9C_315/2025 — Selbständigerwerbende: Arbeitszimmer im Privathaushalt und Zuordnung einer Sàrl-Beteiligung zum Geschäftsvermögen
Rechtsgebiet: Steuerrecht (IFD/StHG) · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Vaud · Besetzung: Moser-Szeless (Präsidentin), Beusch, Bollinger · Verfahrensergebnis: Abweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Selbständigerwerbender, der nur einen «coin aménagé dans le salon» als Arbeitsbereich nutzt, hat keinen Anspruch auf Abzug von Büromietkosten; die Zuordnung einer Sàrl-Beteiligung zum Geschäftsvermögen richtet sich nach der «enger Beziehung»-Formel.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Praxis, wonach die Abzugsfähigkeit von Büromiete im Privathaushalt ein eigens dafür eingerichtetes Zimmer voraussetzt, und hält an der Zuordnung der Sàrl-Beteiligung zum Geschäftsvermögen fest, weil eine enge wirtschaftliche Beziehung zur Einzelunternehmung besteht.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass fehlende gesetzliche Methodenvorgaben für die Berechnung des Büromietenabzugs den Kantonen einen Beurteilungsspielraum belassen, den das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Es bestätigt die ständige Praxis zur Geschäftsvermögenszuordnung von Beteiligungen.
Sachverhalt
Die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ waren bis März 2022 in der waadtländischen Gemeinde U.________ wohnhaft, wo sie eine 3,5-Zimmer-Wohnung (darunter zwei Schlafzimmer) für einen Jahresmietzins von 30'000 Fr. bewohnten.
A.A.________ ist teilzeitbeschäftigte (50 %) Angestellte einer Stiftung und betreibt zudem eine Einzelunternehmung C.________ mit dem Zweck «Recherche et création de produits documentaires, administratifs et comptables». In den Konten der Einzelunternehmung des Jahres 2017 verbuchte sie einen Mietabzug von 3'000 Fr.
B.A.________ ist teilzeitbeschäftigter (48 %) Lehrer und führt eine Einzelunternehmung D.________ (Zweck: «Formation, services et conseils dans le domaine économique et comptable»). In den Konten der Einzelunternehmung verbuchte er 10'000 Fr. als «charges de locaux». Ausserdem ist er Alleininhaber und Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der E.________ Sàrl (Zweck: «Gestion de patrimoine; conseils économiques et financiers; toute activité commerciale»), die 38 Anteile à 1'000 Fr. umfasst.
Im Verfahren vor der kantonalen Verwaltung wurde der Mietabzug von B.A.________ zunächst auf 6'000 Fr. gekürzt und schliesslich im Rahmen einer reformatio in pejus auf 4'800 Fr. reduziert. Der Mietabzug von A.A.________ wurde vollständig verweigert. Die Sàrl-Beteiligung wurde dem Geschäftsvermögen von B.A.________ zugewiesen (38'000 Fr. Nominalwert). Der steuerbare Gewinn erhöhte sich dadurch auf 88'700 Fr. (IFD) bzw. 101'200 Fr. (kantonal). Das Tribunal cantonal wies die Beschwerde am 30. April 2025 ab.
Erwägungen
Verfahrensrechtliches
Das Bundesgericht fasst zwei Eingaben der Beschwerdeführer zu einem einzigen Rechtsmittel zusammen (E. 1.1). Hinsichtlich des vierten Streitpunkts (Bewertung der Sàrl-Beteiligung) sind die Anträge unbestimmt: Die Beschwerdeführer geben nicht an, auf welchen Betrag die Beteiligung zu bewerten sei. Mangels bestimmter und präziser Anträge im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG ist dieser Punkt nicht rechtsgenügend (E. 1.3.2).
Rechtliches Gehör
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wird abgewiesen, da die Beschwerdeführer in Wirklichkeit die materielle Rechtsanwendung rügen, nicht das Gehör als solches (E. 4).
Büromietabzug der Ehefrau (A.A.________)
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 26 Abs. 1 lit. c LIFD, der jedoch nur für Unselbständigerwerbende gilt. Für Selbständigerwerbende ist die massgebliche Bestimmung Art. 27 LIFD:
Art. 27 Abs. 1 LIFD (SR 642.11) «Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.»
