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Öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_177/2026  ·  vom 17.04.2026

Fonction publique; modification et résiliation des rapports de service; effet suspensif, mesures provisionnelles, récusation, jonction des causes,

BGer 1C_177/2026 — Aufschiebende Wirkung, Verfügungseigenschaft und Ausstandsgesuch beim Personalrecht des Bundes

Rechtsgebiet: Öffentliches Personalrecht (Bundespersonalrecht) · Vorinstanz: Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Cour I · Besetzung: Bundesrichter Haag (Präsident), Kneubühler, Merz; Gerichtsschreiber Kurz · Verfahrensergebnis: Beschwerde wird insoweit darauf eingetreten, als sie sich gegen das Ausstandsgesuch bezieht; in der Sache wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Bundesangestellte, deren Dienstverhältnis gekündigt wurde, focht verschiedene prozessuale Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts (Verweigerung der aufschiebenden Wirkung, Verweigerung von superprovisorischen/provisorischen Massnahmen, Verbindung zweier Verfahren, Ablehnung eines Ausstandsgesuchs) an.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Sämtliche Rügen sind entweder unzulässig (fehlender nicht wieder gutzumachender Nachteil bei Zwischenentscheiden gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder offensichtlich unbegründet (Ausstandsbegehren; Verfahrensverbindung). Ein formeller Verstoss gegen das Willkürverbot liegt nicht vor.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt und präzisiert die Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im personalrechtlichen Kontext: Finanzielle oder psychologische Nachteile der Verfahrensführung sind kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Die aufschiebende Wirkung nach Art. 34a LPers setzt wichtige Gründe voraus, was gegenüber dem allgemeinen Regime von Art. 55 VwG eine Verschärfung darstellt. Bezüglich des Ausstandsrechts wird bekräftigt, dass die Art der Instruktionsführung keine Befangenheitsvermutung begründet und dass der betroffene Richter an der Entscheidung über das Ausstandsgesuch teilnehmen darf, wenn es offensichtlich unzulässig ist.

Sachverhalt

A.________ war seit dem 1. Februar 2023 als Verantwortliche eines Fachbereichs beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) angestellt. Nach einem Gespräch am 29. September 2025, in dem der Arbeitgeber ungenügende Leistungen geltend machte, wurde eine neue Verantwortliche ernannt (per 1. November 2025) und A.________ angewiesen, ihr Büro zu räumen. A.________ erhob beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde gegen diese Massnahmen und beantragte die aufschiebende Wirkung sowie superprovisorische/provisorische Massnahmen (Verfahren A-7673/2025). Am 15. Dezember 2025 kündigte der Arbeitgeber das Dienstverhältnis per Ende März 2026. Auch dagegen beschritt A.________ den Rechtsweg (Verfahren A-840/2026) und verlangte erneut vorsorglichen Rechtsschutz. Am 19. Februar 2026 stellte A.________ zudem ein Ausstandsgesuch gegen den instruierenden Richter am BVGer.

Das BVGer verband mit Zwischenentscheid vom 9. März 2026 beide Verfahren, erklärte das Begehren um aufschiebende Wirkung und superprovisorische/provisorische Massnahmen im Verfahren A-7673/2025 als unzulässig (fehlende Verfügungseigenschaft der Massnahmen vom 29. September 2025), wies die übrigen Gesuche ab (kein dringender Schutzbedarf) und wies das Ausstandsgesuch als offensichtlich unzulässig ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid

Das Bundesgericht untersucht die Zulässigkeit für jeden Streitgegenstand des Zwischenentscheids gesondert. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ist grundsätzlich gegen Endentscheide (Art. 90 BGG) sowie gegen Teil- und Vorabentscheide (Art. 91 BGG) eröffnet. Andere Zwischenentscheide — wie die hier streitigen Verfügungen über die aufschiebende Wirkung und superprovisorische/provisorische Massnahmen — sind gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur unter der Voraussetzung anfechtbar, dass sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde.

Die Beschwerdeführerin muss den nicht wieder gutzumachenden Nachteil behaupten und nachweisen, sofern er nicht auf Anhieb offensichtlich ist (BGE 134 III 426, E. 1.2; BGE 141 III 80, E. 1.2). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein rechtlicher Nachteil, der nicht durch einen letzten, günstigen Endentscheid rückgängig gemacht werden kann; blosse wirtschaftliche oder tatsächliche Nachteile genügen nicht (BGE 147 III 159, E. 4.1; BGE 142 III 798, E. 2.2).

Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110) «Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»

Fehlender nicht wieder gutzumachender Nachteil bei den vorsorglichen Massnahmen

Das Gericht bejaht eine allfällige Gutheissung der gegen die Kündigung gerichteten Beschwerde als ausreichendes Heilmittel: Würde die Kündigung aufgehoben und die Beschwerdeführerin wiedereingestellt, erwüchse ihr kein irreparabler Nachteil. Finanzielle und psychologische Nachteile der Verfahrensführung qualifizieren nicht als rechtlich nicht wieder gutzumachender Nachteil. Was die Massnahmen vom 29. September 2025 (Bürowechsel, Neubesetzung der Stelle) betrifft, hat das BVGer zudem die Verfügungseigenschaft verneint; dagegen wendet die Beschwerdeführerin nichts ein, weshalb die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist.

