BGer 6B_93/2025 — Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung; rechtliches Gehör, Willkür, Strafzumessung
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Corte di appello e di revisione penale del Cantone Ticino (CARP) · Besetzung: Muschietti (Präsident), Wohlhauser, Guidon; Gerichtsschreiber Gadoni · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen; Strafzumessung zur Neubeurteilung an Vorinstanz zurückgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung Verurteilter rügt u.a. Verletzung des rechtlichen Gehörs, Willkür in der Beweiswürdigung und fehlerhafte Strafzumessung.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Strafzumessung wird aufgehoben, weil die Vorinstanz Art. 26 StGB (zwingende Strafmilderung bei Teilnahme an einem unechten Sonderdelikt) nicht berücksichtigt und nicht begründet hat; im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig bzw. unbegründet abgewiesen.
- Bedeutung: Bestätigt die Rechtsprechung, dass Art. 26 StGB bei Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung (unechtes Sonderdelikt) zwingend eine Strafmilderung vorsieht; die Vorinstanz muss sich explizit damit auseinandersetzen, wenn der Beschuldigte diese eingewendet hat. Präzisiert zudem die Anforderungen an die Substanziierung von Willkürrügen und an die Gehörsrüge bei angeblich ungenügender Begründung.
Sachverhalt
A.________ wurde durch die Corte delle assisi criminali del Cantone Ticino am 24. November 2022 der Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) schuldig gesprochen. Ihm wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom 10. März 2011 bis 4. Dezember 2013 gemeinsam mit C.________ als Komplexmitglied des Board of Directors und VR-Mitglied der E.________ SA dem Haupttäter F.________ (Vermögensverwalter) geholfen zu haben, sich Vermögenswerte in Höhe von mindestens Fr. 8'215'205.– unrechtmässig anzueignen. Der Sachverhalt betraf ein komplexes Finanzkonstrukt: F.________ hatte den Anlagefonds G.________ bzw. dessen Kompartement H.________ (konservativ ausgerichtet) geschaffen und verwaltete diesen über die I.________ SA. A.________ und C.________ gründeten im Rahmen ihres Fonds B.________ das Kompartement D.________, dessen Anteile von H.________ gezeichnet wurden. D.________ investierte die erhaltenen Mittel in ein Obligationendarlehen der I.________ SA, wodurch F.________ sich die Gelder des Fonds H.________ unrechtmässig aneignen konnte.
Die erste Instanz sprach A.________ vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung frei. Wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde eine bedingt ausgesetzte Freiheitsstrafe von 27 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren angeordnet; die übrige Strafe war definitiv zu vollziehen. Sowohl A.________ als auch die Staatsanwaltschaft (mit Anschlussberufung) legten Berufung ein. Die CARP wies beide Berufungen mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 ab.
A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Hauptantrag, der Schuldspruch sei aufzuheben; eventualiter sei die Strafe auf 24 Monate bedingt zu reduzieren.
Erwägungen
Zulässigkeit und Begründungsanforderungen (E. 1)
Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Begründungsanforderungen dar: Die Beschwerde hat die Gründe darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Beim Sachverhalt ist nur Willkür rügbar (Art. 97 Abs. 1 BGG, BGE 147 I 73, E. 2.2). Die Rüge muss klar und präzise substanziiert werden (BGE 148 II 392, E. 1.4.1). Appellatorische Kritik bleibt unzulässig (BGE 150 IV 292, E. 1.5).
Rechtliches Gehör und Begründungspflicht (E. 2)
Der Beschwerdeführer rügt, die CARP habe seine Verteidigungsargumente nicht berücksichtigt und insbesondere ein luxemburgisches Distriktgerichtsurteil vom 29. Januar 2020 ignoriert, das die Rechtmässigkeit der inkriminierten Operation belege.
Das Bundesgericht hält fest, dass das rechtliche Gehör (Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV) zwar eine Begründungspflicht umfasst, diese aber nicht verlangt, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Argument befasst (BGE 147 IV 249, E. 2.4; 144 IV 386 E. 2.2.3). Massgeblich ist, dass die Betroffenen den Sinn der Entscheidung erfassen und sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die CARP hat sich ausführlich mit den für den Entscheid erheblichen Punkten befasst (Glaubhaftigkeit der Aussage des Haupttäters F.________, Kenntnis des Beschwerdeführers vom wahren Zweck der Operation, Diversifikationsverletzungen) und dargelegt, weshalb die Verteidigungsversion unglaubhaft sei. Das blosse Schweigen zu einzelnen Erwägungen des luxemburgischen Urteils stellt keine Gehörsverletzung dar, da die CARP die relevanten Punkte behandelt und die Erheblichkeit der ausländischen Zivilentscheide implizit verneint hat.
