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Sozialrecht  ·  Urteil 8C_657/2025  ·  vom 14.04.2026

Assurance-accidents (procédure de première instance)

8C_657/2025 — Rückweisung an die SUVA zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens

Rechtsgebiet: Unfallversicherung · Vorinstanz: Kantonsgericht Waadt, Cour des assurances sociales · Besetzung: 5 Richterinnen und Richter (Viscione, Maillard, Heine, Scherrer Reber, Métral) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (soweit zulässig)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Versicherungsgericht darf die Sache an die SUVA zurückweisen, damit diese ein bidisziplinäres Gutachten (Ophthalmologie und Psychiatrie) einholt, wenn der psychiatrische Aspekt noch nie abgeklärt wurde und die adäquate Kausalität allfälliger psychischer Leiden mit dem Unfall noch nie geprüft wurde.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Versicherten ab und bestätigt den Rückweisungsentscheid der Vorinstanz an die SUVA.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen des Rückweisungsprinzips (Art. 107 Abs. 2 BGG) sowie die Ausnahme vom Grundsatz, dass die Beschwerdeinstanz bei Abklärungsbedarf grundsätzlich selbst ein Gutachten anzuordnen hat: Bei völlig neuen, noch nie untersuchten Fragestellungen bleibt die Rückweisung an die Verwaltung zulässig.

Sachverhalt

Der 1970 geborene Versicherte arbeitete als Maurer und erlitt am 18. April 2019 einen Arbeitsunfall, bei dem ein Eisenstab in sein linkes Auge eindrang. Dies führte zu einer durchgehenden Augenverletzung mit intraokulärem Fremdkörper sowie einer Glaskörperhernie. Die SUVA (CNA) anerkannte den Fall und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2. September 2020 eine Invalidenrente von 15 % (ab 1. Juni 2020 bis 30. November 2021) sowie eine Integritätsentschädigung (IPAI) von 28 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2022 wurde die Rente ab 1. Dezember 2021 auf 10 % herabgesetzt.

Das Kantonsgericht Waadt erhöhte die Rente mit Entscheid vom 29. August 2023 auf 25 % für die erste Periode und 10 % ab Dezember 2021. In der Folge hob das Bundesgericht mit BGer 8C_642/2023 vom 20. März 2024 diesen Entscheid auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück, damit dieses ein unabhängiges Gutachten einhole, da divergierende ärztliche Stellungnahmen vorlagen.

Das Kantonsgericht beauftragte den Augenarzt Dr. C.________ mit einem ophthalmologischen Gutachten (Bericht vom 15. April 2025). Es verneinte jedoch dem Gutachten volle Beweiskraft wegen zahlreicher Mängel und ordnete ein neues Gutachten an. Da Dr. C.________ eine psychiatrische Komponente erwähnt hatte und der Kreisarzt der SUVA diese Hypothese als denkbar bezeichnete, sollte zusätzlich ein psychiatrisches Fachgutachten eingeholt werden. Das Kantonsgericht wies die Sache an die SUVA zurück, damit diese eine bidisziplinäre Expertise (Ophthalmologie und Psychiatrie) durchführt.

Der Versicherte focht diesen Rückweisungsentscheid ans Bundesgericht an und beantragte, die Sache sei an das Kantonsgericht zurückzuweisen, damit dieses selbst eine gerichtliche bidisziplinäre Expertise anordnet.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gemäss BGE 139 V 99 ist der Entscheid einer Beschwerdeinstanz, die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen, vor Bundesgericht regelmässig nicht anfechtbar. Ein blosser wirtschaftlicher oder tatsächlicher Nachteil genügt nicht; ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nur bei einem Rechtsnachteil vor, der nicht durch ein späteres günstiges Endurteil repariert werden kann. Entscheide über Beweiserhebung führen grundsätzlich zu keinem irreparablen Rechtsnachteil. Das Bundesgericht lässt die Frage der Zulässigkeit offen, da die Beschwerde ohnehin in der Sache abzuweisen ist.

Rückweisung an die SUVA statt Einholung eines Gerichtsgutachtens

Massgebliche Rechtsprechung

Nach gefestigter Rechtsprechung muss die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten anordnen, wenn sie bei der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, dass der medizinische Sachverhalt gutachterlich zu klären ist oder eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die Verwaltung bleibt hingegen zulässig, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen, oder wenn eine Administrativexpertise lediglich geklärt, präzisiert oder ergänzt werden muss (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4; BGer 8C_412/2023 vom 18. April 2024, E. 4.1; BGE 139 V 99, E. 1.1).