Wie das Bundesgericht bereits in BGer 2C 374/2014 vom 30. Juli 2015 (E. 2.2) festgehalten hat, gehören die Mietkosten für Geschäftsräume zu den geschäftsmässig begründeten Kosten im Sinne von Art. 27 Abs. 1 LIFD. Verwendet eine selbständigerwerbende Person einen Teil ihrer Privatwohnung für die berufliche Tätigkeit, so kann der anteilige Mietzins als geschäftsmässig begründeter Kostenabzug geltend gemacht werden, sofern die Räumlichkeit eigens dafür eingerichtet und genutzt wurde (E. 5.2.1). Das Bundesgericht hält fest, dass die Lehre diesen Grundsatz einhellig bestätigt (Reich/Züger/Betschart, N. 26 ad Art. 27 LIFD; von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 3. Aufl., S. 166; Noël, N. 29 ad Art. 27 LIFD).
Hier hat die Vorinstanz jedoch festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin «seul un coin aménagé dans le salon faisait office d'espace de travail» — also lediglich eine eingerichtete Ecke im Wohnzimmer, kein eigenes, ausschliesslich beruflich genutztes Zimmer. Darin liegt kein Rechtsfehler.
Büromietabzug des Ehemanns (B.A.________)
Die Vorinstanz hat anerkannt, dass B.A.________ ein eigens dafür eingerichtetes Zimmer (13,8 m² bei einer Gesamtfläche von 86,3 m²) für seine selbständige Erwerbstätigkeit nutzte. Sie bestätigte die von der kantonalen Verwaltung angewandte proportionale Methode (Flächenanteil: 13,8/86,3 × 30'000 Fr. = ca. 4'800 Fr.), welche die Beschwerdeführer durch eine Stichprobenmethode nach Zimmerzahl ersetzen wollten.
Das Bundesgericht hält fest, dass das Gesetz keine Berechnungsmethode vorschreibt (E. 6.2). Die Kantone haben bei der Ermittlung des abziehbaren Anteils einen Beurteilungsspielraum, den das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der angerufenen Verfassungsrechte (Willkürverbot, Gleichbehandlung) überprüft. Eine rein appellatorische Behauptung, die gewählte Methode führe zu «ungerechten» Ergebnissen, genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Zuordnung der Sàrl-Beteiligung zum Geschäftsvermögen
Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 18 Abs. 2 Satz 3 LIFD (SR 642.11) «Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.»
Die Vorinstanz stellte auf die ständige Rechtsprechung zur «enger Beziehung» zwischen Beteiligung und selbständiger Erwerbstätigkeit ab (vgl. BGer 2C 786/2012 vom 1. März 2013; BGer 2C_939/2019 vom 25. Mai 2020, E. 2.2.4). Eine Beteiligung gehört zum Geschäftsvermögen, wenn sie ganz oder überwiegend in «enger Beziehung» zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers steht. Das ist namentlich der Fall, wenn die Beteiligung einen massgeblichen Einfluss auf die Kapitalgesellschaft verschafft und deren geschäftliche Aktivitäten der eigenen selbständigen Erwerbstätigkeit entsprechen oder diese sinnvoll ergänzen.
Die Vorinstanz stellte fest (E. 7.2): Die Zwecksetzungen der Einzelunternehmung D.________ («Formation, services et conseils dans le domaine économique et comptable») und der E.________ Sàrl («Gestion de patrimoine; conseils économiques et financiers; toute activité commerciale») sind eng verwandt. Die Sàrl war seit 2019 am Ehedomizil ansässig, und die Geschäftsführung beider Entitäten erfolgte durch denselben Ort und dieselbe Person. Die Umsätze beider Entitäten entwickelten sich seither stabil oder zunehmend, was nahelegt, dass die Beteiligung der Expansion der Einzelunternehmung in einen komplementären Bereich diente. Zudem bestanden Darlehens- und Forderungsbeziehungen zwischen der Sàrl und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erhielt keine Vergütung von der Sàrl — weder als Angestellter noch als Gesellschafter-Geschäftsführer —, was darauf hindeutet, dass er die operative Tätigkeit selbst ausübte.
