Executive Summary
- Kernpunkt: Beschwerde eines wegen mehrfacher Sexualdelikte, Körperverletzung und Fürsorgepflichtverletzung verurteilten Vaters gegen den Berufungsentscheid der Cour d'appel pénale du canton de Vaud; Rügen betreffend rechtliches Gehör, in dubio pro reo, Art. 219 StGB, Irrtum und Strafzumessung.
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde, soweit zulässig; Verwerfung der unzulässigen Rügen als rein appellatorisch bzw. ungenügend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG); Bestätigung der Freiheitsstrafe von 9 Jahren abzüglich 605 Tage Untersuchungshaft.
- Bedeutung: Präzisierung der Konkurrenz von Art. 219 StGB (Fürsorgepflichtverletzung) mit Sexualdelikten bei wiederholten, intensiven Übergriffen, die über die sexuelle Integrität hinaus die psychische Entwicklung konkret gefährden; Bestätigung, dass der in-dubio-pro-reo-Grundsatz bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen nicht über das Willkürverbot hinausgeht; Bestätigung, dass BDSM-Praktiken im Kontext struktureller Gewalt nicht als einvernehmlich qualifiziert werden können, wenn das Opfer unter Androhung des Entzugs des Umgangsrechts zur Teilnahme gezwungen wurde.
Sachverhalt
Ausgangslage
Der Beschwerdeführer A.A.________ wurde durch Urteil des Tribunal criminel de l'arrondissement de Lausanne vom 20. März 2025 rechtskräftig verurteilt wegen einfacher qualifizierter Körperverletzung, Abgabe schädlicher Stoffe an Kinder, sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, qualifizierte sexuelle Nötigung sowie Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren (abzüglich 605 Tage Untersuchungshaft), einer ambulanten psychiatrischen Psychotherapie-Massnahme und dem Fortbestand der Sicherheitshaft.
Taten gegenüber der Ehefrau (B.________)
Nachdem der Beschwerdeführer von der ausserehelichen Beziehung seiner Ehefrau erfahren hatte, zwang er sie Ende 2011/Anfang 2012 unter Androhung, sie werde ihre Kinder nicht mehr sehen, zur Unterzeichnung eines BDSM-Vertrags. In der Folge unterwarf er sie bis zu ihrem Auszug im April 2016 regelmässig nicht einvernehmlichen BDSM-Praktiken, unterlegt von Kontrolle, Überwachung, Demütigung und physischer Gewalt.
Taten gegenüber der Tochter (C.A.________, geb. 2005)
Die folgenden Einzeltaten stellte die Vorinstanz fest:
- 2011: Der Vater brachte seine Tochter beim Duschen dazu, ihre Genitalien zu berühren, mit der Aussage «il faut mettre un doigt où ça fait mal et frotter l'endroit où ça chatouille».
- 2011/2012: Er forderte die Tochter auf, sein erigiertes Geschlechtsteil zu berühren («tu peux toucher si tu veux»).
- 30. Juni 2012: Er versetzte der Tochter eine Ohrfeige, die zu einem Kiefertrauma führte.
- August 2019: Er zwang die damals 14-jährige Tochter, vor ihm kniend Alkohol zu trinken, entkleidete sie, legte sie auf den Wohnzimmertisch und drang mit dem Finger in ihre Vagina ein (unter dem Vorwand der Jungfräulichkeitskontrolle). Er zwang sie, nackt auf allen Vieren durch die Wohnung zu kriechen, und liess sie seinen Daumen lecken mit dem Kommentar «j'en conclus que tu suces bien». Die gesamte Szene dauerte von ca. 18:30 bis 02:30 Uhr.
- August 2022: Er schlug den Kopf der Tochter fünfmal gegen den Kühlschrank.
- 2018–2023: Fortlaufende Beeinträchtigung der psychischen Entwicklung durch Gewaltkontext, Konfrontation mit der Sexualität des Vaters (BDSM-Material, Partnerinnen mit Besitz-Tätowierungen, orale sexuelle Handlung auf dem Balkon).
Erwägungen
1. Rechtliches Gehör – Verweigerung eines Ergänzungsgutachtens
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) darin, dass die Vorinstanz kein neues psychiatrisches Gutachten bzw. kein Ergänzungsgutachten zur Frage der Schuldfähigkeit angeordnet habe.
Das Bundesgericht hält fest, dass das rechtliche Gehör das Recht umfasst, Beweise anzubieten, sofern diese relevant sind und den Entscheid zu beeinflussen vermögen (BGE 145 I 73, E. 7.2.2.1). Ein Beweiserhebungsanspruch besteht nicht, wenn der Richter die Beweise bereits gewürdigt hat und eine anticipierte Beweiswürdigung ohne Willkür vornehmen kann (BGE 147 IV 534, E. 2.5.1; BGE 144 II 427, E. 3.1.3).
Entscheidend kommt es hier auf zwei Punkte an:
(a) Treu und Glauben: Der Beschwerdeführer hatte in erster Instanz nach Anhörung des Sachverständigen auf ein Ergänzungsgutachten verzichtet. Dasselbe Begehren im Berufungsverfahren erneut zu stellen, verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 143 IV 397, E. 3.4.2). Ein Wechsel des Verteidigers ändert daran nichts.
(b) Unzureichende Begründung: Der Beschwerdeführer bestreitet zwar den Vorwurf des bösen Glaubens, begründet dies aber nicht rechtlich und setzt sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Die Rüge genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht und ist unzulässig.
2. In dubio pro reo – Beweiswürdigung
2.1 Grundsatz
Das BGer bekräftigt die konstante Rechtsprechung, wonach der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel keine weiterreichende Bedeutung hat als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409, E. 2.2; BGE 146 IV 88, E. 1.3.1; BGE 145 IV 154, E. 1.1). Es müssen sich ernsthafte und unüberwindbare Zweifel aufdrängen – blosse abstrakt-theoretische Zweifel genügen nicht.
2.2 Aussagen der Tochter (C.A.________)
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen seiner Tochter seien nicht korroboriert und beruhten auf Erinnerungen und Interpretationen ohne objektive Grundlage. Das BGer qualifiziert diese Rüge als rein appellatorisch: Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers verneint und jene der Tochter bejaht, mit detaillierter Begründung. Aussagen des Opfers sind ein Beweismittel, das der Richter im Rahmen der Gesamtwürdigung frei zu beurteilen hat. Aussage-gegen-Aussage-Situationen führen nicht zwingend zu einem Freispruch (BGE 137 IV 122, E. 3.3). Der Beschwerdeführer zeigt weder auf, dass die Vorinstanz ein Beweismittel ohne ernsthafte Gründe nicht berücksichtigt hätte, noch dass ihre Würdigung unhaltbar wäre.
2.3 Einwilligung der Ehefrau und BDSM-Kontext
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er habe im guten Glauben gehandelt, seine Ehefrau habe den Praktiken zugestimmt, solange sie das Safe-Word nicht benutzt habe. Das BGer hält dem entgegen:
- Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Ehefrau eingehend begründet (konstante, kohärente Aussagen, korroboriert durch klinische Notizen, Inhalt des BDSM-Vertrags und Kontrollverhalten des Beschwerdeführers).
- Der Beschwerdeführer hatte die Ehefrau mit dem Entzug des Umgangsrechts mit den Kindern zur Vertragsunterschrift gezwungen – dies ist strukturelle Gewalt, die die Einwilligung von vornherein entwertet.
- Die Ehefrau hatte den Praktiken wiederholt sowohl verbal als auch nonverbal (Weinen) widersprochen.
Die Vorinstanz hat das Safe-Word-Konzept nicht ignoriert, sondern den Gesamtkontext der strukturellen Gewalt berücksichtigt, in dem das Nicht-Aktivieren des Safe-Words nicht als Einwilligung gewertet werden kann.
3. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB)
Strafbarkeitsvoraussetzungen
Art. 219 StGB (SR 311.0) «Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 219 StGB zu Unrecht nicht von den Sexualdelikten absorbiert.
Nach ständiger Rechtsprechung werden die Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Art. 219 StGB konsumiert (absorbiert), ausser wenn die Wiederholung und Intensität der sexuellen Übergriffe über die sexuelle Integrität hinaus auch die psychische Entwicklung des Kindes konkret gefährden (BGE 126 IV 136, E. 1; BGE 125 IV 64, E. 1a). Vorliegend hat die Vorinstanz diese Ausnahme zu Recht bejaht:
- Die Tochter befand sich zwischen November 2018 und Februar 2019 in psychiatrischer Betreuung (Suizidideation, Selbstverletzung, depressive Symptomatik).
- Ab 2019 häuften sich die Konsultationen beim Kinderarzt; ein depressiver Zustand und ein übermässiger Alkoholkonsum wurden festgestellt.
- Das Gutachten des Dr. I.________ (21. Mai 2023) diagnostizierte eine angstdepressive Störung und eine Veränderung des Denkens nach sexuellem Missbrauch.
- Das Umfeld war von struktureller Gewalt geprägt: BDSM-Material im Haushalt, Besitz-Tätowierungen und Ketten bei Partnerinnen, Zwangsverträge («Pacte de virginité»), andauernde Kontrolle und Erniedrigung.
Die Beschwerde in diesem Punkt ist unzulässig, da der Beschwerdeführer sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt, sondern bloss behauptet, die Intensität der Sexualdelikte gehe nicht über die sexuelle Integrität hinaus.
4. Irrtum (Art. 13 StGB)
Art. 13 StGB (SR 311.0) «1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. 2 Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.»
Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Sachverhaltsirrtum, da er – gestützt auf isolierte Aussagen der Experten – eine «biaisierte» Auffassung des Einwilligungsbegriffs gehabt habe. Das BGer weist dies zurück: Innere Tatsachen (Wissen, Wollen) binden den Bundesrichter (Art. 105 Abs. 1 BGG), sofern sie nicht willkürlich festgestellt wurden (BGE 150 IV 433, E. 6.10.1; BGE 149 IV 57, E. 2.2). Die Experten haben ausdrücklich bestätigt, dass die psychischen Störungen des Beschwerdeführers seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder sich entsprechend zu determinieren, nicht beeinträchtigt haben. Die Rüge beruht auf der fehlerhaften Prämisse, der Beschwerdeführer habe das fehlende Einverständnis nicht erkannt.
