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Strafrecht  ·  Urteil 6B_296/2025  ·  vom 16.04.2026

Versuchte vorsätzliche Tötung, qualifizierter Raub; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo

6B_296/2025 — Willkürfreie Beweiswürdigung bei zweifelhafter Täterschaft (Freispruch von versuchter vorsätzlicher Tötung)

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Thurgau · Besetzung: Muschietti, Heine, von Felten; Gerichtsschreiberin Andres · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau focht den Freispruch von versuchter vorsätzlicher Tötung an; das BGer prüfte die Beweiswürdigung des Obergerichts auf Willkür.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; der Freispruch von versuchter vorsätzlicher Tötung bleibt bestehen, da die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich ist.
  • Bedeutung: Bestätigung der Praxis, dass das BGer an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden ist und eine andere Lösungsmöglichkeit nicht genügt, um Willkür zu begründen; Suggestivfragen bei polizeilichen Einvernahmen können die Verlässlichkeit späterer Aussagen erheblich beeinträchtigen.

Sachverhalt

A.________ drang am 31. Oktober 2018 gemeinsam mit einer weiteren Person in die Wohnung von B.________ (Privatkläger) ein, um einen Tresor zu öffnen. Als der Privatkläger überraschend nach Hause kam, erteilte A.________ ihm zunächst zwei bis drei Boxschläge gegen das Gesicht. Anschliessend wurde der Privatkläger mit einem schraubenzieherähnlichen Werkzeug mit voller Wucht gegen die Brust- und Herzgegend gestochen und erlitt lebensgefährliche Verletzungen.

Das Bezirksgericht Münchwilen verurteilte A.________ am 1. November 2022 wegen versuchten Mordes und bandenmässigen Raubes u.a. zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Das Obergericht des Kantons Thurgau änderte am 18. Dezember 2023 den Schuldspruch zu versuchter vorsätzlicher Tötung und schwerem Raub und reduzierte die Strafe auf 10 Jahre. Das BGer hiess die Beschwerde von A.________ teilweise gut (BGer 6B_506/2024 vom 11. September 2024) und wies die Sache zurück.

Im zweiten Durchgang sprach das Obergericht A.________ am 29. Januar 2025 vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei und verurteilte ihn wegen bandenmässigen Raubes (statt qualifizierten Raubes) u.a. zu 7 Jahren Freiheitsstrafe. Gegen diesen Freispruch richtet sich die vorliegende Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft.

Erwägungen

Zulässigkeit des kassatorischen Antrags

Die Beschwerdeführerin stellte einen rein kassatorischen Antrag. Das BGer erachtet die Beschwerde dennoch als zulässig, da sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, dass sie Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und qualifizierten Raubs anstrebt (E. 1). Massgebend ist BGE 137 II 313, E. 1.3.

Massstab der Willkürprüfung und in dubio pro reo

Das BGer ist an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, also willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409, E. 2.2; BGE 150 IV 360, E. 3.2.1).

Art. 97 Abs. 1 BGG (SR 173.110) «Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.»

Art. 9 BV (SR 101) «Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Suggestivfrage bei polizeilicher Einvernahme

Die Vorinstanz stellte fest, dass der einvernehmende Polizist anlässlich der ersten Befragung vom 5. November 2018 mit Frage 9 dem Privatkläger eine Aussage suggeriert habe (Frage: «Sie haben mir vorhin gesagt, dass er von einem der zwei Täter mit der Faust geschlagen und gestochen worden sei»). Diese Suggestionshypothese lässt sich nach Auffassung der Vorinstanz nicht zurückweisen. Das BGer erachtet diese Würdigung als nicht willkürlich, da sich im Protokoll kein Vermerk findet, der eine ausserprotokollarische Aussage des Privatklägers vor der Befragung bestätigt (E. 2.5.1). Der Privatkläger habe anlässlich der ersten Einvernahme noch vermutet, dass ein und derselbe Täter ihn verletzt habe, habe aber ab der dritten Einvernahme die Tathandlungen als eigene Wahrnehmungen geschildert und einem einzigen Täter zugeordnet, ohne zwischen Selbsterlebtem und den Schlussfolgerungen aus polizeilichen Vorhalten zu unterscheiden.

Würdigung der Mittäteraussagen und Gesamtbewertung

Der Mittäter C.________ hatte von sich aus zugegeben, beim Hinausgehen mit einem Metallgegenstand auf den Privatkläger gestolpert zu sein. Die Vorinstanz wertete dies so, dass C.________ eine vorsätzliche Tat als Versehen darstellen wollte, um sich zu entlasten. Zugleich hielt sie fest, dass es ein «denkbares Szenario» darstelle, dass C.________ dem Privatkläger die Stichverletzung zugefügt habe — nicht die Stolper-Version, die sie ausdrücklich verwirft. Das BGer erachtet die Schlussfolgerung, dass C.________ sich nicht selbst belasten würde, wenn in Wirklichkeit der Beschwerdegegner zugestochen hätte, als nicht offensichtlich unhaltbar (E. 2.5.2).

Zudem hält das BGer die vorinstanzliche Überlegung für willkürfrei, dass ein überraschter Täter, der bereits ein Werkzeug in der Hand halte, den Angriff mit diesem starten und nicht erst einen Faustschlag mit der anderen Hand erteilen würde (E. 2.5.3–2.5.4).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG) und Willkür nur bei schlechterdings unhaltbarer Beweiswürdigung bejaht (BGE 150 IV 360, E. 3.2.1; BGE 148 IV 409, E. 2.2). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht zur Begründung von Willkür. Der Grundsatz in dubio pro reo hat im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung (Bestätigung der Praxis).

Neu ist die Konstellation, dass eine Suggestivfrage bei der ersten polizeilichen Einvernahme die Grundlage für eine Zweifelssituation bildet, die zum Freispruch führt. Das BGer bestätigt, dass die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen durfte, die späteren konstanten Aussagen des Privatklägers könnten auf suggestiver Beeinflussung beruhen.

Fazit

Das BGer weist die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft ab und bestätigt den Freispruch von versuchter vorsätzlicher Tötung. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich: Die durch eine Suggestivfrage beeinflussten Aussagen des Privatklägers zur Täterschaft beim Zustechen sind für sich allein nicht verlässlich, und die Einlassung des Mittäters C.________ eröffnet ein denkbares Alternativszenario. Die Strafzumessung und die übrigen Schuldsprüche bleiben unangefochten.