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Strafrecht  ·  Urteil 6B_859/2024  ·  vom 15.04.2026

Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung etc.; Strafzumessung; Willkür, Beschleunigungsgebot etc.

BGer 6B_859/2024 — Snapchat-Fake-Account und mehrfache Vergewaltigung einer 14-Jährigen

Rechtsgebiet: Strafrecht (Sexualdelikte, Strafzumessung, Beweiswürdigung) · Vorinstanz: Kantonsgericht Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung (Urteil vom 24. September 2024) · Besetzung: Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichterin Heine, Bundesrichter von Felten, Gerichtsschreiber Hochuli · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein 24-jähriger Beschwerdeführer hatte die 14-jährige Beschwerdegegnerin über einen fingierten Snapchat-Account («C.________») unter Druck gesetzt, um wiederholt Geschlechtsverkehr und sexuelle Handlungen zu erzwingen. Er rügte eine willkürliche Beweiswürdigung, eine falsche Strafzumessung und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich; die Strafzumessung von 5 Jahren Freiheitsstrafe hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens; die lex-mitior-Rüge geht fehl, da das alte Recht nicht nachteiliger ist.
  • Bedeutung: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zur Willkür bei der Beweiswürdigung, insbesondere zum Indizienbeweis bei Täterschaft über Fake-Accounts, sowie zum gerichtlichen Ermessensspielraum bei der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip bei mehreren Sexualdelikten.

Sachverhalt

Dem 1996 in Serbien geborenen, mehrfach vorbestraften A.________ wird zur Last gelegt, zwischen dem 24. Juni und 28. Juli 2020 die 14-jährige Schülerin B.________ mittels Chat-Nachrichten auf Snapchat unter Druck gesetzt zu haben. Dabei agierte er über einen fingierten Account unter dem Namen «C.________» und drohte, dem jüngeren Bruder des Opfers etwas anzutun sowie sexuelle Aufnahmen zu verbreiten. Auf diese Weise erzwang er zweimal Geschlechts- und Oralverkehr sowie einmal Oralverkehr, von denen er Film- und Fotoaufnahmen machte. Zudem befand sich in seinem Besitz verbotene Pornografie, verbotene Gewaltdarstellungen und 27,8 Gramm Marihuana zum Handel.

Das Kreisgericht verurteilte A.________ zu 30 Monaten Freiheitsstrafe (12 Monate Vollzug, 18 Monate bedingt). Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft und der Geschädigten verschärfte das Kantonsgericht Wallis die Strafe auf fünf Jahre Freiheitsstrafe, wovon es sieben Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots abzog (67 minus 7 Monate). Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB)

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der lex mitior nach Art. 2 Abs. 2 StGB. Das Bundesgericht weist dies jedoch zurück: Weder zeigt der Beschwerdeführer auf, noch ist ersichtlich, inwiefern die Anwendung der per 1. Juli 2024 revidierten Straftatbestände der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung (Art. 189 und 190 StGB n.F.) zu einem für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätte. Die Vorinstanz hat zu Recht das bis zum 30. Juni 2024 geltende Recht angewandt. Verwiesen wird auf BGer 6B_630/2025 vom 1. Oktober 2025, E. 2.2.1.

Beweiswürdigung und Willkür (E. 2)

Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich. Das Bundesgericht hält fest, dass Sachverhaltsfeststellungen nur bei schlechterdings unhaltbarer Beweiswürdigung gerügt werden können (BGE 148 IV 356, E. 2.1). Eine andere mögliche Lösung genügt nicht. Die Willkürrüge muss substanziiert vorgebracht werden; allgemeine appellatorische Kritik genügt nicht.

Hinsichtlich des Indizienbeweises stellt das Gericht klar: Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein nur mit gewisser Wahrscheinlichkeit auf Täterschaft hindeuten, kann in der Gesamtheit den vollen Beweis erbringen. Der Beschwerdeführer muss sich mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, warum der Schluss aus der Gesamtheit der Indizien geradezu willkürlich ist — es genügt nicht, einzelne Indizien eigenständig zu würdigen.

Konkret rügt der Beschwerdeführer nicht substantiiert, welche entscheidrelevanten Indizien die Vorinstanz willkürlich gewürdigt haben soll. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Aussagen der Geschädigten glaubhaft sind und durch Zeugenaussagen und objektive Beweismittel untermauert werden, während die abstreitenden Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Dies entspricht bundesrechtskonformer Würdigung. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht dargetan; das Gericht muss sich nicht mit jedem Parteistandpunkt einlässlich auseinandersetzen.

Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung (E. 3)

Das Bundesgericht wiederholt die Grundsätze zur Strafzumessung nach Art. 47 Abs. 1 StGB und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB (Asperationsprinzip). Den massgebenden Gesetzestext stellt es wie folgt dar:

Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.»

Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe für die mehrfache Vergewaltigung (aArt. 190 Abs. 1 StGB, Strafrahmen 1–10 Jahre Freiheitsstrafe) bei mittelschwerem Verschulden auf 40 Monate fest. Begründet wird dies mit der perfiden Vorgehensweise (Fake-Account, Drohungen gegen das Umfeld des Opfers, Fotografieren der Taten), der hohen kriminellen Energie, dem jungen Alter und der Unerfahrenheit des Opfers sowie dem Ausnutzen der ausweglosen Situation. Für die mehrfache sexuelle Nötigung (aArt. 189 Abs. 1 StGB) asperierte sie um 16 Monate auf 56 Monate. Für die sexuellen Handlungen mit einem Kind (aArt. 187 Ziff. 1 StGB) erhöhte sie um 4 Monate angesichts des geringen eigenständigen Unrechtsgehalts im Verhältnis zu Vergewaltigung und Nötigung. Weitere Zusatzstrafen für Pornografie, Gewaltdarstellungen und BetmG-Verstösse sowie Täterkomponenten (mehrfache Vorstrafen, fehlende Einsicht und Reue) führten zu insgesamt 67 Monaten. Wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (13 Monate ohne Untersuchungshandlungen) wurde eine Strafreduktion von 7 Monaten gewährt, resultierend in 60 Monaten (5 Jahre).

Das Bundesgericht hält fest, dass die Wahl der Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte nicht zu beanstanden ist, da beim mehrfach vorbestraften, uneinsichtigen Beschwerdeführer eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Der Strafrahmen wurde zutreffend nach aArt. 190 Abs. 1 StGB (nicht nach der neuen Fassung) bestimmt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz das Ermessen bei der Verschuldensstufe, der Einsatzstrafe oder den Zusatzstrafen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Die Gesamtstrafe von 60 Monaten hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Verwiesen wird auf BGE 144 IV 217, E. 3.5.3 zum Asperationsprinzip.

Beschleunigungsgebot (E. 3.4)

Die Vorinstanz erkannte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) an, da zwischen September 2021 und September 2022 keine Untersuchungshandlungen erfolgten. Sie gewährte eine Strafreduktion von 7 Monaten. Der Beschwerdeführer rügt, diese Reduktion sei ungenügend und die Sachverhaltsfeststellung dazu willkürlich. Das Bundesgericht weist dies ab: Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die Strafreduktion ausserhalb des Ermessensspielraums liegen soll.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht:

Willkür und Beweiswürdigung: Die Massgeblichkeit der Willkürrüge bei Sachverhaltsfeststellungen (BGE 148 IV 356, E. 2.1) wird bekräftigt. Die Anforderungen an den Indizienbeweis und die Pflicht zur Auseinandersetzung mit der Gesamtheit der Beweislage (nicht nur mit Einzelindizien) entsprechen der gefestigten Praxis. Vergleichbar ist der Fall mit BGer 6B_1408/2016 vom 20. Februar 2018, wo das Bundesgericht ebenfalls die vorinstanzliche Würdigung von Fake-Account-Aktivitäten im Kontext sexueller Nötigung als nicht willkürlich qualifizierte.

Strafzumessung und Asperationsprinzip: Die Gesamtstrafenbildung bei mehreren Sexualdelikten nach BGE 144 IV 217 wird angewandt. Das Gericht bestätigt, dass bei eng miteinander verknüpften Einzeltaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zulässig ist, auch wenn für einzelne Delikte eine Geldstrafe möglich wäre. Die gerichtliche Ermessenskontrolle der Strafzumessung durch das Bundesgericht ist auf Rechtsfehler beschränkt (BGE 149 IV 217, E. 1.1).

Lex mitior bei Sexualstrafrechtsrevision: Das Urteil steht im Einklang mit der neueren Praxis zur Anwendung des revidierten Sexualstrafrechts (in Kraft seit 1. Juli 2024), wonach das alte Recht anwendbar bleibt, wenn es für den Beschwerdeführer nicht nachteiliger ist (BGer 6B_630/2025 vom 1. Oktober 2025, E. 2.2.1).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung zur Täterschaft über den Fake-Account hält der Willkürkontrolle stand. Die Strafzumessung von 5 Jahren Freiheitsstrafe (nach Abzug von 7 Monaten wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots von ursprünglich 67 Monaten) ist sachlich und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rüge der Verletzung des lex-mitior-Grundsatzes geht fehl, da das alte Recht nicht nachteiliger als das revidierte Sexualstrafrecht ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen; die Gerichtskosten von Fr. 1'200.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt.