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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1375/2024  ·  vom 23.04.2026

Gefährdung des Lebens, Hausfriedensbruch; Willkür, Strafzumessung, Landesverweisung

7B_1375/2024 — Gefährdung des Lebens durch Würgen, Beweiswürdigung und Landesverweisung

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer · Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiberin Lustenberger · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen (Feststellung Verletzung Beschleunigungsgebot); im Übrigen abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein türkischstämmiger Beschwerdeführer drang in die Wohnung seines Nachbarn ein und würgte diesen mit den Daumen, bis dieser das Bewusstsein verlor. Das Bundesgericht bestätigt die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie die Landesverweisung.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wegen elfmonatiger Überschreitung der Frist für die Urteilsbegründung wird festgestellt. Die Schuldsprüche, die Strafzumessung (30 Monate Freiheitsstrafe) und die Landesverweisung von acht Jahren werden bestätigt.
  • Bedeutung: Bestätigt, dass bei Würgevorfällen Lebensgefahr auch ohne objektive Befunde (Stauungsblutungen) bejaht werden kann, wenn das Opfer subjektiv Symptome einer Asphyxie schildert. Stellt klar, dass fehlende DNA-Spuren bei Kontaktspuren die Täterschaft nicht ausschliessen. Zeitgleich mahnt das Urteil die Einhaltung des Beschleunigungsgebots bei der Urteilsausfertigung an.

Sachverhalt

In der Nacht vom 26. auf den 27. Juli 2021 drang A.________ unerlaubt in die Wohnung seines Nachbarn B.________ ein und würgte diesen mit den Daumen, bis B.________ das Bewusstsein verlor. B.________ hatte sich seit längerer Zeit in einem Methadonprogramm und wies zum Tatzeitpunkt Kokainkonsum auf.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 12. Mai 2022 wegen Gefährdung des Lebens, Hausfriedensbruchs und Drohung zu 27 Monaten Freiheitsstrafe, sprach ihn vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung frei und wies ihn für sieben Jahre des Landes. Auf Berufung hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 26. September 2023 vom Vorwurf der Drohung frei, bestätigte die übrigen Schuldsprüche und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 30 Monate (unbedingt). Die Landesverweisung wurde auf acht Jahre verlängert. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde dem Beschwerdeführer erst am 16. August 2024 — rund elf Monate nach der Verhandlung — zugestellt.

Erwägungen

Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör

Der Beschwerdeführer machte umfassend geltend, die Vorinstanz hätte den Beweiswert der Aussagen des Beschwerdegegners 2 aufgrund dessen Betäubungsmittelabhängigkeit und möglicher psychischer Erkrankung vertieft abklären müssen. Er beantragte eine vollständige Analyse der Haarprobe, ein forensisch-psychiatrisches und aussagepsychologisches Gutachten, einen Beizug der IV-Akten sowie eine unmittelbare Befragung des Beschwerdegegners 2 durch das Berufungsgericht.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abklären müssen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO) und der Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht zur Beweisabnahme umfasst, wenn diese zur Sachverhaltsabklärung tauglich erscheinen (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die Behörde aufgrund bereits abgenommener Beweise zur Überzeugung gelangt, dass weitere Beweiserhebungen das Ergebnis nicht ändern würden.

Die Rüge drang nicht durch: Der Beschwerdegegner 2 hatte sich zwar in einem Methadonprogramm und wies Kokainkonsum auf, wirkte jedoch unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Polizei und der untersuchenden Ärztin des IRM «wach, bewusstseinsklar, zu allen Modalitäten orientiert» — wenn auch ängstlich. Der Zeuge C.________, der den Beschwerdegegner 2 im Gebüsch fand, präzisierte dessen sedierten Zustand als Schockzustand, nicht als drogenbedingte Beeinträchtigung. Die blosse Vermutung einer schizophrenen Erkrankung oder eines Cannabis- bzw. Medikamentenkonsums, ohne konkrete Anhaltspunkte, genügte nicht, um weitere Abklärungen zu erzwingen. Auch das Ermessen der Vorinstanz, auf eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung zu verzichten, wurde nicht als willkürlich beanstandet.