Rechtliches Gehör bei Anklageerhebung und kontradiktorischem Gehör (E. 3)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil ihm die Anklageschrift nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei und er keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu den Aussagen des Haupttäters F.________ zu äussern. Er gibt selbst zu, kein Beweiserhebungsbegehren für ein erneutes kontradiktorisches Gehör gestellt zu haben.
Das Bundesgericht wendet den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs an (Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO; Art. 5 Abs. 3 BV). Formelle Einwände, die in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können, dürfen nicht erst nach einem ungünstigen Ausgang vorgebracht werden (BGE 143 IV 397, E. 3.4.2; BGer 6B_711/2023 vom 22. April 2022, E. 3.2). Der Verteidiger des Beschwerdeführers nahm am kontradiktorischen Gehör von F.________ vom 2. Februar 2021 teil. Die Anklageerweiterung wurde ihm am 4. Februar 2021 mitgeteilt, vor Erlass der Anklageschrift vom 25. März 2021. Die erstmals in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Rüge verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben.
Art. 3 Abs. 2 StPO (SR 312.0) «2 Sie beachten namentlich: a. den Grundsatz von Treu und Glauben; b. das Verbot des Rechtsmissbrauchs; c. das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; d. das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.»
Unverwertbarkeit von Beweismitteln (E. 4)
Der Beschwerdeführer macht die Unverwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle von C.________ vom 16. Juni 2015 und 19. August 2020 geltend, da C.________ zu Unrecht als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) einvernommen worden sei. Das Bundesgericht erklärt die Rüge für unzulässig: Die Protokolle waren bereits im erstinstanzlichen Verfahren verwendet worden, ohne dass der Beschwerdeführer ihre Unverwertbarkeit (Art. 141 Abs. 5 StPO) geltend gemacht hatte. Die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und die Pflicht zum Ausschöpfen der kantonalen Rechtsmittel (Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. BGer 6B_12/2025, E. 3.3).
Willkür in der Beweiswürdigung (E. 5)
Der Beschwerdeführer kritisiert die Würdigung der Aussagen des Haupttäters F.________ als willkürlich. Das Bundesgericht verweist auf den Massstab: Willkür liegt nur vor, wenn die Feststellung offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur Wirklichkeit steht, auf einem offenkundigen Fehler beruht oder das Gerechtigkeitsgefühl offensichtlich verletzt (BGE 148 IV 356, E. 2.1; 145 IV 154 E. 1.1). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit der umfangreichen Beweiswürdigung der CARP (S. 49–61) auseinander und rügt insbesondere nicht die Feststellung, wonach die Aussage von F.________ mit Zeugenaussagen, Bankdokumenten und den Einvernahmen von C.________ kongruent sei. Zudem beruht die Überzeugung der CARP von der Kenntnis des Beschwerdeführers auf zwei voneinander unabhängigen Begründungen, von denen der Beschwerdeführer keine als willkürlich substanziert (BGE 150 I 39, E. 4.3; 142 III 364 E. 2.4). Die Rüge ist unzulässig.
Subjektiver Tatbestand der Veruntreuung (E. 6)
Der Beschwerdeführer bestreitet, die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 138 StGB erfüllt zu haben, geht dabei aber von den festgestellten Tatsachen ab, ohne Willkür zu substanziieren. Er übersieht, dass er als Gehilfe des Haupttäters gehandelt hat und die Vermögenswerte dem Haupttäters anvertraut waren, den er bei der Aneignung unterstützte.
Strafzumessung und Art. 26 StGB (E. 7)
Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Begründung der Strafzumessung, insbesondere weil die CARP nicht erörtert hat, warum sie die von ihm ausdrücklich angerufene Strafmilderung nach Art. 26 StGB nicht angewendet hat.
Das Bundesgericht legt die massgebenden Grundsätze dar: Art. 50 StGB verlangt, dass das Gericht die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festhält (BGE 149 IV 217, E. 1.1). Bei einem reformatorischen Berufungsverfahren muss die Berufungsinstanz eine eigene Strafe festsetzen und begründen (BGE 150 IV 481, E. 2.4; BGer 6P.34/1994, E. 4a). Sie muss insbesondere darlegen, warum sie eine bestimmte, vom Beschuldigten eingewendete Strafmilderung nicht anwendet.
Art. 26 StGB (SR 311.0) «Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.»
