2C_733/2025 — Familiennachzug; Sozialhilfeabhängigkeit; Art. 8 EMRK
Rechtsgebiet: Ausländerrecht · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour de droit administratif et public · Besetzung: Aubry Girardin, Donzallaz, Hänni · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise unzulässig (Beschwerdeführerin 1), im Übrigen abgewiesen (Beschwerdeführerin 2)
Executive Summary
- Kernpunkt: Zwei senegalesische Töchter (07 bzw. 09 geboren) begehren Familiennachzug zu ihrer Mutter, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, aber vollständig von der Sozialhilfe abhängig ist.
- Entscheidung: Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde der volljährigen Beschwerdeführerin 1 als unzulässig und weist die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin 2 ab; die Sozialhilfeabhängigkeit der Mutter begründet ein konkretes Risiko künftiger Sozialhilfeabhängigkeit der Familie im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass Sozialhilfeabhängigkeit des nachziehenden Elternteils den Familiennachzug auch dann rechtfertigend verweigern kann, wenn das Kind minderjährig ist und Art. 8 EMRK involviert ist; die EDiH-Entscheidung B.F. u.a. c. Suisse wird für nicht unmittelbar anwendbar erklärt, da sie den Sonderfall von Flüchtlingen betrifft.
- ALCP: Nach Auflösung der Ehe mit einer EU/EFTA-Angehörigen entfällt der abgeleitete Familiennachzug unter dem Freizügigkeitsabkommen; Art. 50 AIG vermittelt den Kindern kein eigenes Nachzugsrecht.
- Proportionalität: Selbst bei unterstelltem gefestigten Anwesenheitsrecht der Mutter überwiegen das öffentliche Interesse an der Begrenzung der Sozialhilfeabhängigkeit und die Möglichkeit des Familienlebens im Heimatstaat.
Sachverhalt
A.A. (geb. 2007) und B.A. (geb. 2009), beide senegalesische Staatsangehörige, reichten am 10. Juli 2023 bei der Schweizer Botschaft im Senegal ein Gesuch um Einreise und Aufenthalt in der Schweiz ein, um bei ihrer Mutter A. zusammenzuleben, die Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung ist. Die Mutter war ursprünglich im Rahmen einer Ehe mit einer EU/EFTA-Angehörigen in die Schweiz eingereist; die Ehe wurde nach häuslicher Gewalt aufgelöst. Sie bezieht seit mindestens August 2022 vollständig Sozialhilfe.
Der Service de la population du canton de Vaud wies das Nachzugsgesuch am 18. Februar 2025 ab und begründete dies mit der Sozialhilfeabhängigkeit der Mutter. Die kantonale Beschwerde wurde am 25. November 2025 abgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und anwendbares Recht
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit differenziert nach den beiden Beschwerdeführerinnen. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ausländerrechtliche Verfügungen aus, die Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen.
Art. 44 AIG regelt den Familiennachzug zu Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung. Die Bestimmung ist potestativ (Kann-Bestimmung), was grundsätzlich die Beschwerdewegsperre nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG auslöst (vgl. BGer 2C_252/2025 vom 16. Dezember 2025 E. 1.4). Ein potestativer Anspruch kann jedoch aus Art. 8 EMRK erwachsen, wenn ein gefestigtes Anwesenheitsrecht des nachziehenden Elternteils besteht (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.1; BGE 137 I 284 E. 2.6).
Die Beschwerdeführerinnen berufen sich zudem auf das Freizügigkeitsabkommen (ALCP). Das Gericht hält jedoch fest, dass der abgeleitete Nachzugsanspruch nach Art. 7 lit. d ALCP i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I ALCP voraussetzt, dass die Ehe formell noch besteht (BGE 144 II 1 E. 3.1; BGE 139 II 393 E. 2.1; BGer 2C 351/2023 vom 15. April 2025 E. 1.2.1). Da die Ehe der Mutter mit einer EU/EFTA-Angehörigen aufgelöst ist, ist das ALCP nicht mehr anwendbar. Dass die Mutter sich allenfalls auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berufen kann, vermittelt den Kindern kein Nachzugsrecht (BGer 2C 351/2023 vom 15. April 2025 E. 1.2.2 und 1.2.3).
Volljährige Beschwerdeführerin 1 — Unzulässigkeit
A.A. ist seit 2025 volljährig. Das Bundesgericht stellt fest, dass bei volljährigen Kindern ein Nachzugsrecht aus Art. 8 EMRK nur bei einer besonderen Abhängigkeitsbeziehung zum nachziehenden Elternteil besteht, die über normale familiäre Bindungen hinausgeht (BGE 145 I 227 E. 3 und 6). Bloss fehlende finanzielle und affektive Autonomie genügt nicht. Die Beschwerde ist daher insoweit unzulässig.
Art. 8 EMRK und Sozialhilfeabhängigkeit
Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Praxis: Eine Person, die ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, kann grundsätzlich einen Nachzugsanspruch aus Art. 8 EMRK geltend machen, wenn eine enge und wirksame Beziehung zu einem Kernfamilienmitglied besteht (BGE 146 I 185 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.2). Die Voraussetzungen von Art. 44 AIG — einschliesslich der Sozialhilfeunabhängigkeit — sind als verhältnismässige Einschränkungen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK mit dem Recht auf Familienleben vereinbar:
Art. 44 Abs. 1 AIG (SR 142.20) «Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn: a. sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; d. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und e. die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.»
Die Bedingung der Sozialhilfeunabhängigkeit (Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG) und der Ausschluss von Ergänzungsleistungen (lit. e) verfolgen ein legitimes Ziel im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK, nämlich die Vermeidung einer Belastung der öffentlichen Finanzen und die Wahrung des wirtschaftlichen Wohls des Landes (BGE 146 I 185 E. 6.2; BGer 2C_236/2025 vom 10. Juli 2025 E. 3.2; BGer 2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.10).
