6B_704/2024 — Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Landesverweisung; Verteidigungsrechte; Beweiswürdigung
Rechtsgebiet: Strafrecht (Betäubungsmittelstrafrecht, Ausländerstrafrecht, Verfahrensrecht) · Vorinstanz: Kantonsgericht Luzern (4M 23 32) · Besetzung: Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Bögli · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin (mehrfache Staatsangehörige: Dominikanische Republik, USA, Spanien) wurde u.a. wegen mehrfachen qualifizierten Betäubungsmittelhandels, mehrfacher qualifizierter Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Geldwäscherei verurteilt. Sie rügt u.a. ungenügende Verteidigung durch den amtlichen Verteidiger, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, willkürliche Beweiswürdigung, unrichtige Strafzumessung sowie eine rechtswidrige obligatorische Landesverweisung.
- Entscheidung: Sämtliche Rügen sind unbegründet bzw. nicht hinreichend substanziiert; die Beschwerde wird abgewiesen. Insbesondere liegt keine offenkundig ungenügende Verteidigung vor; die antizipierte Beweiswürdigung verstösst nicht gegen Bundesrecht; die Landesverweisung ist auch unter Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gerechtfertigt.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis zur Genügensrüge bei behaupteter Pflichtverletzung des amtlichen Verteidigers, präzisiert den strengen Massstab bei der Landesverweisung nach Art. 66a StGB i.V.m. dem Freizügigkeitsabkommen bei Betäubungsmitteldelikten und unterstreicht, dass die Verneinung einer ungünstigen Legalprognose beim bedingten Vollzug nicht gegen eine Rückfallgefahr im ausländerrechtlichen Sinne spricht.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin A.________ wurde vom Kriminalgericht Luzern am 4. Juli 2022 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a BetmG (qualifizierter Kokainhandel), mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB, teils versucht), mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), mehrfacher qualifizierter Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a AIG), mehrfacher qualifizierter Verschaffung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 116 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a AIG) sowie mehrfacher Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AIG) verurteilt. Die Freiheitsstrafe betrug 2 Jahre und 11 Monate (davon 12 Monate unbedingt, 23 Monate bedingt), ergänzt durch eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 50.– und eine Busse von Fr. 300.–. Zudem wurde eine Landesverweisung von 8 Jahren ohne SIS-Ausschreibung ausgesprochen.
Das Kantonsgericht Luzern hiess die Berufung teilweise gut, stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und reduzierte die Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 2 Jahre und 9 Monate (davon 12 Monate unbedingt). Die Geldstrafe wurde auf 20 Tagessätze à Fr. 50.– reduziert. Im Übrigen wies es die Berufung ab.
Die Beschwerdeführerin beantragt durchgehend Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils.
Erwägungen
Ungenügende Verteidigung (E. 3)
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der amtliche Verteidiger habe sie zu einem falschen Geständnis gedrängt und seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt. Das Bundesgericht hält fest, dass als schwere Pflichtverletzung nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betacht fällt, das die beschuldigte Person in ihren Verteidigungsrechten substanziell einschränkt. Ein Geständnis auf Rat des Verteidigers rechtfertigt für sich allein noch keinen Verteidigerwechsel. Die Beschwerdeführerin untermauert ihre Behauptung weder mit Belegen noch mit konkreten Angaben und setzt sich nicht mit der vorinstanzlichen Feststellung auseinander, wonach die Voraussetzungen eines abgekürzten Verfahrens prima vista nicht gegeben waren. Die Rüge der ungenügenden Verteidigung ist damit unbegründet.
Untersuchungsgrundsatz und antizipierte Beweiswürdigung (E. 4–5)
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO), weil weitere Beweiserhebungen unterblieben seien. Das Bundesgericht erinnert an den Grundsatz, dass die Strafbehörden über Tatsachen, die offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, keinen Beweis zu erheben brauchen (Art. 139 Abs. 2 StPO) und dass antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist, sofern sie nicht willkürlich erfolgt.
Art. 6 StPO (SR 312.0) «1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. 2 Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.»
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht willkürlich sein soll. Sie behauptet bloss, die Einvernahme weiterer Personen sei notwendig, ohne dies zu begründen. Eine Willkürrüge erfordert jedoch, dass der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist.
Beweiswürdigung und rechtliches Gehör (E. 5)
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ und C.________ sowie der Identifizierung durch F.________ stellt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die Verurteilung nicht nur auf die Aussagen einzelner Personen abstützt, sondern auf eine Mehrzahl von Indizien — übereinstimmende Belastungsaussagen, sichergestellte Fotos, WhatsApp-Konversationen und die unbestrittene Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Lokal H.________. Die Vorinstanz hat knapp, aber nachvollziehbar dargelegt, warum sie die Aussagen der Auskunftspersonen als glaubhaft erachtete. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.
Qualifizierte Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG) (E. 8)
Zentral ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin in «Gewinnabsicht» i.S.v. Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG handelte, obwohl sie bis zu ihrer Verhaftung faktisch keinen Gewinn erzielt hatte.
Art. 116 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a AIG (SR 142.20) «1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: […] b. Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; […] 3 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter: a. mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; […]»
Das Bundesgericht bestätigt, dass für den qualifizierten Tatbestand kein tatsächlich erzielter Gewinn, sondern lediglich eine Gewinnabsicht erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin selbst gab im Berufungsverfahren zu: «Ich habe gemeint, ich würde viel Geld verdienen mit ihnen, das stimmt.» Zudem widerspricht sie sich selbst, indem sie einen Schuldspruch nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG verlangt und damit implizit eingesteht, Kenntnis über die fehlenden Bewilligungen gehabt zu haben. Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Befragungen verzichten.
Strafzumessung (E. 9)
Die Beschwerdeführerin rügt eine zu hohe Einsatzstrafe von 21 Monaten für den Betäubungsmittelhandel. Das Bundesgericht hebt hervor, dass dem Sachgericht bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt und der Bundesgericht nur eingreift, wenn der gesetzliche Strafrahmen über- oder unterschritten, rechtlich nicht massgebende Kriterien herangezogen oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen wurden. Die Vorinstanz hat sowohl den Eigenkonsum als auch die fehlende Gewinnerzielung zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Eine Ermessensverletzung ist nicht zu erkennen.
Landesverweisung und Freizügigkeitsabkommen (E. 10)
Die zentrale rechtliche Frage betrifft die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. n und o StGB und deren Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA.
Art. 66a Abs. 1 lit. n und o sowie Abs. 2 StGB (SR 311.0) «1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] n. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005; o. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG); 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Das Bundesgericht bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass bei Betäubungsmitteldelikten ein strenger Massstab gilt: Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA ausgeht. Entscheidend ist, dass im ausländerrechtlichen Bereich bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung genügen kann, wenn dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter beschlägt. Die Verneinung einer ungünstigen Legalprognose beim bedingten Vollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) steht der Bejahung einer Rückfallgefahr im ausländerrechtlichen Sinne nicht entgegen — aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab. Der Berufswechsel der Beschwerdeführerin von der Prostitution zur Betreuung von Prostituierten zeigt, dass sie weiterhin straffällig wurde.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die_existing Rechtsprechung in mehreren Punkten:
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Ungenügende Verteidigung: Bestätigung der Konzentrionslinie aus BGE 143 I 284 E. 2.2.2 und BGE 138 IV 161 E. 2.4, wonach ein Geständnis auf Rat des amtlichen Verteidigers für sich allein keine schwere Pflichtverletzung darstellt. Die Rüge der ungenügenden Verteidigung bleibt eng begrenzt auf krass fehlerhaftes, sachlich nicht vertretbares Prozessverhalten.
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Antizipierte Beweiswürdigung: Bestätigung der ständigen Praxis (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1), dass antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist und nur unter dem Aspekt der Willkür überprüft werden kann.
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Landesverweisung und FZA: Präzisierung der strengen Praxis bei Betäubungsmitteldelikten (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_191/2020, 6B_48/2019, 6B_378/2018). Besonders wichtig ist die Klarstellung, dass die günstige Legalprognose beim bedingten Vollzug einer Landesverweisung nicht entgegensteht — ein Argument, das in der Praxis häufig vorgebracht wird, aber von der differing objective zwischen Straf- und Ausländerrecht überholt wird (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3).
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Gewinnabsicht bei Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG: Bestätigung, dass kein tatsächlich erzielter Gewinn erforderlich ist, sondern die Absicht ausreicht — auch wenn faktisch kein Gewinn erzielt wurde.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Das Urteil verdeutlicht drei praxisrelevante Grundsätze: Erstens bleibt die Rüge der ungenügenden Verteidigung durch den amtlichen Verteidiger hohen Hürden unterworfen — ein Geständnis auf Anraten des Verteidigers ist keine offenkundig fehlerhafte Prozessführung. Zweitens bestätigt das Gericht die ständige Praxis, dass bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten ein strenger Massstab für die Landesverweisung gilt und ein geringes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genügen kann. Drittens wird klargestellt, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht gegen eine bestehende Rückfallgefahr im ausländerrechtlichen Sinne spricht, da Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Die Beschwerdeführerin hat Gerichtskosten von Fr. 3'000.– zu tragen.