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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_17/2026  ·  vom 20.04.2026

placement d'un enfant mineur

5A_17/2026, 5A_22/2026 — Persönliche Anhörung im Kindesschutzverfahren und unentgeltliche Rechtspflege

Rechtsgebiet: Kindesschutzrecht (Art. 310, 314, 314a, 447 ZGB) · Verfassungsprozessrecht (Art. 29 Abs. 3 BV) · Zivilprozessrecht (Art. 117 ZPO) · Vorinstanz: Cour des mesures de protection de l'enfant et de l'adulte du Tribunal cantonal du canton de Neuchâtel · Besetzung: Bovey (Präsident), De Rossa, Josi · Verfahrensergebnis: Beschwerde des Vaters teilweise gutgeheissen (Anhörungspflicht betreffend Besuchsrecht verletzt); Beschwerde der Mutter abgewiesen.

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die KESB und die kantonale Instanz hätten die Eltern vor dem Platzierungsentscheid persönlich anhören müssen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB); die nachträgliche «Reparatur» des Anhörungsmangels durch blosse schriftliche Stellungnahmen vor der Beschwerdeinstanz genügt nicht.
  • Entscheidung: Die Beschwerde des Vaters wird teilweise gutgeheissen: Das Besuchsrecht wird zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückgewiesen, damit der Vater persönlich angehört wird. Der Platzierungsentscheid bleibt bestehen; die Mutter hat das Anhörungsrecht nicht selbst gerügt und unterliegt daher.
  • Bedeutung: Das Bundesgericht präzisiert, dass eine Verletzung des Anhörungsrechts nach Art. 447 Abs. 1 ZGB nicht durch blosse schriftliche Einlassungen vor der Beschwerdeinstanz «repariert» werden kann, wenn die kantonale Instanz selbst festgestellt hat, dass eine persönliche Anhörung nicht unverhältnismässig war. Die Anhörung ist zwingend, wenn der Rechtsschutzinteressent konkrete Modalitäten (hier: Besuchsrecht) bestreitet, deren Beurteilung von der persönlichen Glaubwürdigkeitsprüfung abhängt.
  • Assistance judiciaire: Wird dem Vater für das Bundesgerichtsverfahren gewährt; zur kantonalen unentgeltlichen Rechtspflege muss die Vorinstanz neu entscheiden, da die «Aussichtslosigkeit» des Rechtsmittels auf der unzutreffenden Annahme einer wirksamen Anhörungsreparatur beruhte.

Sachverhalt

Die unverheirateten Eltern A.________ (Vater) und B.________ (Mutter) der 2018 geborenen C.________ stammten aus schwierigen Verhältnissen. Bereits vor der Geburt wurde die Familie der Kindesschutzbehörde (APEA) gemeldet; beide Eltern wiesen Drogenprobleme auf. Ein Erziehungsbeistand nach Art. 308 Abs. 1 ZGB wurde errichtet. Das Mädchen verbrachte ihre frühe Kindheit in der Schweiz in chaotischen Verhältnissen, folgte der Mutter 2020 nach Portugal, wo die Mutter inhaftiert wurde und das Kind schliesslich fremdplatziert wurde.

Nach der Rückkehr in die Schweiz im September 2024 scheiterte die schulische Integration der inzwischen sechsjährigen C.________. Am 28. April 2025 brachte das Kind eine Crack-Pfeife in die Schule; die Polizei fand im Haushalt Spritzen, Betäubungsmittel, pornografisches Material und vibrierende Gegenstände in Reichweite des Kindes sowie einen leeren Kühlschrank. Die Beiständin empfahl in ihrem Bericht vom 17. Juli 2025 die Fremdplatzierung.

Die APEA entschied am 13. August 2025, den Aufenthaltsbestimmungsrecht-Entzug anzuordnen (Ziff. 1), die Platzierung ab dem 19. August 2025 (Ziff. 2), ein Besuchsrecht der Mutter dreimal wöchentlich in der Institution (Ziff. 4) und ein solches des Vaters im Point Rencontre (Ziff. 5). Der suspendivische Effekt allfälliger Rekurse wurde entzogen (Ziff. 6).

