6B_75/2025 — Fahrlässige Tötung: Adäquanz und Vorhersehbarkeit bei Garantenstellung des Sicherheitsbeauftragten
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer), Urteil vom 19.11.2024 · Besetzung: Bundesrichter von Felten (Präs.), Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Guidon; Gerichtsschreiberin Pasquini · Verfahrensergebnis: Gutheissung der Beschwerden; Aufhebung des Freispruchs und Rückweisung zum Schuldspruch
Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdegegner (Sicherheitsbeauftragter einer Bäckerei) hatte mangels Verbots und fehlender Risikoabschätzung vor Ort seine Garantenpflicht verletzt; der adäquate Kausalzusammenhang ist nicht durch das Mitverschulden des Unfallopfers unterbrochen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den zweiten Freispruch des Obergerichts auf und weist die Sache zum Schuldspruch, zur Straffestsetzung und zur Kostenregelung an die Vorinstanz zurück.
- Bedeutung: Präzisierung der Rechtsprechung zur Adäquanz bei unsinnigem Verhalten des Opfers – eine Selbstgefährdung setzt voraus, dass das Opfer freiwillig, informiert und verständnisvoll handelt; bei unvorsichtigem, aber nicht schlechthin unerklärlichem Verhalten bleibt der adäquate Kausalzusammenhang bestehen. Der Vertrauensgrundsatz greift nicht bei spezifischer Kontrollverantwortung.
Sachverhalt
Am 26. Mai 2015 führte der Maler †C.A.________ Malerarbeiten an einer Müll-Press-Box vor der Laderampe der Bäckerei E.________ aus. Er bat den Techniker F.________ um Hilfe beim Öffnen der ca. 220 kg schweren Entladeklappe. F.________ fragte seinen Vorgesetzten B.________ (Sicherheitsbeauftragter der Bäckerei), ob er und der Betriebsmechaniker G.________ helfen dürften und den Elektro-Niederhubwagen («Ameise») benützen könnten. B.________ erlaubte dies mit dem Hinweis, die Klappe müsse gesichert werden. Die drei Männer hoben die Klappe mit Muskelkraft und der «Ameise» an, wobei sie ungesichert auf den Gabeln des Niederhubwagens auflag. Sekunden später rutschte die Klappe von den Gabeln, schlug zu und traf †C.A.________ am Kopf. Er verstarb noch am Unfallort.
Vorinstanzen: Das Bezirksgericht Bülach verurteilte B.________ am 1.2.2019 wegen fahrlässiger Tötung (180 Tagessätze à Fr. 130.–, bedingt). Das Obergericht sprach ihn am 6.11.2020 frei. BGer 6B_47/2021 hob den Freispruch auf und wies die Sache zurück. Das Obergericht sprach B.________ am 19.11.2024 erneut frei – dagegen richten sich die beiden Beschwerden.
Erwägungen
Verfahrensrechtliches
Das Bundesgericht vereinigt die Verfahren 6B_75/2025 (Privatklägerin) und 6B_84/2025 (Oberstaatsanwaltschaft), da sie sich gegen denselben Entscheid richten, denselben Sachverhalt betreffen und gleiche Rechtsfragen aufwerfen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP). Beide Beschwerdeführerinnen sind legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Der freigesprochene Beschwerdegegner kann alle Beschwerdegründe geltend machen (BGE 137 I 257 E. 5.4).
Garantenstellung und Sorgfaltspflichten
Das Bundesgericht verweist auf seine Erwägungen im ersten Verfahren (BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023). Der Beschwerdegegner hatte als Sicherheitsbeauftragter eine umfassende Garantenpflicht inne. Das Vorhaben der drei Männer war hochriskant, die Unfallgefahr erhöht. Er hätte das Vorgehen entweder verbieten oder – wenn er es erlaubte – sich vor Ort begeben, eine Risikoabschätzung vornehmen und entsprechende Anweisungen erteilen müssen. Da das äussere Streichen des Containers geplant war, wozu das Öffnen der Entladeklappe nicht erforderlich war, konnte B.________ nicht davon ausgehen, dass †C.A.________ diesbezüglich instruiert war.
Adäquanz und Vorhersehbarkeit
Die zentrale Rechtsfrage ist, ob die Geschehnisse für den Beschwerdegegner voraussehbar waren und ob der adäquate Kausalzusammenhang durch das Verhalten des Opfers unterbrochen ist.
Art. 117 StGB (SR 311.0) «Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
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Art. 12 Abs. 3 StGB (SR 311.0) «Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.»
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Vorhersehbarkeit: Das Bundesgericht bejaht die Voraussehbarkeit in den wesentlichen Zügen. Der Beschwerdegegner erkannte selbst die Gefahr – er verlangte eine Sicherung der Klappe. Bei einem hochriskanten Vorhaben mit betriebsexterner Person und bekannter Gefahrenlage musste er damit rechnen, dass sich jemand unvorsichtig verhält. Die Voraussehbarkeit erfordert nicht, dass der Täter den exakten Geschehensablauf antizipiert (BGE 140 II 7 E. 3.4; BGE 135 IV 56 E. 2.1).
Adäquanz nicht unterbrochen: Die Vorinstanz hatte den adäquaten Kausalzusammenhang als unterbrochen erachtet, weil das Verhalten von †C.A.________ (Hineinschauen in den Container trotz ungesicherter Klappe) als «unsinnig» und «schlechthin nicht voraussehbar» qualifiziert wurde. Das Bundesgericht widerspricht dem: Das Herantreten an und Hineinschauen in die geöffnete Müll-Press-Box war zwar unbedacht und unvorsichtig, aber nicht derart unsinnig, aussergewöhnlich und unerklärlich, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden musste. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht derart aussergewöhnlich, dass sich jemand nicht an Sicherheitsvorschriften hält (BGer 6B_375/2022 vom 28. November 2022 E. 3.4.3).
Keine freiverantwortliche Selbstgefährdung: Bei †C.A.________ kann nicht von einer «freiverantwortlich handelnden, informierten Person» im Sinne der Rechtsprechung zur Straflosigkeit bei Selbstgefährdung gesprochen werden. Er war in die Planung des unsicheren Vorgehens nur teilweise involviert und nicht über die spezifischen Gefahren des Containers instruiert.
Vertrauensgrundsatz nicht anwendbar: Der Beschwerdegegner kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Wer eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen. Der Vertrauensgrundsatz greift von vornherein nicht, wenn die Sorgfaltspflichten gerade auf die Überwachung und Kontrolle des Verhaltens anderer Personen gerichtet sind (BGer 6B 74/2024 und BGer 6B 85/2024 vom 9. Januar 2025 E. 5.6.1; BGer 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.5.4; BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.1.3).
Willkürrüge der Privatklägerin
Die Privatklägerin machte geltend, †C.A.________ habe nicht freiwillig in den Container hineingeschaut, sondern könne auch ausgerutscht sein. Das Bundesgericht tritt darauf nicht ein, da dies eine blosse Gegenüberstellung der eigenen Sicht darstellt, ohne die Willkürrüge zu substanziieren. Gleiches gilt für den Hinweis auf eine Ermahnung durch einen Schlosser kurz vor dem Unfall, die im angefochtenen Entscheid nicht thematisiert wird.
Ergebnis
Der tatbestandsmässige Erfolg wäre bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht eingetreten. Der Freispruch verletzt Bundesrecht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität von BGer 6B_47/2021, welches den ersten Freispruch des Obergerichts bereits aufgehoben hatte. Das Bundesgericht bestätigt und präzisiert seine frühere Rechtsauffassung in drei Punkten:
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Adäquanz bei unsinnigem Opferverhalten: Das Gericht präzisiert, dass die Schwelle zur Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch Mitverschulden des Opfers hoch ist. Massgeblich ist, ob das Verhalten «schlechthin» unerklärlich und völlig aussergewöhnlich ist – nicht bereits Unvorsichtigkeit oder Leichtsinn genügt. Dies bestätigt die ständige Rechtsprechung (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 143 III 242 E. 3.7; BGE 142 IV 237 E. 1.5.2).
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Vertrauensgrundsatz bei Kontrollverantwortung: Das Urteil bekräftigt, dass der Vertrauensgrundsatz nicht gilt, wenn die Sorgfaltspflichten gerade der Überwachung anderer dienen (BGer 6B 74/2024 und BGer 6B 85/2024 vom 9. Januar 2025 E. 5.6.1; BGer 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.5.4).
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Selbstgefährdung und Instruktion: Die Einordnung als freiverantwortliche Selbstgefährdung erfordert eine informierte, verständnisvolle Person. Ist das Opfer wie hier ein betriebsexterner Mitarbeiter ohne spezifische Instruktion über die Gefahren, scheidet eine solche Einordnung aus.
Fazit
Das Bundesgericht hebt den zweiten Freispruch des Obergerichts auf und weist die Sache zum Schuldspruch, zur Straffestsetzung und zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zurück. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdegegner auferlegt; dieser und der Kanton Zürich haben der Privatklägerin je Fr. 1'500.– als Parteientschädigung zu bezahlen. Das Urteil beendet den prozessualen Schwebezustand zugunsten einer klaren Zurechnung: Wer als Sicherheitsbeauftragter eine hochriskante Tätigkeit erlaubt, ohne die nötigen Schutzmassnahmen vor Ort zu prüfen und anzuordnen, kann sich weder auf die Eigenverantwortung der Beteiligten noch auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn es zu einem tödlichen Unfall kommt.