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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_801/2024  ·  vom 28.04.2026

mesures protectrices de l'union conjugale

5A_801/2024 — Eheschutzmassnahmen: Unterhaltsbeiträge, Rechtsmissbrauch und Durchgriff bei Gesellschaften

Rechtsgebiet: Familienrecht (Eheschutzmassnahmen) · Vorinstanz: Einzelrichter der Zivilkammer II des Kantonsgerichts Wallis · Besetzung: Bundesrichter Bovey (Präsident), Herrmann, Ersatzrichterin Courbat; Gerichtsschreiber Möri · Verfahrensergebnis: Abweisung (soweit zulässig)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Selbstständiger, der allein über das Kapital und die Geschäftsführung seiner Gesellschaften verfügt, kann sich im Familienrecht nicht hinter der rechtlichen Selbstständigkeit der Gesellschaften verstecken; die familiären Unterhaltspflichten haben Vorrang vor steuerlichen Ruling-Verpflichtungen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Ehemanns ab und bestätigt die Imputation eines hypothetischen Einkommens von Fr. 16'830.– pro Monat sowie die Verneinung eines Rechtsmissbrauchs der Ehefrau beim Eingehen der Ehe.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Durchgriffslehre im Familienrecht: Bei wirtschaftlicher Einheit zwischen Gesellschaft und Alleinaktionär dürfen steuerliche Ruling-Verpflichtungen die unterhaltsrechtlichen Pflichten nicht verdrängen. Zudem wird klargestellt, dass ein langes vorangegangenes Konkubinat einen Rechtsmissbrauch beim Eingehen der Ehe regelmässig ausschliesst.

Sachverhalt

Die 1980 und 1981 geborenen französischen Staatsangehörigen A.________ (Ehemann, Beschwerdeführer) und B.________ (Ehefrau, Beschwerdegegnerin) heirateten 2021 nach über elf Jahren Konkubinat. Sie sind Eltern zweier Kinder (geboren 2012 und 2014). Das Paar trennte sich zwischen Dezember 2021 und Februar 2022.

Der Bezirksrichter Monthey setzte durch Entscheidung vom 30. Oktober 2023 Unterhaltsbeiträge fest. Auf die beidseitigen Appellationen hin erhöhte das Kantonsgericht Wallis die Beiträge: für die Kinder je Fr. 1'725.– (bis August 2024) bzw. Fr. 1'475.– (ab Januar 2025), für die Ehefrau Fr. 1'845.– (bis August 2024) bzw. Fr. 1'895.– (ab Januar 2025). Dem Ehemann wurde ferner ein hypothetisches Einkommen von Fr. 16'830.– pro Monat zugerechnet. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen.

Erwägungen

Verfahrensrechtliche Grundlagen

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde (BGE 149 III 81 E. 1.3). Da es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG handelt, kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Dies setzt eine präzise Substanziierung voraus; bloss appellatorische Kritik ist unzulässig (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Art. 98 BGG (SR 173.110) «Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.»

Methode «Cochem» und Rechtliches Gehör (E. 3)

Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe seinen Einwand gegen die Anwendung der Methode «Cochem» zu Unrecht als nicht genügend begründet im Sinn von Art. 311 Abs. 1 ZPO erklärt. Das Bundesgericht hält dagegen: Das Kantonsgericht habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar die Methode kritisierte, aber keine bezifferten Schlüsse (z.B. auf Mehrkosten oder erhöhte Anwaltskosten) gezogen hatte. Ein Rechtsmittel, das keine bestimmten Anträge enthält, genügt den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht. Die prozessuale Begründungspflicht verletzt weder das rechtliche Gehör noch das Verbot übermässigen Formalismus.

Rechtsmissbrauch beim Eingehen der Ehe (E. 4)

Der Beschwerdeführer behauptet, die Ehefrau habe die Ehe nur geschlossen, um ihre finanzielle Situation nach der Trennung zu verbessern. Der Unterhalt sei daher nach den Regeln für unverheiratete Eltern zu bestimmen.

Art. 2 Abs. 2 ZGB (SR 210) «Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.»

Das Bundesgericht wendet die ständige Rechtsprechung an, wonach Unterhaltsbeiträge der Reservation von Art. 2 Abs. 2 ZGB unterstehen (BGer 5A_405/2019 vom 24. Februar 2020 E. 7.2). Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die Ehe offensichtlich ohne den Willen, eine eheliche Gemeinschaft zu gründen, eingegangen wurde. Die Vorinstanz hat jedoch eingehend dargelegt, dass ein solcher Missbrauch hier nicht vorliegt: Die Partner hatten während ca. zwölf Jahren eine Lebens- und Hausgemeinschaft geführt; die Ehefrau hatte ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung reduziert; die Ehe war kein «Scheinehe»-Äquivalent. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Tatsachen (Steuererklärungen der Ehefrau, Mediation im Januar 2022) wurden vor der Vorinstanz nicht gerügt und sind im Verfahren vor Bundesgericht unzulässig (Erschöpfungsgrundsatz, Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz hat überdies zutreffend zwischen dem Kriterium der Lebensprägung («lebensprägend»), das beim nachehelichen Unterhalt eine Rolle spielt, und dem hier massgeblichen ehelichen Unterhalt im Rahmen von Eheschutzmassnahmen unterschieden.