Beweiswürdigung und Willkürrüge

Im Kern griff der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich an. Er kritisierte namentlich:

  • Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdegegners 2: Insbesondere zum Nachtatverhalten (Angabe gegenüber dem Zeugen C.________, Opfer eines Raubüberfalls geworden zu sein; gegenüber den Behörden: im Gebüsch versteckt). Das Bundesgericht räumte ein, dass die vorinstanzliche Erklärung des Verhaltens nicht restlos überzeuge, stellte jedoch klar, dass sich Opfer bisweilen unerwartet oder unlogisch verhalten und dies den Schluss auf ein furchteinflössendes Erlebnis nicht als willkürlich erscheinen lasse.

  • Fehlende DNA-Spuren: Weder beim Beschwerdegegner 2 noch beim Beschwerdeführer konnten DNA-Spuren des jeweils anderen nachgewiesen werden. Das Bundesgericht führte aus, dass die Aussagekraft von Kontaktspuren zur Rekonstruktion geringer ist als bei Sekretspuren, Blut oder Sperma. Die Menge der übertragenen DNA hänge von Dauer, Intensität, Art des Kontakts und Beschaffenheit der Haut ab. Das Fehlen von DNA vermöge den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Gesamtbeweislage nicht derart zu entlasten, dass seine Täterschaft ausgeschlossen wäre.

  • Fehlende objektive Befunde für Lebensgefahr: Am Hals des Beschwerdegegners 2 wurden keine Stauungsblutungen, keine namhaften Halsverletzungen und kein spontaner Urinabgang festgestellt. Das Bundesgericht hielt fest, dass bei Strangulation eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB namentlich dann angenommen wird, wenn Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) auftreten. Stauungsblutungen seien zwar häufig, aber nicht obligat. Die Einwirkung bei komprimierender Gewalt gegen den Hals liege sehr dicht an einem tödlichen Ausgang; die äusseren Verletzungen überstiegen auch im Todesfall selten den Umfang von Kratzern oder Schürfungen. Die Vorinstanz habe die Diskrepanz zwischen den subjektiven Schilderungen und dem Spurenbild berücksichtigt, indem sie zugunsten des Beschwerdeführers von einem weniger intensiven Würgeangriff (nur mit den Daumen) und einer nur kurz andauernden Bewusstlosigkeit ausging.

Die massgebende Bestimmung lautet:

Art. 129 StGB (SR 311.0) «Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Strafzumessung

Die Vorinstanz bestrafte den Beschwerdeführer mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (gegenüber 27 Monaten erstinstanzlich). Das Bundesgericht bestätigte die Strafzumessung. Die Erhöhung gegenüber der Erstinstanz beruhte auf der strafschärfenden Bewertung der Täterkomponente (zwei Vorstrafen, Delinquieren während laufender Probezeit). Dass die Vorinstanz die Todesdrohungen straferhöhend berücksichtigte, obwohl sie den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Drohung freisprach, wurde nicht beanstandet: Der Freispruch beruhte nicht auf fehlendem Sachverhaltselement, sondern darauf, dass den Drohungen kein eigenständiger Unrechtsgehalt zukam. Vorstrafen — auch nicht einschlägige — dürfen grundsätzlich straferhöhend gewichtet werden, solange sie nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden.

Verfahrensrechtlich bedeutend war die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots: Die Vorinstanz benötigte rund elf Monate für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung, obwohl Art. 84 Abs. 4 StPO eine Frist von 60 (ausnahmsweise 90) Tagen vorsieht:

Art. 84 Abs. 4 StPO (SR 312.0) «Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden.»

Das Bundesgericht hielt fest, dass die elfmonatige Fristüberschreitung mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar sei, zumal der Beschwerdeführer in Haft sass und die rechtlichen Fragen nicht aussergewöhnlich komplex waren. Eine Strafreduktion lehnte das Bundesgericht jedoch ab, da vergleichbare Fälle (6B_1399/2021: 10 Monate, 6B_900/2024: 9 Monate) ebenfalls zu keiner Strafreduktion geführt hatten. Die Verletzung wurde reformatorisch im Dispositiv festgehalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt (Verzicht auf Gerichtskosten, Parteientschädigung von Fr. 3'000.--).

