7B_426/2026 — Verlängerung der Untersuchungshaft bei qualifiziertem Betäubungsmittelhandel
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung (2N 26 31) · Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch; Gerichtsschreiberin Lustenberger · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen; unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen
Executive Summary
- Kernpunkt: Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr bei dringendem Verdacht auf qualifizierten Kokainhandel (158 g Kokaingemisch, ca. Fr. 70'000.-- Bargeld).
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Haftverlängerung; die Kollusionsgefahr wird mit konkreten Indizien bejaht.
- Bedeutung: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, dass bei Betäubungsmitteldelikten die Hürden für die Annahme von Kollusionsbereitschaft tief sind und die Siegelung des Mobiltelefons im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden darf, ohne dass dies eine «Beugehaft» darstellt.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und weiterer Delikte. Bei einer Hausdurchsuchung am 27. August 2025 wurden 158 Gramm Kokaingemisch sowie rund Fr. 70'000.-- Bargeld sichergestellt; auf dem Twint-Konto des Beschuldigten zeigten sich zudem Gutschriften von mehreren 10'000 Franken. Der Vorwurf lautet auf Handel mit Kokain.
A.________ befindet sich seit dem 30. August 2025 in Untersuchungshaft. Die Haft wurde gestützt auf Kollusions- und Fluchtgefahr am 28. November 2025 und am 26. Februar 2026 verlängert, letztmals bis zum 25. Mai 2026. Gegen die Verlängerungsverfügung vom 26. Februar 2026 erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, welches diese am 19. März 2026 abwies. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Haftgründe (E. 1–2)
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer ist als Inhaftierter nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG legitimiert. In der Sache prüft das Gericht den dringenden Tatverdacht, die besonderen Haftgründe der Kollusions- und Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) sowie die Verhältnismässigkeit.
Zentral ist Art. 221 Abs. 1 StPO, der die Voraussetzungen der Untersuchungshaft umschreibt:
Art. 221 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.»
Kollusionsgefahr (E. 3)
Das Bundesgericht bejaht den Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. Die Rechtsprechung verlangt, dass nicht nur die theoretische Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen besteht, sondern konkrete Indizien vorliegen müssen. Massgebliche Kriterien sind das bisherige Verhalten der beschuldigten Person, ihre persönlichen Merkmale, ihre Stellung und Tatbeiträge, die Beziehungen zu belastenden Personen, die Bedeutung der bedrohten Aussagen und Beweismittel, die Schwere der Straftaten sowie der Stand des Verfahrens. Je weiter das Verfahren fortgeschritten ist, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122, E. 4.2).
Beschleunigungsgebot (E. 3.3.1)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Das Bundesgericht hält fest, dass eine Verfahrensverzögerung die Rechtmässigkeit der Haft nur dann in Frage stellt, wenn sie besonders schwer wiegt und die Behörden erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder fähig sind, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung abzuschliessen (BGE 140 IV 74, E. 3.2). Solches vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun: Auch nach seinem eigenen Vorbringen wurden stetig Ermittlungsansätze weiterverfolgt. Zudem hält das Bundesgericht die Bemerkung der Vorinstanz für berechtigt, dass Einvernahmen zu Twint-Zahlungen wenig zielführend sind, solange die gesiegelten WhatsApp-Kommunikationen nicht vorgehalten werden können.
Nichtverdichtung des Tatverdachts (E. 3.3.2)
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Tatverdacht habe sich seit September 2025 nicht verdichtet. Das Bundesgericht weist dies zurück: Massgebend für die Kollusionsgefahr ist, ob der Ermittlungsstand Kollusionshandlungen als sinnlos oder unmöglich erscheinen liesse — was der Beschwerdeführer nicht geltend macht. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Schluss auf (teilweise) handelsfinanzierten Eigenkonsum aufdrängt: Das Krankentaggeld reicht bei gassenüblichen Preisen nicht zur Erklärung des starken bis sehr starken Eigenkonsums. Auch die sichergestellten unterschiedlich grossen Portionen, Digitalwaagen, das Verpackungsmaterial und die hohe Bargeldsumme sprechen für Handel. Die Aussagen von Auskunftsperson B.________ bestätigen den Handel zumindest vertretbar.
Siegelung des Mobiltelefons (E. 3.3.3)
Ein zentraler Streitpunkt betrifft die Berücksichtigung der Siegelung des Mobiltelefons. Das Bundesgericht stellt klar: Es verstösst nicht gegen das Aussageverweigerungsrecht nach Art. 113 StPO, wenn das Haftgericht ein Siegelungsbegehren oder ein fehlendes Geständnis in seine Gesamtwürdigung der Kollusionsgefahr einbezieht (BGer 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025, E. 3.3.2; BGer 7B 496/2025 vom 1. Juli 2025, E. 3.3.3). Vorliegend stützt sich die Vorinstanz nicht bloss auf die Siegelung als solche, sondern auf konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die mutmasslichen Kokainübergaben über sein Mobiltelefon koordiniert hat (Polizeibeobachtungen, Aussagen von B.________). Von «Beugehaft» kann keine Rede sein. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheide 1B_357/2022 und 1B_560/2019 sind nicht einschlägig.