Das Bundesgericht präzisiert: Ein konkretes Risiko künftiger Sozialhilfeabhängigkeit genügt zur Verweigerung; blosse finanzielle Schwierigkeiten oder Hypothesen reichen hingegen nicht aus. Die Beurteilung hat prospektiv anhand konkreter Tatsachen zu erfolgen, unter Einbezug der bereits bezogenen Leistungen, der langfristigen finanziellen Perspektiven und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Familienmitglieder (BGer 2C_60/2025 vom 22. Januar 2026 E. 3.2; BGer 2C_236/2025 vom 10. Juli 2025 E. 3.3; BGer 2C_972/2022 vom 22. März 2024 E. 3.2).
Im vorliegenden Fall ist die Mutter seit mindestens August 2022 vollständig von der Sozialhilfe abhängig. Selbst wenn ein Invalidenrentenanspruch bestünde, würden Ergänzungsleistungen erforderlich sein. Integrationswille allein, ohne konkrete Arbeits- oder Engagementsperspektive, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Das Bundesgericht schliesst sich den kantonalen Feststellungen an.
Partialnachzug und Privatinteressen
Da die Mutter ihre Töchter in den Senegal nachziehen möchte, nicht aber den gesamten Familienverbund (Partialnachzug), sind zusätzliche Anforderungen zu erfüllen: Der nachziehende Elternteil muss zivilrechtlich zur Erziehung berechtigt sein, das Nachzugsprojekt darf nicht den Kindesinteressen widersprechen (Art. 3 UNKRK), und es darf kein Rechtsmissbrauch vorliegen (BGer 2C 137/2025 vom 19. Mai 2025 E. 3.2; BGer 2C_215/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.1).
Zudem bestehen nach den Feststellungen der Vorinstanz keine Anhaltspunkte für eine persönliche Notlage der Kinder im Senegal; es ist nicht erwiesen, dass der Vater sich weigern würde, sich um sie zu kümmern. Als Teenagerin ist die Beschwerdeführerin 2 bereits teilweise autonom, was ihre Situation von der eines kleinen Kindes unterscheidet.
Auseinandersetzung mit der EGMR-Rechtsprechung (B.F. u.a. c. Suisse)
Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf das Urteil B.F. u.a. c. Suisse der Europäischen Menschenrechtskommission (EGMR) vom 4. Juli 2023 (Beschw. Nr. 13258/18 u.a.). Das Bundesgericht grenzt dieses Urteil ein: Es betraf den Familiennachzug von Angehörigen von provisorisch aufgenommenen Flüchtlingen, bei denen die Sozialhilfeabhängigkeitsklausel nach unüberwindbaren Hindernissen für das Familienleben im Heimatland flexibler anzuwenden ist. Diese besonderen Umstände fehlen hier: Die Mutter kam 2021 zur Heirat in die Schweiz; nichts deutet darauf hin, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren könnte. Der Illettrismus der Mutter erschwert zwar die Arbeitssuche, schliesst aber jegliche finanzielle Selbstständigkeit nicht aus.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Praxis des Bundesgerichts zum Spannungsverhältnis zwischen Art. 8 EMRK und der Sozialhilfeabhängigkeitsklausel im Familiennachzug:
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Bestätigung der ständigen Praxis: Die Sozialhilfeabhängigkeitsbedingung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG ist eine verhältnismässige Einschränkung von Art. 8 EMRK (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.2; BGE 139 I 330 E. 2.4.1; BGE 137 I 284 E. 2.6).
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Konkretes Risiko statt blosser Hypothese: Das Urteil reiht sich ein in die neuere Linie, die präzisiert, dass ein konkretes, prospektiv begründetes Risiko künftiger Sozialhilfeabhängigkeit genügt (BGer 2C_60/2025 vom 22. Januar 2026 E. 3.2; BGer 2C_236/2025 vom 10. Juli 2025 E. 3.3).
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ALCP-Anwendbarkeit nach Eheauflösung: Das Gericht schliesst sich der bereits gefestigten Praxis an, dass der abgeleitete Nachzugsanspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen mit der formellen Auflösung der Ehe endet, unabhängig vom Grund der Auflösung (BGer 2C 351/2023 vom 15. April 2025 E. 1.2.1 ff.).
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EGMR-Entscheidung B.F. c. Suisse: Erstmals konkretisiert das Bundesgericht, dass diese Entscheidung auf Flüchtlingsfälle beschränkt ist und nicht auf reguläre Nachzugssituationen übertragbar ist, in denen ein Rückkehr ins Heimatland zumutbar ist.
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Volljährigkeit als Zulässigkeitshindernis: Die Beschwerde der volljährigen Tochter wird als unzulässig erklärt, da ohne besondere Abhängigkeit kein potestativer Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden kann (BGE 145 I 227 E. 3.1; BGE 140 I 77 E. 5.2).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde im Ergebnis ab. Für die volljährige Beschwerdeführerin 1 ist die Beschwerde mangels Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK auf volljährige Kinder ohne besondere Abhängigkeit unzulässig. Für die minderjährige Beschwerdeführerin 2 ist die Beschwerde zwar zulässig (potentieller Anspruch aus Art. 8 EMRK), aber unbegründet: Die vollständige Sozialhilfeabhängigkeit der Mutter begründet ein konkretes Risiko künftiger Sozialhilfeabhängigkeit der Familie im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG, was die Nachzugsverweigerung als verhältnismässig erscheinen lässt. Das öffentliche Interesse überwiegt die privaten Interessen, zumal das Familienleben im Senegal gelebt werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, es werden jedoch keine Gerichtskosten erhoben.