________ auf, um einen Umbau einer von E.________ SA gehaltenen Ferme in W.________ zu planen. Zwischen Juni 2016 und April 2018 erstellte B.________ drei Auflagepläne für das Baugesuch.

Für die Baubewilligung benötigte E.________ SA die Parzelle Nr. zz sowie ein Baurecht auf der Parzelle Nr. aa. Ein bedingter Kaufvertrag über Parzelle zz (Preis: CHF 190'000.–) wurde am 22. Februar 2018 notariell beurkundet, mit Zahlungsfrist bis 30. September 2018. Nach fruchtloser Fristverlängerung verweigerte der Verkäufer F.________ die Verlängerung — die Parzelle wurde am 19. Dezember 2018 an einen Dritten verkauft. Auch die Baurechtsvereinbarung über Parzelle aa (CHF 300'000.–) war bis 31. Dezember 2018 zu erfüllen.

Anfang Juni 2019 behauptete A.________ gegenüber B.________ fälschlich, er habe CHF 120'000.– für den Kauf von Parzelle zz aufzubringen und ihm fehlten CHF 100'000.– für das Baurecht auf Parzelle aa. In Wirklichkeit wusste er, dass das Projekt bereits seit Monaten gescheitert war. B.________ willigte in ein zinsloses Darlehen von CHF 102'000.– (inkl. CHF 2'000.– Notariatskosten) ein, unter der Bedingung, dass die Arbeitsvorbereitung und Bauleitung seinen eigenen Gesellschaften übertragen werden und eine Grundpfandschrift als Sicherheit bestellt wird. Am 3. Juni 2019 unterzeichneten die Parteien eine entsprechende Vereinbarung samt Hypothekarschein über CHF 200'000.– auf Parzelle yy.

Am 4. Juni 2019 überwies B.________ CHF 102'000.– auf das Privatkonto von A.________. Noch am selben Tag leitete A.________ CHF 100'000.– an einen Notar weiter, um eine persönliche Schuld gegenüber L.________ zu tilgen — ohne jeden Bezug zum Bauprojekt. Rund zwei Wochen später erfuhr B.________ von der Gemeinde, dass kein Baugesuch gestellt werden konnte, weil E.________ SA die Parzelle zz nicht erworben hatte. A.________ verweigerte die Rückzahlung trotz wiederholter Aufforderungen. B.________ erlangte den Betrag erst am 22. Juni 2022 mittels Betreibung zurück.

Das Tribunal de police de l'arrondissement de La Côte verurteilte A.________ am 1. April 2025 zu 10 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt) und CHF 3'000.– Busse. Die waadtländische Cour d'appel pénale wandelte dies am 24. September 2025 in eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.– um.

Erwägungen

Tatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB)

Das Bundesgericht prüft den Schuldspruch anhand der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung von Art. 146 Abs. 1 StGB, deren Wortlaut der heutigen Fassung entspricht:

Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Objektiver Tatbestand: Arglistige Täuschung

Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Feststellung, dass A.________ ein ganzes Lügengebäude («édifice de mensonges») errichtete, um den Kredit zu erschleichen. Die Täuschungshandlungen bestanden aus:

  1. Falsche Behauptung über die Projektrealisierbarkeit: A.________ gab vor, er habe die Parzelle zz erworben und benötige CHF 100'000.– für das Baurecht auf Parzelle aa — obwohl er wusste, dass die Parzelle zz bereits im Dezember 2018 an einen Dritten verkauft worden war und das Projekt damit hinfällig war.

  2. Vorspiegelung der Ausführungsbereitschaft: A.________ versprach, das Bauleitungsmandat den Gesellschaften von B.________ zu übertragen, und verpflichtete sich zur Rückzahlung bis 31. Dezember 2019, obwohl er von vornherein weder die eine noch die andere Leistung erbringen wollte.

  3. Konkludente Täuschung: Der Vertragsschluss selbst hat gemäss ständiger Rechtsprechung den Wert der Erklärung, dass der Vertragspartner zur Erfüllung bereit ist (BGE 147 IV 73 E. 3.1; BGE 150 IV 169 E. 5.1). Wer einen Vertrag schliesst, manifestiert regelmässig seinen inneren Erfüllungswillen.

Arglist

Die Arglist war vorliegend auf mehreren Ebenen gegeben:

  • Täuschung über innere Tatsachen: Die Vorspiegelung der Ausführungs- und Zahlungsbereitschaft betrifft innere, dem Geschädigten wesentlich unzugängliche Tatsachen. Gemäss BGE 147 IV 73 E. 3.3 ist eine solche Täuschung grundsätzlich arglistig, weil sie der direkten Überprüfung entzogen ist. Die Arglist fehlt nur, wenn die Erfüllungsfähigkeit indirekt überprüfbar war und die dem Geschädigten zumutbaren Überprüfungen ergeben hätten, dass der Täter nicht zur Erfüllung fähig war.

  • Ausbeutung eines Vertrauensverhältnisses: A.________ und B.________ waren seit 2016 in professionellem Kontakt, und B.________ hatte bereits Arbeiten für E.________ SA erbracht. Dieses mehrjährige berufliche Vertrauensverhältnis liess es als nicht leichtfertig erscheinen, dass B.________ auf weitere Überprüfungen verzichtete.

  • Abschreckung von Überprüfungen: Die falschen Behauptungen von A.________ und die gegebenen Garantien (notarielle Vereinbarung, Grundpfandschrift) zielten darauf ab, B.________ von allfälligen Zweifeln abzuhalten und ihn von Überprüfungen abzuhalten.

Mitverantwortung des Geschädigten

Das Bundesgericht wendet die Grundsätze von BGE 143 IV 302 E. 1.4.1 und BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 an: Die Arglist ist nur ausnahmsweise bei Mitverantwortung des Geschädigten ausgeschlossen. A.________ machte geltend, B.________ hätte mindestens das Handelsregister und das Grundbuch konsultieren müssen. Das Bundesgericht weist dies zurück:

  • B.________ verfügte über Dokumente, die den Eindruck erweckten, das Projekt sei auf dem Weg der Realisierung.
  • Die fehlende Ausführungsbereitschaft ist ein innerer Vorgang, der für den Geschädigten nicht überprüfbar ist.
  • Im Gegenteil hatte B.________ Vorsicht walten lassen, indem er die Bestellung einer Grundpfandschrift verlangte — gerade diese Vorsichtsmassnahme wurde ihm jetzt nicht als Leichtfertigkeit ausgelegt.

Subjektiver Tatbestand und Schaden

A.________ wusste beim Vertragsabschluss, dass das Projekt nicht mehr realisierbar war. Er verwendete die Darlehenssumme am Folgetag für die Tilgung einer privaten Schuld von CHF 100'000.–, ohne jeden Bezug zum Bauprojekt. Die spätere Rückzahlung im Juni 2022 — über zwei Jahre nach dem vereinbarten Fälligkeitsdatum und nur infolge eines Betreibungsverfahrens — vermag weder den Schaden noch die Bereicherungsabsicht zu entkräften. Der Vermögensschaden in Höhe des Darlehens (CHF 102'000.–) war zum Zeitpunkt der Tat vollumfänglich eingetreten.

Willkürrüge und Unschuldsvermutung

Der Beschwerdeführer erhob mehrere Willkürrügen gegen die Sachverhaltsfeststellungen. Das Bundesgericht hielt fest, dass in dubio pro reo im Rahmen der Beweiswürdigung keine weiterreichende Wirkung hat als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Die Rügen, welche sich auf nicht festgestellte Tatsachen stützten oder appellatorische Kritik darstellten, wurden als unzulässig erklärt (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Rechtsprechung zum Betrug bei Vorspiegelung von Ausführungsbereitschaft:

  • BGE 118 IV 359: Grundlegend zur Vorspiegelung des Erfüllungswillens: Sie ist nicht in jedem Fall arglistig; die Arglist fehlt nur, wenn die Ausführungsfähigkeit indirekt überprüfbar war und zumutbare Überprüfungen den mangelnden Erfüllungswillen hätten offenbaren können.

  • BGE 147 IV 73 E. 3.3: Präzisiert, dass die Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft als Täuschung über innere Tatsachen grundsätzlich arglistig ist. Die Arglist fehlt nur, wenn die Affirmationen über die Ausführungsbereitschaft indirekt anhand der Ausführungsfähigkeit überprüfbar waren und die zumutbaren Überprüfungen den Mangel hätten aufdecken müssen.

  • BGE 143 IV 302 E. 1.4.1: Die Mitverantwortung des Geschädigten schliesst die Arglist nur in Ausnahmefällen aus. Der Geschädigte muss nur elementare Überprüfungen vornehmen; ihm kann nicht die grösstmögliche Sorgfalt abverlangt werden.

  • BGE 150 IV 169 E. 5.1: Bestätigt diese Grundsätze im Kontext von Covid-19-Kreditbetrug.

Das vorliegende Urteil bestätigt diese Linie und präzisiert zwei Punkte: Erstens stellt es klar, dass ein mehrjähriges berufliches Vertrauensverhältnis den Geschädigten berechtigterweise von weiteren Überprüfungen abhalten kann — selbst wenn die Parteien privat nicht gut bekannt sind. Zweitens bekräftigt es, dass die Sicherstellung durch eine Hypothekarsicherheit nicht als Indiz gegen die Schutzwürdigkeit des Geschädigten gewertet wird, sondern im Gegenteil dessen Vorsicht belegt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von A.________ vollumfänglich ab. Der Schuldspruch wegen Betrugs wird bestätigt. Das Urteil fügt sich nahtlos in die gefestigte Rechtsprechung zur Arglist bei Vorspiegelung von Ausführungsbereitschaft ein und verdeutlicht, dass ein Vertrauensverhältnis aus mehrjähriger beruflicher Zusammenarbeit den Geschädigten von weitergehenden Überprüfungspflichten entlastet. Die Bestellung einer Grundpfandschrift als Sicherheit ersetzt nicht die Überprüfung des zugrundeliegenden Geschäfts — sie belegt aber die Vorsicht des Geschädigten und dissuadiert ihn nicht, sondern wird vom Täter gerade als Mittel zur Abschreckung von Überprüfungen eingesetzt. Die Rückzahlung nach über zwei Jahren und nur auf dem Betreibungsweg ändert nichts am zum Tatzeitpunkt eingetretenen Vermögensschaden.