Beide Eltern erhoben Beschwerde an die kantonale Cour des mesures de protection de l'enfant et de l'adulte. Die kantonale Instanz wies die Rekurse, soweit zulässig, ab und verweigerte beiden Eltern die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

Verfahrensfragen

Das Bundesgericht verbindet die beiden Verfahren 5A_17/2026 und 5A_22/2026 (Art. 71 BGG und Art. 24 PCF). Die angefochtene Entscheidung ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und 2, Art. 76 Abs. 1 lit. a und b und Art. 100 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde der Mutter wird wegen Zulässigkeit der Zivilbeschwerde ausgeschlossen (Art. 113 BGG).

Verletzung des Anhörungsrechts (Vater)

Der Vater rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf persönliche Anhörung nach Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 447 ZGB. Er macht geltend, die APEA habe ihn nicht persönlich angehört, bevor sie über die Platzierung und die Modalitäten seines Besuchsrechts entschied.

Allgemeine Grundsätze

Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Grundsätze dar: Aus dem allgemeinen rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich kein Anspruch auf mündliche Anhörung; im Kindesschutzrecht statuiert jedoch Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB einen eigenständigen Anspruch der betroffenen Person auf persönliche Anhörung. Inzident sind auch die Inhaber der elterlichen Sorge persönlich anzuhören, wenn Entscheidungen über das Kind anstehen, die deren Interessen intensiv berühren (BGE 142 II 218, E. 2.8.1; BGer 5A_181/2025; BGer 5A_750/2024). Eine Ausnahme ist zulässig, wenn die Anhörung unverhältnismässig erscheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB).

Art. 447 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.»

Ferner gilt der Grundsatz, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine nachgeordnete Instanz mit vollem Prüfungsrecht «repariert» werden kann, dies jedoch die Ausnahme bleibt und bei schweren Eingriffen in die Verfahrensrechte sowie wenn die Rücksendung eine leere Formalität darstellen würde, nicht gerechtfertigt ist (BGE 142 II 218, E. 2.8.1; BGer 5A_2/2016, E. 2 und 2.2).

Anwendung auf den Fall

Die kantonale Instanz anerkannte ausdrücklich, dass die APEA die Eltern hätte persönlich anhören müssen, da schriftliche Stellungnahmen nicht genügten und kein Ausnahmegrund nach Art. 447 Abs. 1 ZGB vorlag. Gleichzeitig hielt sie jedoch fest, der Vater habe nicht dargetan, was er bei persönlicher Anhörung noch hätte vorbringen können, und erklärte die Anhörungsverletzung für «repariert», weil er vor ihr schriftlich Stellung nehmen konnte.

Das Bundesgericht hält diese Begründung für widersprüchlich: Hat die kantonale Instanz klargestellt, dass eine persönliche Anhörung nicht unverhältnismässig war und schriftliche Stellungnahmen ungenügend sind, so kann sie den Mangel nicht durch eigene blosse Verweisung auf schriftliche Einlassungen beheben. Wenn persönliche Anhörung geboten ist, muss die Beschwerdeinstanz selbst nachholen — was ihr mit ihrem vollen Prüfungsrecht nach Art. 450a ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB möglich gewesen wäre.

Umfang der Aufhebung

Jedoch hat der Vater nicht den Platzierungsentscheid selbst substantiiert in Frage gestellt — er rügte ausschliesslich sein Anhörungsrecht, ohne darzulegen, weshalb die Platzierung aufzuheben sei. Die Platzierung wird daher aufrechterhalten. Hingegen bestreitet er konkret die Modalitäten seines Besuchsrechts (Ziff. 5 der APEA-Entscheidung): Er möchte das Besuchsrecht an seinem Wohnsitz ausüben, und dafür ist seine persönliche Anhörung — insbesondere zur Glaubhaftigkeit der von ihm behaupteten Wohnungsverbesserung und seiner Drogenabstinenz — erforderlich.

