7B_416/2026 — Sicherheitshaft bei qualifiziertem Rückfallrisiko (sexuelle Übergriffe auf Minderjährige)
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Chambre pénale de recours de la Cour de justice GE · Besetzung: Abrecht (Präs.), Koch, Hofmann; Gerichtsschreiberin Kropf · Verfahrensergebnis: Abweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Sicherheitshaft eines wegen schwerer sexueller Übergriffe auf mehrere minderjährige Mädchen Beschuldigten gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO (qualifizierte Wiederholungsgefahr).
- Entscheidung: Die Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1bis lit. a und b StPO sind kumulativ erfüllt; die qualifizierte Anlasstat liegt in schweren Sexualdelikten gegen Minderjährige, und ein psychiatrisches Gutachten belegt ein hohes Rückfallrisiko. Ersatzmassnahmen scheitern an der Unkontrollierbarkeit des Beschuldigten im Umgang mit sozialen Medien.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Praxis zu Art. 221 Abs. 1bis StPO n.F. im Kontext von Pädokriminalität und Social-Media-Kontakten; eine ambulante Therapie bei chronischen, schweren Persönlichkeitsstörungen und hohem Rückfallrisiko ist keine taugliche Ersatzmassnahme.
Sachverhalt
A.________ (Jahrgang 1977) wurde mit Anklageschrift vom 6. Februar 2026 vor das Tribunal correctionnel (GE) verwiesen. Ihm werden zur Last gelegt: (1) achtfacher vollendeter Geschlechtsverkehr mit der 2010 geborenen Minderjährigen B.________ zwischen August und November 2023 im Ausland, eingeleitet über soziale Netzwerke; (2) mehrfache versuchte und vollendete sexuelle Nötigung bzw. Kontraktierung mindestens sechs weiterer minderjähriger Mädchen (11–15 Jahre) über soziale Netzwerke unter Verwendung von Pseudonymen («Céline», «Julie»); (3) Besitz von 869 pädopornographischen Dateien sowie Herstellung von Fotomontagen, bei welchen Kindergesichter auf nackte Körper gesetzt wurden. Der Beschuldigte wurde am 28. November 2023 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Ein psychiatrisches Gutachten vom 14. Januar 2025 diagnostizierte eine schwere Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen, eine schwere pädophile Störung, eine ADHS-Erkrankung sowie Kokain- und Cannabisabhängigkeit (in Remission); das Rückfallrisiko für Sexualdelikte wurde als hoch eingestuft, die Perspektiven einer Risikominderung innerhalb von fünf Jahren als gering.
Das Tribunal des mesures de contrainte ordnete mit Verfügung vom 12. Februar 2026 Sicherheitshaft bis zum 5. Mai 2026. Die Chambre pénale de recours wies den hiergegen gerichteten Rekurs am 16. März 2026 ab. Hiergegen gelangt A.________ mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt seine sofortige Freilassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.
Erwägungen
Zulässigkeit und Eintretensfragen
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (E. 1.1–1.5). Neue Beweismittel sind nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig (E. 1.3). Rügen zur Vollzugsweise der Haft sind nicht Gegenstand des Verfahrens, da die Vorinstanz darüber nicht befunden hat (E. 1.4). Die Beschwerdefrist ist gewahrt.
Qualifizierte Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO)
Die zentrale Norm des Streits ist die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Bestimmung über die qualifizierte Wiederholungsgefahr:
Art. 221 Abs. 1bis StPO (SR 312.0) -> Gesetzeskommentar auf glossagens.ch «Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: a. die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und b. die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.»
Das Bundesgericht stellt klar, dass diese Bestimmung – im Vergleich zu Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO – ein qualifiziertes Rückfallrisiko vorsieht, jedoch auf das Erfordernis einer rechtskräftigen Vortat verzichtet (E. 2.2; BGE 151 IV 207, E. 4.1; BGE 150 IV 360, E. 3.2.2; BGE 150 IV 149, E. 3.6.2). Die kumulativen Voraussetzungen von lit. a und b sind restriktiv anzuwenden.
Qualifizierte Anlasstat (lit. a)
Die reprochierten Taten – sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pädopornographie – richten sich gegen die sexuelle Integrität mehrerer minderjähriger Opfer. Der Beschuldigte wurde bereits an das Gericht verwiesen, was für die Erfüllung von lit. a genügt (E. 2.4.1). Das Gericht weist die Einwände des Beschuldigten zurück, wonach die Taten nur virtuell oder auf eigene Leiden zurückzuführen seien: Solche Rationalisierungen – namentlich die Charakterisierung der 13-jährigen B.________ als reifer als ihr Alter und die Behauptung einer Liebesbeziehung – belegen gerade die mangelnde Einsicht in die Schwere der Taten und stützen das Rückfallrisiko.