Aufschiebende Wirkung nach Art. 34a LPers — Verfahren im Rahmen der Kündigung

Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen die Justizgewährung (denial of justice) rügt, weil im Verfahren A-840/2026 noch kein Entscheid über die aufschiebende Wirkung ergangen sei, wäre ein solcher Vorwurf grundsätzlich unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zulässig (BGE 143 I 344, E. 1.2). Das Bundesgericht verneint jedoch die Begründetheit: Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, welche Massnahmen sie verlangt und warum wichtige Gründe im Sinne von Art. 34a LPers vorliegen. Jene Norm bricht mit dem Grundsatz, dass Beschwerden aufschiebende Wirkung haben (Art. 55 VwG), und verlangt das Vorliegen wichtiger Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das BVGer hat mit separatem Zwischenentscheid vom 1. April 2026 sodann über die aufschiebende Wirkung im Kündigungsverfahren befunden, wodurch der Rüge des Verstosses gegen die Justizgewährung der Gegenstand entzogen wurde.

Art. 34a LPers (SR 172.220.1) «Beschwerden haben nur aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerdeinstanz dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet.»

Verfahrensverbindung

Die Rüge gegen die Verbindung der beiden Verfahren (A-7673/2025 und A-840/2026) scheitert daran, dass die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darlegt. Das Gericht hält fest, dass die gemeinsame Beurteilung zweier Beschwerden nicht hindert, die Zulässigkeit und Begründetheit jedes Verfahrens unabhängig zu prüfen. Zudem hat die Beschwerdeführerin die Verbindung offenbar selbst beantragt.

Ausstandsbegehren

Der das Ausstandsgesuch betreffende Teil der Beschwerde ist gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ohne Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zulässig. In der Sache wendet das Bundesgericht die ständige Praxis an, wonach Instruktionshandlungen und Verfahrensentscheide — selbst wenn sie sich im Nachhinein als fehlerhaft erweisen — nicht ohne weiteres eine objektive Befangenheitsvermutung begründen. Nur besonders schwere oder wiederholte Fehler, die zugleich Indizien für eine Voreingenommenheit darstellen, können eine solche Vermutung rechtfertigen. Ein Ausstandsverfahren dient nicht dazu, die Instruktionsführung zu überwachen (BGE 143 IV 69, E. 3.2). Weder die Übermittlung von Aktenstücken an die Gegenpartei (die sich aus dem rechtlichen Gehör rechtfertigt) noch die Gewährung von Fristverlängerungen an die Gegenpartei noch die verzögerte Behandlung der vorsorglichen Massnahmen (die durch einen Einigungsversuch und die Vielzahl der Eingaben der Beschwerdeführerin bedingt war) begründen eine Befangenheitsvermutung. Das Ausstandsgesuch war daher offensichtlich unzulässig.

Das Bundesgericht bestätigt schliesslich die in der Praxis anerkannte Regel, dass der Richter, dessen Ausstand beantragt wird, an der Entscheidung über das Ausstandsgesuch mitwirken darf, wenn es offensichtlich unzulässig ist — und nicht nur, wenn es querulatorisch oder dilatorisch erscheint (BGE 129 III 445, E. 4.2.2; BGer 7B_1400/2024 vom 7. Juli 2025, E. 3.2.2; BGer 6B_131/2023 vom 22. März 2023, E. 2; BGer 1B_440/2020 vom 1. Oktober 2020, E. 3).

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt die gefestigte Praxis zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen von Beschwerden gegen Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG im personalrechtlichen Kontext. Insbesondere wird die Unterscheidung zwischen rechtlich nicht wieder gutzumachendem Nachteil und blossem wirtschaftlichem oder tatsächlichem Nachteil bekräftigt (BGE 147 III 159, E. 4.1; BGE 142 III 798, E. 2.2). Im Ausstandsrecht wird die etablierte Rechtsprechung angewandt, wonach Instruktionshandlungen keine Befangenheitsvermutung auslösen (BGE 143 IV 69, E. 3.2) und der betroffene Richter bei offensichtlich unzulässigen Ausstandsgesuchen an der Entscheidung teilnehmen darf (BGE 129 III 445, E. 4.2.2). Neu und präzisierend ist die Klarstellung, dass das besondere Regime von Art. 34a LPers (keine aufschiebende Wirkung von Beschwerden im Bundespersonalrecht ohne wichtige Gründe) eine bewusste Verschärfung gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsrecht (Art. 55 VwG) darstellt, mit Verweis auf die Literatur (Marxer, 2025, S. 146).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Eine vorsorgliche Rechtsschutzverweigerung im Rahmen von Kündigungs- und Versetzungsverfahren im Bundespersonalrecht begründet mangels rechtlich nicht wieder gutzumachendem Nachteil keine selbstständige Beschwerdemöglichkeit nach Art. 93 BGG. Die Rüge der Verletzung der Justizgewähr wurde gegenstandslos, weil das BVGer zwischenzeitig über die aufschiebende Wirkung entschieden hat. Die Ausstandsrüge ist offensichtlich unbegründet. Gerichtskosten von 1'000 Franken gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Keine Parteientschädigung.