5. Strafzumessung
Grundsatz
Art. 47 StGB (SR 311.0) «1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»
Die Vorinstanz setzte die Grundstrafe für die abstrakt schwerste Tat (qualifizierte sexuelle Nötigung) auf 3 Jahre fest und erhöhte diese nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) um insgesamt 5 Jahre (BGE 144 IV 313, E. 1.1; BGE 144 IV 217, E. 2 und 3; BGE 142 IV 265, E. 2).
Die konkrete Strafzumessung:
| Tatbestand | Asperationszuschlag |
|---|---|
| Qualifizierte sexuelle Nötigung (Grundstrafe) | 3 Jahre |
| Sexuelle Nötigung gegenüber B.________ | +2 Jahre |
| Sexuelle Handlungen mit Kindern | +1 Jahr |
| Einfache qualifizierte Körperverletzung | +1 Jahr |
| Verletzung der Fürsorge-/Erziehungspflicht | +1 Jahr |
| Abgabe schädlicher Stoffe an Kinder | +1 Jahr |
| Gesamtstrafe | 9 Jahre |
Zu Lasten berücksichtigte die Vorinstanz: die Abscheulichkeit und Grausamkeit der Taten («tortionnaire»), den Sadismus und die absolute Verachtung gegenüber den Opfern, das Auslöschen des freien Willens der Opfer, die schwere Belastung («culpabilité écrasante»), die ungenügende Zusammenarbeit während der Untersuchung und die Minimierung der Taten. Zu Gunsten berücksichtigt wurden: weitgehendes Geständnis bezüglich der Tochter, aufrichtige Reue in erster Instanz, Anerkennung der Zivilforderungen und das karge Elternhaus.
Der Beschwerdeführer rügt, die BDSM-Sexualität mit einwilligenden Partnerinnen sei zu Unrecht zu Lasten berücksichtigt worden. Das BGer stellt fest, dass die Vorinstanz die nicht einvernehmlichen Praktiken gegenüber der Ehefrau gewichtet hat – nicht konsentierte Handlungen mit Dritten. Die Rüge beruht auf reinen Vermutungen und ist unbegründet. Auch die Rüge, die Strafe sei willkürlich hoch, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Rechtliches Gehör und Beweisanträge im Berufungsverfahren: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass der Verzicht auf ein Beweismittel in erster Instanz den erneuten Antrag im Berufungsverfahren unter den Grundsatz von Treu und Glauben (venire contra factum proprium) stellt (BGE 143 IV 397, E. 3.4.2). Ein Anwaltswechsel ändert daran nichts.
In dubio pro reo bei Aussage-gegen-Aussage: Das BGer bekräftigt, dass der Grundsatz in dubio pro reo im Rahmen der Beweiswürdigung nicht über das Willkürverbot hinausgeht (BGE 148 IV 409; BGE 146 IV 88; BGE 145 IV 154). Aussage-gegen-Aussage-Situationen führen nicht zwingend zum Freispruch.
Konkurrenz von Art. 219 StGB mit Sexualdelikten: Das Urteil wendet die Ausnahme von der Absorptionsregel aus BGE 126 IV 136 an: Wenn wiederholte und intensive sexuelle Übergriffe über die sexuelle Integrität hinaus auch die psychische Entwicklung konkret gefährden, bleibt Art. 219 StGB als selbstständiger Tatbestand anwendbar.
Strukturelle Gewalt und Einwilligung im BDSM-Kontext: Das Urteil ist ein wichtiger Anwendungsfall der Rechtsprechung, wonach Einwilligung im Kontext struktureller Gewalt (Erpressung mit Umgangsrechtsentzug, Kontrolle, Drohungen) nicht wirksam erteilt werden kann. Das blosse Nicht-Aktivieren eines Safe-Words ersetzt bei einem derartigen Machtgefälle keine wirksame Einwilligung.
Strafzumessung bei schweren Sexual- und Gewaltdelikten: Die Strafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe bei mehreren Tatbeständen mit Asperation (3 + 5 Jahre) liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens und bestätigt die Praxis, dass bei extremen Taten mit Sadismus- und Kontrollmotivation hohe Freiheitsstrafen angebracht sind.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von A.A.________ vollumfänglich ab, soweit sie zulässig ist. Sämtliche Rügen (rechtliches Gehör, in dubio pro reo, Irrtum, Qualifikation von Art. 219 StGB und Strafzumessung) scheitern entweder an mangelnder Substantiierung (Art. 106 Abs. 2 BGG) – die Vorbringen sind rein appellatorisch und setzen sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander – oder an der Sachnähe der vorinstanzlichen Würdigung, die keine Willkür aufweist. Der Entscheid bestätigt die Freiheitsstrafe von 9 Jahren abzüglich 605 Tage Untersuchungshaft, die Massnahme der ambulanten psychiatrischen Behandlung und die Sicherheitshaft. Die unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert (Gerichtskosten: CHF 1'200).