Vorliegend wurde der Haupttäter F.________ wegen qualifizierter Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 2 StGB verurteilt, da er als Vermögensverwalter (gerente di patrimoni) gehandelt hat. Es handelt sich um ein unechtes Sonderdelikt (BGer 6B_836/2015 vom 28. April 2016, E. 2.3; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 5. Aufl. 2024, S. 138 N. 6). Der Beschwerdeführer hat als Gehilfe an diesem Sonderdelikt teilgenommen. Nach Art. 26 StGB ist die Strafmilderung für den Teilnehmer, der nicht der besonderen Pflicht des Haupttäters unterliegt, zwingend (BGer 6B_836/2015, E. 2.3; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 396 N. 139). Der Beschwerdeführer hatte diese Strafmilderung in der Berufungsinstanz ausdrücklich eingewendet. Die CARP hat sich in ihrer Strafzumessung jedoch nicht dazu geäussert und keine Gründe dafür angegeben, weshalb sie Art. 26 StGB nicht anwenden wollte. Darin liegt eine Verletzung von Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.
Art. 50 StGB (SR 311.0) «Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.»
Ergebnis und Dispositiv (E. 9)
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern I und VI Ziff. 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 (betreffend Strafe und kantonale Prozesskosten) werden aufgehoben; die Sache wird zur neuen Beurteilung der Strafzumessung an die CARP zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Gerichtskosten von Fr. 2'000.– auferlegt, Parteientschädigung von Fr. 1'500.–.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung in mehreren Punkten:
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Art. 26 StGB bei unechtem Sonderdelikt: Der Entscheid schliesst sich direkt an BGer 6B_836/2015 vom 28. April 2016, E. 2.3 an, wo das Bundesgericht bereits festgehalten hat, dass die Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) als unechtes Sonderdelikt zwingend die Strafmilderung nach Art. 26 StGB für den Aussenstehenden nach sich zieht. Während in jenem Entscheid die Vorinstanz die Strafmilderung bei der Strafzumessung schlichtweg nicht berücksichtigt hatte (und aufgehoben wurde), liegt hier der Fehler darin, dass die CARP die eingewendete Norm überhaupt nicht erwähnt und nicht begründet hat.
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Begründungspflicht bei Strafzumessung und Art. 26 StGB: Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass die Berufungsinstanz bei reformatorischem Rechtsmittel eine eigene, begründete Strafzumessung vorzunehmen hat (BGE 150 IV 481, E. 2.4; 141 IV 244 E. 1.3.3) und sich mit eingewendeten Strafmilderungsgründen auseinandersetzen muss. Dies gilt insbesondere für Art. 26 StGB, der eine zwingende Strafmilderung vorsieht.
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Treu und Glauben im Strafverfahren: Der Entscheid bestätigt die Rechtsprechung, dass formelle Rügen, die in einem früheren Stadium hätten vorgebracht werden können, nicht erst nach einem ungünstigen Ausgang erhoben werden dürfen (BGE 143 IV 397, E. 3.4.2; BGer 6B_711/2023 vom 22. April 2022, E. 3.2).
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Willkürrüge bei selbstständigen und alternativen Begründungen: Der Verweis auf BGE 150 I 39, E. 4.3 und 142 III 364 E. 2.4 bestätigt den Grundsatz, dass der Beschwerdeführer bei selbstständigen, alternativen oder subsidiären Begründungen der Vorinstanz jede einzelne als willkürlich substanziieren muss, da schon eine tragfähige Begründung den Entscheid trägt.
Fazit
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde von A.________ in einem zentralen Punkt gut: Die Strafzumessung wird aufgehoben, weil die CARP es unterlassen hat, sich mit der eingewendeten zwingenden Strafmilderung nach Art. 26 StGB auseinanderzusetzen. Dieser Umstand allein rechtfertigt die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Strafzumessung. Die übrigen Rügen – Gehörsverletzung, Unverwertbarkeit von Beweismitteln, Willkür in der Beweiswürdigung und Verneinung des Tatbestandsmerkmals der Veruntreuung – werden entweder als unzulässig (appellatorisch, nicht substanziert, treuwidrig verspätet) oder als unbegründet abgewiesen. Entscheidend ist die Klarstellung: Bei einem unechten Sonderdelikt wie Art. 138 Ziff. 2 StGB (qualifizierte Veruntreuung durch einen Vermögensverwalter) ist die Strafmilderung nach Art. 26 StGB für den Gehilfen, der nicht derselben Sonderpflicht unterliegt, zwingend und muss vom Gericht bei der Strafzumessung explizit erörtert werden – insbesondere dann, wenn sie vom Beschuldigten ausdrücklich eingewendet wurde. Der Schuldspruch der Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung bleibt hingegen bestehen.