Das Argument der Beschwerdeführer, die Gründungsmittel der Sàrl stammten aus privatem Sparkapital ausserhalb des Ehegutes, ist rechtlich irrelevant: Für die Zuordnung zum Geschäftsvermögen ist die technisch-wirtschaftliche Funktion des Vermögenswerts entscheidend, nicht die Mittelherkunft. Ebenso wenig überzeugte die Behauptung, die Sàrl sei ein «blosses Investitionsfahrzeug» gewesen: Die Finanzberichte der Sàrl wiesen eine tatsächliche Geschäftstätigkeit aus.
Übrige Streitpunkte
Die Rüge der Verletzung des AHV-Rechts (Art. 1a Abs. 1 lit. a und Art. 8 LAVS) wird als von falschen Voraussetzungen ausgehend zurückgewiesen, da die Vorinstanz die Situation der Ehefrau individuell geprüft hat und keine «konsolidierte paarweise Betrachtung» vornahm (E. 5.3). Die Verfassungsbeschwerden (Willkür, Verhältnismässigkeit, Gleichbehandlung) wurden nicht qualifiziert begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Für die kantonalen Steuern gilt die gleiche Beurteilung, da die Fragen des Geschäftskostenabzugs (Art. 10 Abs. 1 StHG / Art. 31 LI VS) und der Geschäftsvermögenszuordnung (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 StHG / Art. 21 Abs. 2 Satz 3 LI VS) harmonisiert sind (E. 9).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die bestehende Rechtsprechung in drei Punkten:
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Büromietabzug bei fehlendem Arbeitszimmer: Das Bundesgericht schliesst sich der einhelligen Lehre an, dass ein Anspruch auf Abzug von Büromietkosten im Privathaushalt die Existenz eines eigens dafür eingerichteten und ausschliesslich beruflich genutzten Raums voraussetzt (Bestätigung von BGer 2C 374/2014 vom 30. Juli 2015, E. 2.2). Ein blosser Arbeitsbereich im Wohnzimmer genügt nicht.
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Methodenfreiheit bei der Flächenberechnung: Das Urteil präzisiert, dass weder das Gesetz (Art. 27 LIFD) noch eine Ausführungsverordnung eine konkrete Berechnungsmethode für den Büromietenabzug vorschreiben. Den kantonalen Behörden kommt hierbei ein Beurteilungsspielraum zu, den das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (Bestätigung von BGer 2C_420/2020 vom 18. März 2021, E. 5.1).
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Geschäftsvermögenszuordnung einer Beteiligung: Die Zuordnung zum Geschäftsvermögen nach der «enger Beziehung»-Formel wird konsequent angewendet (Bestätigung von BGer 2C 786/2012 vom 1. März 2013; BGer 2C_939/2019 vom 25. Mai 2020, E. 2.2.4). Massgebend sind die technisch-wirtschaftliche Funktion und die gesamten konkret-individuellen Umstände, nicht das Erwerbsmotiv oder die Mittelherkunft. Die Aktivierung in der Buchhaltung der Einzelunternehmung stellt ein gewichtiges Indiz dar, das nur schwer zu entkräften ist.
Fazit
Das Urteil vom 9. April 2026 bestätigt die ständige steuerrechtliche Praxis in allen drei Streitpunkten. Es enthält keine neue Rechtsauffassung, präzisiert aber zwei wichtige Punkte: (1) Ein Arbeitsbereich in einem Mehrzweckraum genügt nicht für den Büromietenabzug nach Art. 27 LIFD; ein dediziertes Arbeitszimmer ist erforderlich. (2) Die konkrete Berechnungsmethode für den Flächenanteil ist nicht bundesrechtlich vorgegeben, sondern liegt im Beurteilungsspielraum der Kantone. Für Selbständigerwerbende bedeutet dies, dass sie bei der Geltendmachung von Büromietkosten darauf achten müssen, dass ein separates, ausschliesslich beruflich genutztes Zimmer existiert und dass die kantonal verbreitete Flächenproportsmethode gerichtlich nicht ohne Willkürvorwurf angreifbar ist.