Art. 44 Abs. 2 und 3 ATSG (SR 830.1) «2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. 3 Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.»

Rückweisungsprinzip und Bindungswirkung

Der Beschwerdeführer machte geltend, das Bundesgericht habe mit seinem Rückweisungsentscheid vom 20. März 2024 (BGer 8C_642/2023) die Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen, was eine weitere Rückweisung an die SUVA ausschliesse. Er berief sich auf den Grundsatz der Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden:

Art. 107 Abs. 2 BGG (SR 173.110) «Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.»

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Rückweisungsinstanz an die Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden ist. Es stellte jedoch fest, dass das Kantonsgericht dem Bundesgerichtsurteil vom 20. März 2024 nachgekommen war, indem es die ophthalmologische Expertise bei Dr. C.________ durchführte. Erst diese Expertise legte die Notwendigkeit eines psychiatrischen Zusatzgutachtens offen – ein Punkt, der im Zeitpunkt des ersten Bundesgerichtsurteils noch nicht erkennbar war und von diesem auch nicht ausdrücklich gefordert wurde. Die Kantonsrichter konnten daher ohne Verletzung der Bindungswirkung einen Rückweisungsbeschluss an die SUVA verfügen.

Waffengleichheit und faires Verfahren

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), da die SUVA das Gutachten nach eigenem Ermessen durchführen könne und er keinen Einfluss auf die Sachverständigenauswahl oder die Fragestellung habe. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass dem Versicherten im Rahmen der Administrativexpertise nach Art. 44 ATSG die Mitwirkungsrechte zustehen: Er kann sich zur Wahl der Sachverständigen äussern, diese ablehnen (Abs. 2) und Zusatzfragen stellen (Abs. 3). Zudem kann er bei Uneinigkeit mit dem Expertenergebnis erneut das Gericht anrufen und ein Gerichtsgutachten verlangen. Ein solcher Nachteil im Vergleich zur Ausgangslage vor dem Einspracheentscheid der SUVA vom 22. August 2022 liegt nicht vor.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das vorliegende Urteil steht in der Tradition der massgebenden Entscheidungen zur Grenze zwischen Gerichtsgutachten und Rückweisung an die Verwaltung:

  • BGE 137 V 210 (Leitentscheid): Änderte die Rechtsprechung dahingehend, dass das Gericht bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit grundsätzlich selbst eine Begutachtung anzuordnen hat. Eine Rückweisung an die Verwaltung bleibt zulässig, wenn es um eine bisher vollständig ungeklärte Frage geht oder wenn eine Administrativexpertise lediglich zu klären oder zu ergänzen ist (E. 4.4.1.4).

  • BGE 139 V 99: Bestätigte, dass ein Rückweisungsentscheid an die Verwaltung vor Bundesgericht regelmässig nicht anfechtbar ist, da allfällige Mängel im Endentscheidverfahren repariert werden können.

  • BGer 8C_412/2023 vom 18. April 2024: Bestätigte die Grundsätze von BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 zur Rückweisung an die Verwaltung bei neuen, bisher ungeklärten Fragen.

Das vorliegende Urteil bestätigt und präzisiert diese Linie in einem wichtigen Punkt: Selbst wenn das Bundesgericht die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens an das Kantonsgericht zurückgewiesen hat, ist das Kantonsgericht nicht gehindert, die Sache – nach Durchführung der angeordneten Expertise – an die Verwaltung zurückzuweisen, wenn sich aus der Expertise völlig neue, bisher nicht untersuchte Fragestellungen ergeben. Die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids erstreckt sich nur auf das, was das Bundesgericht bereits rechtskräftig entschieden hat, nicht aber auf Punkte, die sich erst durch die weitere Abklärung ergeben haben.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass das Kantonsgericht die Sache zulässig an die SUVA zurückgewiesen hat, damit diese eine bidisziplinäre Expertise (Ophthalmologie und Psychiatrie) durchführt. Der psychiatrische Aspekt war im Zeitpunkt des ersten Rückweisungsentscheids nicht bekannt und wurde nie abgeklärt; die SUVA hat sich auch noch nie zur adäquaten Kausalität zwischen dem Unfall und allfälligen psychischen Leiden geäussert. Die Mitwirkungsrechte des Versicherten nach Art. 44 ATSG sichern die Waffengleichheit im Administrativgutachten-Verfahren. Der Versicherte trägt die Verfahrenskosten von 800 Franken.