6B_859/2025 — Fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln; Vortrittspflicht beim Einfügen in den Verkehr
Rechtsgebiet: Strassenverkehrsrecht (Übertretung) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer · Besetzung: Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichterin Wohlhauser, nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher, Gerichtsschreiberin Erb · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine aus einer Ausfahrt einbiegende Fahrerin missachtete den Vortritt eines vortrittsberechtigten Fahrzeugs und rügt willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Vertrauensgrundsatzes.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich, und selbst ein Rechtsfahrgebotverstoss des vortrittsberechtigten Lenkers entbindet nicht von der Vortrittspflicht.
- Bedeutung: Bestätigt die ständige Praxis, dass es im Strafrecht keine Verschuldenskompensation gibt und dass das Vortrittsrecht das Rechtsfahrgebot nicht aufhebt; präzisiert die erhöhte Sorgfaltspflicht beim Einfügen an unübersichtlichen Stellen.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin fuhr am 30. Juni 2023 in U.________ mit ihrem Personenwagen aus einer Ausfahrt auf die V.________strasse. Dabei kollidierte sie mit einem korrekt geführten Personenwagen, dem sie den Vortritt nicht gewährte. Es entstand ein Sachschaden von ca. Fr. 6'500.–. Das Bezirksgericht Hinwil (Einzelgericht) und auf Berufung das Obergericht des Kantons Zürich sprachen die Beschwerdeführerin der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) schuldig und verurteilten sie zu einer Busse von Fr. 400.– (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage). Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin einen Freispruch, eventualiter die Annahme eines besonders leichten Falls oder die Rückweisung an die Vorinstanz.
Erwägungen
1. Willkürliche Beweiswürdigung und rechtliches Gehör
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes in dubio pro reo. Sie macht geltend, ihr Abbiegemanöver sei bei der Kollision bereits abgeschlossen gewesen, und der andere Lenker habe das Rechtsfahrgebot verletzt sowie mit übersetzter Geschwindigkeit auf der linken Spur gefahren. Die Vorinstanz verneint Willkür in der erstinstanzlichen Beweiswürdigung. Das Bundesgericht bestätigt dies: Die Beschwerdeführerin betreibt unzulässige appellatorische Kritik, indem sie den festgestellten Tatsachen bloss ihre eigene Sicht gegenüberstellt, ohne aufzuzeigen, inwieweit die vorinstanzliche Würdigung geradezu unhaltbar wäre. Das Schadenbild spricht nachvollziehbar für eine Kollision beim Einbiegen, nicht für das von der Beschwerdeführerin behauptete Szenario.
Die kognitionsmässige Beschränkung bei Übertretungsverfahren ist zu beachten: Bilden ausschliesslich Übertretungen den Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig (Art. 398 Abs. 4 StPO; BGer 6B 341/2024, E. 1.4; BGer 6B_1120/2022, E. 2). Das Bundesgericht prüft frei, ob die Vorinstanz Willkür zu Unrecht verneint hat – eine eigene Beweiswürdigung erfolgt nicht.
2. Vortrittspflicht, Rechtsfahrgebot und Vertrauensprinzip
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechtsfahrgebots (Art. 34 SVG) und des Vertrauensgrundsatzes (Art. 26 SVG). Sie behauptet, der andere Lenker habe die Kurve geschnitten und das Rechtsfahrgebot verletzt. Das Bundesgericht hält dem fest:
Art. 36 Abs. 4 SVG (SR 741.01) «Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.»
Art. 15 Abs. 3 VRV (SR 741.11) «Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garagenausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.»
Art. 26 Abs. 1 SVG (SR 741.01) «Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.»
Die Beschwerdeführerin hatte beim Einfügen in den Verkehr keinen Vortritt gegenüber den Fahrzeugen auf der V.________strasse (Art. 36 Abs. 4 SVG). Sie selbst räumt eine starke Sichtbehinderung ein. Gerade daraus folgt eine erhöhte Sorgfaltspflicht nach Art. 15 Abs. 3 VRV: Ist die Sicht verdeckt, darf die einbiegende Person zunächst nur so weit in die Fahrbahn eindringen, dass ein herannahender Fahrzeugführer sie aus angemessener Entfernung sehen kann, und muss an der Stelle, wo sie die Strasse überblicken kann, erneut anhalten (BGE 143 IV 500, E. 1.2.2). Die Beschwerdeführerin gab selbst zu, vor dem Einbiegemanöver rund drei Sekunden nach rechts fokussiert gewesen zu sein, ohne sich danach noch einmal nach links zu vergewissern.