Was die Nennung konkreter noch einzuvernehmender Personen betrifft, verlangt das Bundesgericht nicht, dass die Staatsanwaltschaft bereits alle Personen identifiziert hat — deren Identifikation ist vielmehr Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Bei grösseren Betäubungsmitteldelikten müssen die Behörden in der Anfangsphase die Möglichkeit haben, weitere Mittäter oder Abnehmer aufzuspüren, ohne dass der Beschuldigte diese warnen kann (BGer 7B_474/2023 vom 6. September 2023, E. 4.5).
Kollusionsbereitschaft (E. 3.3.4)
Der Beschwerdeführer bestreitet seine Kollusionsbereitschaft und kritisiert eine «pauschalisierte» Annahme der Kollusionsgefahr aufgrund der Deliktart. Das Bundesgericht hält dagegen: Bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel sind Beeinflussungsversuche gerichtsnotorisch häufig; entsprechend sind die Hürden für die Annahme der Kollusionsbereitschaft verhältnismässig tief. Die Vorinstanz begründet die Kollusionsbereitschaft aber nicht nur mit der Deliktart, sondern auch mit der konkreten vorsichtigen Vorgehensweise bei den beobachteten Übergaben (Instruktion der Gegenüber), der Schwere des Vorwurfs (158 Gramm Kokaingemisch) und der Vielzahl noch nicht identifizierter mutmasslicher Abnehmer und Lieferanten. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen.
Verhältnismässigkeit (E. 4)
Die Rüge der Unverhältnismässigkeit wird mangels tauglicher Begründung nicht gehört. Der Beschwerdeführer verweist lediglich auf Ersatzmassnahmen bezüglich Fluchtgefahr, ohne zu erläutern, wie diese auch die Kollusionsgefahr bannen sollten. Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt aber eine qualifizierte Begründungspflicht.
Ergebnis (E. 5)
Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen; der Rechtsvertreter wird mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Kollusionsgefahr bei Betäubungsmitteldelikten in mehrfacher Hinsicht:
1. Tiefe Hürden bei Drogenhandel: Die Feststellung, dass Beeinflussungsversuche bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel «gerichtsnotorisch häufig» sind und entsprechend tiefe Hürden für die Annahme der Kollusionsbereitschaft gelten, entspricht der gefestigten Praxis (BGer 7B_910/2025, E. 3.3.2; BGer 7B 496/2025, E. 3.3.3).
2. Siegelung als Teil der Gesamtwürdigung: Die Berücksichtigung eines Siegelungsbegehrens im Rahmen der Kollusionsgefahrbeurteilung ist keine «Beugehaft», solange es in eine Gesamtwürdigung mit konkreten Anhaltspunkten eingebettet bleibt. Dies präzisiert die Abgrenzung zu den Entscheiden 1B_357/2022 und 1B_560/2019, in denen die Siegelung allein nicht als Haftgrund genügte.
3. Ermittlungsansätze bei noch unbekannten Personen: Dass die Staatsanwaltschaft bei Betäubungsmitteldelikten nicht zwingend bereits alle zu befragenden Personen namentlich nennen muss, bestätigt BGer 7B_474/2023, E. 4.5.
4. Beschleunigungsgebot: Der Massstab, wonach erst schwerwiegende Verzögerungen die Rechtmässigkeit der Haft tangieren, folgt der ständigen Praxis seit BGE 140 IV 74 und BGE 137 IV 92. Praktisch berechtigte Ermittlungsabwägungen (z.B. Zwarten von Entsiegelung vor Einvernahmen) rechtfertigen keine Haftentlassung.
Fazit
Das Urteil 7B_426/2026 fügt sich nahtlos in die bestehende Rechtsprechung zur Untersuchungshaft bei Betäubungsmitteldelikten ein. Es illustriert die in der Praxis besonders relevante Konstellation, dass die Kollusionsgefahr massgeblich mit der noch ausstehenden Auswertung eines gesiegelten Mobiltelefons begründet wird. Das Bundesgericht setzt klare Grenzen: Die Siegelung allein genügt nicht als Haftgrund, doch darf sie zusammen mit konkreten Beobachtungen und Aussagen in die Gesamtwürdigung einbezogen werden. Für Beschuldigte in Drogenverfahren bedeutet dies, dass ein Siegelungsbegehren — das rechtlich zulässig ist und dem Aussageverweigerungsrecht entspringt — in der Praxis die Beibehaltung der Untersuchungshaft allenfalls verlängern kann, ohne dass darin eine unzulässige Beugehaft liegt. Von einer Änderung oder Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung ist nicht die Rede; das Urteil ist eine konsequente Bestätigung der geltenden Grundsätze.