Qualifiziertes Rückfallrisiko (lit. b)
Die psychiatrische Expertise ergibt ein hohes Rückfallrisiko für Sexualdelikte, die Notwendigkeit einer langfristigen Behandlung in einem rahmenden Umfeld (ausschliesslich ambulante Behandlung wird als untauglich qualifiziert) und geringe Aussichten auf Risikominderung innerhalb von fünf Jahren. Die seit Dezember 2023 laufende psychotherapeutische Behandlung in Haft reicht nicht aus, um diese Einschätzung zu widerlegen; das vorgelegte Arztzeugnis der Therapeuten bestätigt lediglich, dass der Beschuldigte eine Behandlung miterhält, ohne Aussagen zu deren Fortschritt (E. 2.4.2).
Das Bundesgericht bestätigt, dass die Erheblichkeit des Risikos durch den umgekehrt proportionalen Zusammenhang zwischen Schwere der Taten und erforderlicher Risikohöhe gestützt wird: Je schwerer die Taten und die Gefährdung, desto geringer sind die Anforderungen an das Ausmass des Rückfallrisikos (BGE 150 IV 360, E. 3.2.4).
Fehlen tauglicher Ersatzmassnahmen
Das Gericht hält fest, dass der Grossteil der reprochierten Taten über soziale Medien unter Verwendung von Pseudonymen begangen wurde. Eine blosse Kontaktverbotsmassnahme gegenüber den Opfern greift zu kurz, da sie den Schutz weiterer potentieller Opfer nicht gewährleistet. Ein Verbot der Nutzung sozialer Medien ist praktisch nicht kontrollierbar (E. 2.4.3). Angesichts der Schwere der geschützten Rechtsgüter überwiegt die öffentliche Sicherheit das persönliche Freiheitsinteresse des Beschuldigten (BGE 150 IV 360, E. 3.2.4; BGer 7B_1270/2025 E. 4.2.2).
Kollusionsrisiko
Da das qualifizierte Rückfallrisiko (Art. 221 Abs. 1bis StPO) bejaht wird, erübrigt sich die Prüfung des ebenfalls von der Vorinstanz bejahten Kollusionsrisikos (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO; E. 2.4.5).
Verhältnismässigkeit der Haftdauer
Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- und Beschleunigungsgebots geltend. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Haftdauer von 27 Monaten (zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids) bzw. knapp 33 Monaten bis zu den Verhandlungen im September 2026 verhältnismässig zur zu erwartenden Strafe sei (E. 3.3). Das Bundesgericht bestätigt dies: Der Beschuldigte behauptet nicht, dass die Haftdauer die konkret zu erwartende Strafe übersteige (E. 3.4). Auch hinsichtlich des Beschleunigungsgebots bringt er keine konkreten Versäumnisse der Strafbehörden vor, die eine besonders schwere Verletzung darstellen könnten.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das vorliegende Urteil steht in einer konsistenten Linie mit der jüngsten Bundesgerichtsprechung zu Art. 221 Abs. 1bis StPO n.F.:
- BGE 150 IV 360 (Leitentscheid zum neuen Haftgrund): Klärt die kumulative Natur der Voraussetzungen, den Begriff des gleichartigen schweren Verbrechens, den umgekehrt proportionalen Zusammenhang zwischen Tatenschwere und Risikohöhe sowie die Bedeutung des Begriffs unmittelbar.
- BGE 151 IV 207: Präzisiert, dass lit. a eine qualifizierte Anlasstat verlangt – nicht nur ein abstrakt schweres Delikt, sondern eine konkrete schwere Beeinträchtigung hochwertiger Individualrechtsgüter. Eine Vortat ist nicht erforderlich.
- BGE 150 IV 149: Grundlegendes Urteil zur qualifizierten Wiederholungsgefahr nach altem und neuem Recht; klärt, dass das Rückfallrisiko unerträglich hoch sein muss.
- BGer 7B_250/2026 (Urteil vom 31. März 2026): Bestätigt die restriktive Auslegung von lit. a und setzt die Schwelle für die Anwendung auf Delikte ausserhalb des Kernbereichs der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität hoch an.
Das Urteil bestätigt diese Rechtsprechung und wendet sie auf einen Fall von Pädokriminalität an. Es zeigt insbesondere auf, dass (1) die Begünstigung der Taten durch soziale Medien und Pseudonyme die Kontrolle von Ersatzmassnahmen praktisch unmöglich macht, und (2) die mangelnde Einsicht des Beschuldigten – hier in der Bagatellisierung der Taten als virtuelle Beziehung oder Liebesbeziehung – als Indiz für das Rückfallrisiko gewertet werden kann. In diesem Punkt schliesst sich das Gericht der Vorinstanz an, die die beunruhigenden Rechtfertigungsversuche hervorhebt.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die Sicherheitshaft gestützt auf Art. 221 Abs. 1bis StPO wird bestätigt. Die Rechtsgüterabwägung fällt angesichts der Schwere der reprochierten Sexualdelikte gegen Minderjährige, des hohen psychiatrisch belegten Rückfallrisikos und der Unmöglichkeit wirksamer Ersatzmassnahmen zulasten des Beschuldigten aus. Die Gerichtskosten von CHF 2'000 werden ihm auferlegt.