Entscheidend ist ferner: Selbst eine Verletzung des Rechtsfahrgebots durch den vortrittsberechtigten Lenker würde die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Vortrittspflicht entbinden. Das Vortrittsrecht hebt das Rechtsfahrgebot nicht auf (BGE 129 IV 44, E. 1.2). Im Strafrecht gibt es keine Verschuldenskompensation (BGer 7B 458/2023, E. 5.3; BGer 7B 292/2022, E. 4.2.3). Auch das Vertrauensprinzip (abgeleitet aus Art. 26 Abs. 1 SVG) hilft der Beschwerdeführerin nicht: Wer selbst durch verkehrsregelwidriges Verhalten eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 143 IV 500, E. 1.2.4).
3. Strafzumessung: Kein besonders leichter Fall
Die Beschwerdeführerin macht eventualiter einen besonders leichten Fall nach Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG geltend. Das Bundesgericht verneint dies: Die Missachtung des Vortritts stellt die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel dar, die einen Unfall mit Sachschaden verursacht hat. Ein besonders leichter Fall liegt nur vor, wenn das Auferlegen einer Busse geradezu als stossend hart erschiene. Daran fehlt es hier offensichtlich. Die Vorinstanz verfügte beim Begriff des «besonders leichten Falls» über einen weiten Ermessensspielraum, den sie nicht überschritt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil BGer 6B_859/2025 bestätigt und konsolidiert die ständige Rechtsprechung in drei Punkten:
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Vortrittspflicht und Rechtsfahrgebot: Massgeblich ist BGE 129 IV 44, wonach das Vortrittsrecht das Gebot des Rechtsfahrens nicht aufhebt – auch nicht an unübersichtlichen Stellen. Das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz auf die Konstellation des Einfügens aus einer Ausfahrt an.
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Vertrauensprinzip und Vortrittspflicht: Mit BGE 143 IV 500 (E. 1.2.4) ist anerkannt, dass sich der vortrittsbelastete Lenker bei Sichtbehinderung nur «hineintastend» bewegen darf und das Vertrauensprinzip nicht anwendbar ist, wenn er selbst eine gefährliche Verkehrslage schafft. Das vorliegende Urteil stellt klar, dass die selbst eingeräumte dreisekündige Blickfokussierung nach rechts ohne anschliessenden Kontrollblick nach links diese Gefahrschöpfung bejaht.
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Keine Verschuldenskompensation im Strafrecht: Der aus BGer 7B 458/2023 und BGer 7B 292/2022 bekannte Grundsatz, dass es im Strafrecht keine Verschuldenskompensation gibt, wird auf den Fall angewendet, dass der vortrittsberechtigte Lenker möglicherweise das Rechtsfahrgebot verletzt hat.
Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt in der Kombination dieser drei Grundsätze: Eine vortrittsbelastete einbiegende Person kann sich weder auf eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung noch auf eine mögliche Rechtsfahrgebotverletzung des vortrittsberechtigten Lenkers berufen, wenn sie selbst beim Einfügen ihre Sorgfaltspflichten – insbesondere die Pflicht zum wiederholten Kontrollblick bei Sichtbehinderung – verletzt hat.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin hat beim Einfügen aus einer Ausfahrt in den Verkehr den Vortritt des vortrittsberechtigten Fahrzeugs fahrlässig missachtet. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich, das Vertrauensprinzip kommt der selbst pflichtwidrig handelnden Beschwerdeführerin nicht zugute, und eine allfällige Rechtsfahrgebotverletzung des anderen Lenkers entbindet sie nicht von ihrer Vortrittspflicht. Ein besonders leichter Fall liegt nicht vor. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.