Landesverweisung

Mit dem Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) liegt eine Katalogtat vor, die grundsätzlich ungeachtet der Strafhöhe zur Landesverweisung führt (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, wenn die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) «1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] b. schwere Körperverletzung (Art. 122), [...] Gefährdung des Lebens (Art. 129), [...] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Das Bundesgericht verneinte einen schweren persönlichen Härtefall: Der Beschwerdeführer hatte sich trotz über 30-jährigem Aufenthalt kaum integriert, bezog seit Jahren Sozialleistungen und wies kein tragfähiges Beziehungsnetz in der Schweiz auf. Eine posttraumatische Belastungsstörung, auf die sich der Beschwerdeführer berief, wurde im angefochtenen Urteil nicht festgestellt und nicht näher dargelegt, weshalb sie ihn an minimalen Integrationsbemühungen gehindert haben sollte. Art. 8 Ziff. 1 EMRK wurde nicht als berührt erachtet, da keine intensiven sozialen oder beruflichen Verbindungen vorlagen, die über eine gewöhnliche Integration hinausgingen. Die schwache Verwurzelung in der Türkei allein — bei nach wie vor vorhandener Sprachkenntnis — reichte für einen Härtefall nicht aus.

Einordnung in die Rechtsprechung

Gefährdung des Lebens bei Würgen: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach bei Strangulation eine unmittelbare Lebensgefahr auch ohne objektivierbare Befunde (Stauungsblutungen) bejaht werden kann, wenn das Opfer Symptome einer Asphyxie schildert. Es stützt sich dabei auf 6B_1258/2020 (E. 1.4 und 1.6), wo das Bundesgericht ähnlich entschied. Die Rechtsprechung wird präzisiert: Die Diskrepanz zwischen subjektivem Erleben (intensives Würgen, Bewusstlosigkeit) und fehlenden objektiven Spuren wird aufgelöst durch den Grundsatz, dass Opfer die Einwirkung regelmässig intensiver erleben, als sie tatsächlich ausgefallen ist.

DNA-Spuren und Kontaktspuren: Die Ausführungen zur Aussagekraft von Kontaktspuren und zur «Locard-Regel» bestätigen und präzisieren die forensische Doktrin: Ausnahmen von der Regel, dass jeder Kontakt Spuren hinterlässt, sind bei Kontaktspuren häufiger als bei Sekretspuren.

Beschleunigungsgebot bei Urteilsbegründung: Das Urteil reiht sich ein in die recente Rechtsprechung (6B_1399/2021, 6B_900/2024), die bei elf- bzw. zehnmonatiger Fristüberschreitung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellt, aber eine Strafreduktion ablehnt und stattdessen kostenrechtliche Massnahmen trifft. Dies bestätigt die Tendenz, dass die Sanktionierung prozessualer Verzögerungen primär über die Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt.

Landesverweisung und Integration: Das Urteil bestätigt die restriktive Härtefallpraxis nach Art. 66a Abs. 2 StGB (BGE 146 IV 105, BGE 144 IV 332, BGE 151 I 248). Massgebend ist die konkrete Einzelfallprüfung anhand gängiger Integrationskriterien, nicht die blosse Aufenthaltsdauer. Eine Erkrankung entschuldigt fehlende Integration nur, wenn dargelegt wird, inwiefern sie Integrationsbemühungen konkret verhindert hat.

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt Schuldsprüche, Strafmass und Landesverweisung, spricht dem Beschwerdeführer aber wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots kostenrechtlichen Ausgleich zu. Das Urteil ist praxisleitend in drei Punkten: Erstens bekräftigt es, dass bei Würgevorfällen Lebensgefahr auch ohne objektive Befunde bejaht werden kann, wenn das Opfer konsistent Symptome einer Asphyxie schildert — selbst wenn die Intensität des Angriffs nach objektiven Massstäben geringer erscheint. Zweitens präzisiert es die Anforderungen an die Darlegung eines Härtefalls bei der Landesverweisung: Eine lange Aufenthaltsdauer allein genügt nicht; eine Erkrankung muss konkret dargelegt werden, inwieweit sie Integration verhindert hat. Drittens setzt das Urteil ein klares Signal an die kantonalen Gerichte, die Fristen für die Urteilsbegründung (Art. 84 Abs. 4 StPO) einzuhalten — wenn auch die Sanktion kostenrechtlich und nicht strafzumessungsrechtlich erfolgt.