Imputation eines hypothetischen Erwerbseinkommens an die Ehefrau (E. 5)

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den der Ehefrau zugerechneten Beschäftigungsgrad von 70 % und verlangt mindestens 80 %. Das Bundesgericht hält fest, dass die Zumutung eines hypothetischen Einkommens zwei Voraussetzungen hat: Die Person muss fähig sein, dieses Einkommen zu erzielen (Tatfrage), und es muss zumutbar sein (Rechtsfrage; BGE 147 III 308 E. 4). Die Vorinstanz hat nachvollziehbar begründet, dass die Ehefrau nach der Geburt der Kinder nie mehr als 60 % gearbeitet hat, der jüngere Sohn zehn Jahre alt ist und noch die Primarschule besucht, und dass 70 % das zumutbare Maximum darstellen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf appellatorische Kritik und zeigt keine Willkür auf.

Durchgriff bei wirtschaftlicher Einheit mit Gesellschaften (E. 6)

Im zentralen Punkt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Imputation eines hypothetischen Einkommens von Fr. 16'830.– pro Monat. Das Kantonsgericht hat den Durchgriff auf die Gesellschaften des Beschwerdeführers angewendet und ihm ein hypothetisches Monatseinkommen von Fr. 14'930.– (entsprechend seinem Einkommen von 2021 inklusive Bonus und Gratifikation) plus Fr. 1'900.– Mieteinkünfte zugerechnet.

Das Bundesgericht bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach bei wirtschaftlicher Einheit zwischen einer Gesellschaft und ihrem Allein- oder Hauptaktionär im Familienrecht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach den Regeln für Selbstständige zu ermitteln ist (BGer 5A_1048/2021 vom 11. Oktober 2022 E. 4.2; BGer 5A_819/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2; BGer 5A_506/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 4.2.2). Wenn das gesamte oder nahezu gesamte Vermögen einer Gesellschaft einer einzigen Person gehört, besteht trotz formeller rechtlicher Verschiedenheit wirtschaftliche Identität. Das Berufieren auf die rechtliche Selbstständigkeit ist in diesem Fall rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB).

Konkret hat das Kantonsgericht nachvollziehbar festgestellt, dass der Beschwerdeführer Gründer, alleiniger Geschäftsführer und Angestellter der E.________ GmbH ist. Über eine Holding-Gesellschaft (F.________ SA), an der er alleiniger Aktionär und Verwaltungsrat ist, hält er 100 % des Stammkapitals der GmbH. Die Gehaltsreduktion ab 2022 von monatlich Fr. 18'543.– (Anfang 2021) auf Fr. 8'961.– (2024) ging auf die Tilgung eines Bankkredits zurück, den die Holding zum Erwerb der Gesellschaftsanteile aufgenommen hatte. Ein allfälliges Tax Ruling schützte lediglich die Interessen der Gesellschaften und ihres wirtschaftlichen Eigentümers. Die daraus resultierenden finanziellen Verpflichtungen können jedoch die familiären Unterhaltspflichten nicht verdrängen: «Les devoirs familiaux étaient prioritaires.» Da die GmbH im Übrigen wieder steigende Gewinne verzeichnete und der Beschwerdeführer «seul maître de son revenu» ist, kann von ihm verlangt werden, dass die Geschäftsverbesserung sich in seinem Gehalt niederschlägt.

Die Kritik des Beschwerdeführers ist appellatorisch und zeigt keine Willkür auf. Insbesondere stellt er nur fest, was das Kantonsgericht bereits berücksichtigt hat (z.B. dass der Anteilerwerb vor der Ehe stattfand).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert drei etablierte Linien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung:

  1. Durchgriff bei wirtschaftlicher Einheit im Familienrecht: Die Grundsätze, wonach bei Alleinbeherrschung einer Gesellschaft deren rechtliche Selbstständigkeit im Familienrecht durchbrochen werden kann, wurden bereits in BGer 5A_506/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 4.2.2, BGer 5A_1048/2021 vom 11. Oktober 2022 E. 4.2 und BGer 5A_819/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2 angewendet. Der vorliegende Entscheid trägt einen neuen Aspekt bei: Steuerliche Ruling-Verpflichtungen, die eine Gehaltsreduktion bewirken, rechtfertigen keinen Durchgriffsschutz, da sie nur die Interessen der Gesellschaften und ihres Beherrschers schützen und den familiären Unterhaltspflichten nachgeordnet sind.

  2. Rechtsmissbrauch beim Eingehen der Ehe: Die Vorinstanz hat mit Unterstützung des Bundesgerichts die Massgeblichkeit eines langen vorangegangenen Konkubinats bejaht und klar zwischen ehelichem Unterhalt (Eheschutzmassnahmen) und nachehelichem Unterhalt (Kriterium der Lebensprägung) unterschieden. Dies steht im Einklang mit BGer 5A_405/2019 vom 24. Februar 2020 E. 7.2 und BGE 143 III 233 (Rechtsmissbrauch bei willkürlicher Einkommensreduktion).

  3. Imputation hypothetischen Einkommens: Die Zumutung eines 70 %-Beschäftigungsgrads für eine Ehefrau mit zwei schulpflichtigen Kindern bestätigt die zurückhaltende Praxis des Bundesgerichts, wonach die Zumutbarkeitsgrenze von den individuellen Umständen abhängt (BGE 147 III 308 E. 4; BGE 143 III 233 E. 3.2).

Fazit

Das Urteil 5A_801/2024 weist die Beschwerde des Ehemanns ab, soweit sie zulässig ist. Es bestätigt die kantonale Entscheidung, die ihm ein hypothetisches Monatseinkommen von Fr. 16'830.– zugerechnet und einen Rechtsmissbrauch der Ehefrau verneint hat. Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Klarstellung, dass steuerliche Ruling-Verpflichtungen die familiären Unterhaltspflichten nicht überwinden können: Wer als Alleinbeherrscher seiner Gesellschaft sein Gehalt zu deren Gunsten und zu Lasten seiner Familie reduziert, muss sich im Familienrecht den Durchgriff gefallen lassen. Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.– und eine Parteientschädigung von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.