Die Nichtanwendbarkeit des Anhörungsrechts auf die Mutter (Verfahren 5A_22/2026) wird verneint, weil sie diesen Rechtssatz vor der kantonalen Instanz nicht selbst gerügt hat.

Unentgeltliche Rechtspflege

Vater (5A_17/2026)

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die kantonale Instanz die «Aussichtslosigkeit» des Rechtsmittels auf die fehlerhafte Annahme stützte, die Anhörungsverletzung sei wirksam repariert worden. Da dies nicht zutraf, muss die Vorinstanz die Aussichtslosigkeitsprüfung neu vornehmen. Die Indigenzbedingung wurde nicht geprüft und ist an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Für das bundesgerichtliche Verfahren gewährt das Bundesgericht dem Vater die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) und bestellt seinen Anwalt als amtlichen Vertreter.

Mutter (5A_22/2026)

Da die Mutter das Anhörungsrecht selbst nicht gerügt hat, war ihr Rekurs von vornherein aussichtslos. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG), Gerichtskosten von 1'000 CHF werden ihr auferlegt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Praxis zum persönlichen Anhörungsrecht im Kindesschutzrecht. Kern der bisherigen Rechtsprechung (BGE 142 II 218, E. 2.8.1; BGer 5A_543/2014, E. 2.1; BGer 5A_750/2024, E. 3.2.1; BGer 5A_181/2025, E. 4.2):

  • Inhaber der elterlichen Sorge sind bei Entscheidungen über ihr Kind grundsätzlich persönlich anzuhören (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB).
  • Ausnahme: Unverhältnismässigkeit der Anhörung nach Art. 447 Abs. 1 ZGB; diese Ausnahme restriktiv zu handhaben.
  • Reparatur eines Anhörungsmangels durch eine nachgeordnete Instanz ist möglich, aber bleibt die Ausnahme und ist ausgeschlossen, wenn die Instanz, die den Mangel beheben soll, selbst nur schriftlich verfährt, obwohl sie eine persönliche Anhörung für geboten hält.

Neu akzentuiert wird dieses letzte Element: Das Bundesgericht qualifiziert es als per se widersprüchlich, wenn eine Instanz einerseits feststellt, dass persönliche Anhörung geboten und schriftlich ungenügend ist, dann aber selbst nur schriftliche Einlassungen als Reparatur gelten lässt. In dieser Konstellation hat die Beschwerdeinstanz die persönliche Anhörung nachzuholen (BGer 5A_611/2017, E. 7.6; BGer 5A_2/2016, E. 2.2).

Zur unentgeltlichen Rechtspflege bestätigt das Urteil die Grundsätze aus BGE 142 III 131, E. 4.1 und BGE 142 III 138, E. 5.1: Die Aussichtslosigkeitsprüfung muss zum Zeitpunkt des Gesuchs und nur summarisch erfolgen. Stützt sie sich auf eine fehlerhafte Prämisse (hier: wirksame Gehörsreparatur), so ist sie willkürlich und die Sache ist zurückzuweisen.

Fazit

Das Urteil ist von praktischer Bedeutung für Kindesschutzbehörden und kantonale Beschwerdeinstanzen: Wenn eine kantonale Aufsichtsbehörde feststellt, dass die KESB die Eltern hätte persönlich anhören müssen und kein Ausnahmegrund vorlag, so kann sie diesen Mangel nicht durch blosse Gewährung schriftlicher Zustellungsmöglichkeiten vor sich selbst «reparieren». In diesem Fall muss sie die persönliche Anhörung selbst nachholen. Dieses Erfordernis ist besonders relevant, wenn über Modalitäten des Besuchsrechts entschieden wird, die von der persönlichen Glaubhaftigkeit und den konkreten Lebensumständen des betroffenen Elternteils abhängen. Die Praxis der kurzen Gehörsreparatur wird damit für KESB-Verfahren mit persönlicher Anhörungspflicht eingeschränkt.