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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_604/2025  ·  vom 22.04.2026

Ausstand,

4A_604/2025 — Pauschales Ausstandsgesuch gegen gesamtes Obergericht Zug

Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht (Ausstand) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung · Besetzung: Fünferbesetzung (Bundesrichter Hurni, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys, Rüedi, Bundesrichterin May Canellas) · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein pauschales Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Obergerichts — begründet mit einer Stellungnahme des Obergerichtspräsidenten vor dem Kantonsrat — ist unzulässig und führt zum Nichteintreten.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass Ausstandsgründe substanziiert und auf jede einzelne Gerichtsperson bezogen vorzubringen sind; die blosse Behauptung, alle Mitglieder seien über den Obergerichtspräsidenten befangen, genügt nicht.
  • Bedeutung: Das Urteil bekräftigt die konsequente Rechtsprechung gegen pauschale Ausstandsgesuche gegen ganze Gerichte und stellt klar, dass selbst bei identischen Ausstandsgründen für alle Mitglieder die Individualisierungspflicht gilt — auch wenn ein Obergerichtspräsident im Namen des gesamten Gerichts vor dem Parlament spricht.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerinnen (A.________ AG und B.________ AG) gehören zur D.________-Gruppe und sind Eigentümerinnen von Seegrundstücken am W.________see. Diese Grundstücke wurden 2017 durch den damaligen Verwaltungsrat (H.E.________ und K.________) an C.________ (Beklagter) verkauft. Die Klägerinnen machen geltend, der Verwaltungsrat sei nicht ermächtigt gewesen, die Grundstücke zu veräussern, und die Kaufverträge seien nichtig.

Im Hauptsacheverfahren vor dem Kantonsgericht Zug wurde die Klage am 3. Juli 2024 vollumfänglich abgewiesen; die dagegen erhobene Berufung ist beim Obergericht hängig.

Im Sommer 2025 beantragte die Staatswirtschaftskommission des Kantons Zug (Stawiko) dem Kantonsrat die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK), u.a. wegen mutmasslich irregulärer Beurkundungen im Jahr 2017 — genau denjenigen, die auch Gegenstand des Zivilverfahrens sind. Am 3. Juli 2025 äusserte Obergerichtspräsident Marc Siegwart vor dem Kantonsrat eine Stellungnahme, in der er im Namen des Obergerichts die PUK höflich bat, die Aufnahme ihrer Arbeit zu sistieren, bis das Obergericht in der Zivilsache entschieden habe. Dies wurde von Kantonsrat Oliver Wandfluh scharf kritisiert.

Daraufhin beantragten die Klägerinnen mit Eingabe vom 9. Juli 2025 den Ausstand sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts. Das Obergericht trat auf das Ausstandsgesuch nicht ein, da es pauschal und unsubstanziiert sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (Art. 72, 75 Abs. 2, 76 Abs. 1, 92 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Beschluss ist ein Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist. Die qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG wird betont: Insbesondere Willkürrügen (Art. 9 BV) müssen substanziiert dargelegt werden.

Pauschales Ausstandsgesuch gegen ein gesamtes Gericht

Das Bundesgericht legt die massgeblichen Normen dar:

Art. 47 ZPO (SR 272) «1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; e. mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. 2 Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung: a. beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege; b. beim Schlichtungsverfahren; c. bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80–84 SchKG; d. bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen; e. beim Eheschutzverfahren.»

Art. 49 ZPO (SR 272) «1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. 2 Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.»

Das Bundesgericht stellt fest, dass nach Art. 47 ZPO der Ausstand einzelne Gerichtspersonen betrifft, nicht einen Spruchkörper oder eine ganze Institution. Die Ausstandsgründe sind substanziiert und in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Auf ein Gesuch, mit dem ein ganzes Gericht oder sämtliche amtierende Richter pauschal und unsubstanziiert abgelehnt werden, ist nicht einzutreten (BGE 139 I 121 E. 4.3; BGer 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.2; BGer 4D_41/2019 vom 23. September 2019 E. 4.1; BGer 4A_326/2014 vom 18. September 2014 E. 2.3).

Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, es handle sich nicht um ein pauschales Ausstandsgesuch, sondern um ein gebündeltes Gesuch gegen die einzelnen, bestimmbaren Mitglieder. Das Bundesgericht weist dies zurück: Selbst wenn ausnahmsweise bei allen Mitgliedern derselbe Ausstandsgrund vorliegen sollte, müssen die Gründe für jede einzelne Person substanziiert dargelegt werden. Die blosse Behauptung, der Obergerichtspräsident habe im Namen des gesamten Obergerichts gesprochen und daher seien alle befangen, genügt dieser Anforderung nicht.

Zudem hebt das Gericht hervor, dass eine leichtfertige Bejahung des Ausstands die regelhafte Zuständigkeitsordnung aushöhlt und mit dem Anspruch auf das gesetzmässige Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) in Spannung steht (BGer 1B 254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1). Wäre es der gesuchstellenden Partei möglich, durch pauschale Ablehnungsgesuche die Beurteilung durch andere als die gewählten Richter zu erzwingen, würde dies den geordneten Betrieb der Justiz verunmöglichen.

Verzicht auf Stellungnahme und Mitwirkung abgelehnter Mitglieder

Nach Art. 49 Abs. 2 ZPO nimmt die abgelehnte Gerichtsperson zum Gesuch Stellung. Das Bundesgericht bestätigt jedoch, dass von der Einholung einer Stellungnahme abgesehen werden kann, wenn das Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich, offensichtlich unbegründet oder — wie hier — offensichtlich unzulässig einzustufen ist. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass eigens für den Entscheid über die Unzulässigkeit eines pauschalen Gesuchs neue, nicht abgelehnte Mitglieder gewählt werden; das betroffene Gericht kann unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen über das Nichteintreten entscheiden (BGE 129 III 445 E. 4.2.2).

Zusätzliche Ausstandsgründe gegen Oberrichter Staub

Die Beschwerdeführerinnen brachten erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren zusätzliche Ausstandsgründe gegen Oberrichter Staub vor. Das Bundesgericht hält dies für unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG): Die Zusammensetzung des Obergerichts sei öffentlich zugänglich; zudem hätten die Beschwerdeführerinnen selbst alle Mitglieder pauschal abgelehnt, sodass spezifische Bedenken gegen einzelne Mitglieder bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden müssen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zu pauschalen Ausstandsgesuchen gegen ganze Gerichte. Der Kernsatz ist konsistent mit der langjährigen Praxis: Ausstandsgesuche müssen sich gegen einzelne, namentlich bezeichnete Gerichtspersonen richten und für jede Person substanziiert begründet werden (BGE 139 I 121 E. 4.3; BGer 4A_326/2014; BGer 5A_878/2023; BGer 4F_62/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.2).

Neu ist die Konstellation, in der ein Obergerichtspräsident vor dem Kantonsrat im Namen des gesamten Gerichts eine politische Stellungnahme zu einem hängigen Verfahren abgibt. Das Bundesgericht anerkennt zwar den Gewaltenteilungsaspekt dieser Situation, lässt aber die Individualisierungspflicht ungeachtet dessen gelten. Selbst wenn der Obergerichtspräsident die Stellungnahme als solche des gesamten Obergerichts deklariert hat, bleibt es bei der Anforderung, dass die Ausstandsgründe für jedes Mitglied einzeln dargelegt werden müssen. Das Gericht grenzt sich dabei auch von der einzigen abweichenden Lehrmeinung im Schrifttum ab (David Rüetschi im Berner Kommentar, der gebündelte Ausstandsgesuche als zulässig erachtet).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Ein pauschales Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Obergerichts bleibt auch dann unzulässig, wenn die Ausstandsgründe — hier: die Stellungnahme des Obergerichtspräsidenten im Kantonsrat — für alle betroffenen Personen identisch erscheinen. Die Pflicht zur Individualisierung und Substanziierung der Ausstandsgründe gegenüber jeder einzelnen Gerichtsperson ist nicht überspitzt formalistisch, sondern Ausfluss der Verhandlungsmaxime (Art. 52 Abs. 1 ZPO) und des Anspruchs aller Verfahrensparteien auf das gesetzmässige Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.— werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.