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Strafrecht  ·  Urteil 7B_427/2026  ·  vom 05.05.2026

Sicherheitshaft

7B_427/2026 — Sicherheitshaft wegen Ausführungsgefahr: Verhältnismässigkeit und Ersatzmassnahmen

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer · Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Schurtenberger · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, Sache zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Fortdauer der Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Massnahmevollzugs wegen Ausführungsgefahr ist unverhältnismässig, wenn ein aktueller Therapiezwischenbericht die Gutachterdiagnose relativiert und Ersatzmassnahmen möglich scheinen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die Präsidialverfügung des Obergerichts auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück. Der Beschwerdeführer ist aus der Haft zu entlassen, sofern gleichzeitig geeignete Ersatzmassnahmen angeordnet werden.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass bei Vorliegen eines Therapiezwischenberichts mit günstigerer Prognose die Vorinstanz diesen stärker gewichten muss. Haft als ultima ratio erfordert eine akute Bedrohung; langfristige legalprognostische Überlegungen rechtfertigen keine Präventivhaft. Mit zunehmender Haftdauer steigen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und weiterer Delikte. Ihm wird vorgeworfen, einen Bekannten mit einem Pfefferspray und einer Thermosflasche angegriffen sowie mit einem Korkenzieher gedroht zu haben, er werde ihn stechen und umbringen. A.________ befindet sich seit dem 26. September 2023 ununterbrochen in Haft bzw. im vorzeitigen Massnahmevollzug (seit 18. November 2025).

Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A.________ am 14. Januar 2025 wegen verschiedener Delikte im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit und ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an. Dagegen hat A.________ Berufung erhoben.

Mit Gesuch vom 27. Februar 2026 verlangte A.________ seine Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug resp. der Sicherheitshaft und beantragte stattdessen eine ambulante Therapie mit Weisungen und Bewährungshilfe. Das Obergericht wies das Gesuch mit Präsidialverfügung vom 5. März 2026 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Begründungsanforderungen (Art. 112 Abs. 1 BGG)

Das Bundesgericht rügt von Amtes wegen eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 BGG: Die angefochtene Präsidialverfügung umfasst sechs Seiten, ist jedoch in einem einzigen Satz als sogenannter «Da-Entscheid» verfasst und verweist in wesentlichen Punkten auf frühere ebenso ungenügend begründete Entscheide. Dies genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Aus prozessökonomischen Gründen geht das Bundesgericht jedoch in der Sache auf die Beschwerde ein (ES 2; vgl. BGer 7B_178/2026 vom 13. März 2026 E. 2).

Ausführungsgefahr und Verhältnismässigkeit

Der Haftgrund der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist zwischen den Parteien unstreitig. Strittig ist allein die Verhältnismässigkeit der Fortsetzung der Haft bzw. ob Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO ausreichen.

Art. 221 Abs. 2 StPO (SR 312.0) «Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.»

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz ihr Urteil massgeblich auf das psychiatrische Gutachten vom 8. April 2024 stützt, welches dem Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie sowie einen schädlichen Cannabinoidkonsum attestiert und von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit ausgeht. Der Therapiezwischenbericht vom 13. Februar 2026 relativiert diese Diagnose jedoch: Darin wird festgehalten, dass keine Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung bestünden und sich der Verdacht auf eine schizophrene Störung im aktuellen Verlauf nicht bestätigen lasse. Zudem bestehe aktuell kein Anlass für eine antipsychotische Therapie. Damit fällt ein wesentliches Hindernis für den Erfolg von Ersatzmassnahmen weg (ES 4.3.3–4.3.4).

Kritisch würdigt das Bundesgericht auch die Gutachteraussagen: Zwar bejaht die Gutachterin das Risiko schwerer Gewalttaten, spricht aber gleichzeitig nur von einer «realen Möglichkeit» und betont, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr primär im «Rahmen der bereits gezeigten strafrechtlich relevanten Handlungsweisen» zu verorten sei. Wie das Bundesgericht bereits in BGer 7B 252/2024 vom 18. März 2024 E. 2.4 festgehalten hat, vermag die Gefahr neuerlicher Straftaten, die sich lediglich im Rahmen der bisher gezeigten Handlungsweisen bewegen, von vornherein keine Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO zu begründen, die ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen voraussetzt (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; BGE 137 IV 122 E. 5.2).

Haft als ultima ratio und Ersatzmassnahmen

Strafprozessuale Haft ist ein Mittel letzter Wahl (ultima ratio). Wo mildere Massnahmen denselben Zweck erfüllen, ist von Haft abzusehen (Art. 237 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1; BGE 142 IV 367 E. 2.1; BGE 140 IV 74 E. 2.2).

Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0) «¹Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. ²Ersatzmassnahmen sind namentlich: a. die Sicherheitsleistung; b. die Ausweis- und Schriftensperre; c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.»

Das Bundesgericht hält fest, dass ein gewisses Restrisiko von der Haftgesetzgebung in Kauf genommen wird (ES 4.3.6; HEINIMANN, Der Haftgrund der Ausführungsgefahr, 2023, S. 261 f.). Massgeblich ist, ob das Risiko durch Ersatzmassnahmen auf ein zumutbares Mass reduzierbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit über 2,5 Jahren in Haft befindet — mit zunehmender Haftdauer steigen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung (ES 4.3.6; HEINIMANN, a.a.O., S. 241 f.).

Abgrenzung: Massnahmevollzug vs. Sicherheitshaft

Die Vorinstanz hatte argumentiert, die Frage der stationären vs. ambulanten Massnahme sei dem Sachgericht vorbehalten. Das Bundesgericht weist dies zurück: Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob die Voraussetzungen für Sicherheitshaft wegen Ausführungsgefahr erfüllt sind, nicht um die Zulässigkeit der Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB. Auch die Erwägung, die gezeigte Behandlungseinsicht gebiete die Weiterführung des Massnahmevollzugs, ist hier nicht entscheidend: Solche legalprognostischen Überlegungen sind nicht massgeblich für die Frage, ob die vom Beschwerdeführer ausgehende Bedrohung derart akut ist, dass Haft zur unmittelbaren Gefahrenabwehr notwendig erscheint (ES 4.3.5).

Ergebnis

Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft, womit der Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausser Betracht fällt. Da auch keine weiteren Haftgründe vorliegen, sind die Voraussetzungen für eine Inhaftierung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist aus der Haft zu entlassen, jedoch zwingend unter Anordnung von Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO (ES 4.4; vgl. BGE 151 IV 277 E. 2.6). Welche Ersatzmassnahmen im Einzelnen zielführend sind, hat die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid zu beurteilen. Eine unbedingte Entlassung ohne Ersatzmassnahmen kommt nicht in Frage.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit geprägten Rechtsprechung zu Ausführungsgefahr und Ersatzmassnahmen:

  • BGE 140 IV 19 (Leitentscheid): Ein Rayon- und Kontaktverbot (Art. 237 Abs. 2 lit. c und g StPO) kann die bestehende Ausführungsgefahr vermindern; Haft ist nur anzuordnen, wenn Ersatzmassnahmen nicht denselben Zweck erfüllen. Das vorliegende Urteil bestätigt und konkretisiert diesen Grundsatz.

  • BGer 7B 252/2024 vom 18. März 2024 betraf denselben Beschwerdeführer in einem früheren Haftrechtsverfahren. Damals hob das Bundesgericht den obergerichtlichen Beschluss wegen Verletzung von Art. 112 Abs. 1 BGG auf (mangelnde Begründung) und stellte fest, dass die Gefahr von Delikten im Rahmen der bisher gezeigten Handlungsweisen keine Ausführungsgefahr für ein schweres Verbrechen begründet. Diese Rechtsauffassung wird nun erneut bestätigt.

  • BGE 137 IV 122: Präventivhaft nach Art. 221 Abs. 2 StPO entfällt, wenn sich die Drohung lediglich auf die Ausführung eines Vergehens im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB bezieht.

  • BGE 151 IV 277: Präzisiert die restriktive Auslegung der besonderen Haftgründe und betont, dass Haft wegen wiederholter Gefährdung nur bei Betroffenheit hochrangiger Individualrechtsgüter in Frage kommt.

  • BGer 7B_123/2026 vom 13. Februar 2026: Aktuelle Bestätigung, dass bei drohenden Tötungsdelikten keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose verlangt wird, eine «deutliche Ausführungsgefahr» aber genügt.

Neu akzentuiert wird in diesem Urteil die Pflicht der Vorinstanz, einen günstigen Therapiezwischenbericht im Rahmen der Interessenabwägung angemessen zu gewichten, wenn ohnehin nur ein Grenzfall der Verhältnismässigkeit vorliegt. Ebenso wird die Bedeutung der Haftdauer für die Verhältnismässigkeitsprüfung betont: Je länger die Haft dauert, desto höher müssen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung sein.

Fazit

Das Bundesgericht hebt die Präsidialverfügung des Obergerichts auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es stellt klar, dass die Vorinstanz den günstigen Therapiezwischenbericht nicht ausreichend gewichtet hat und dass Überlegungen zum langfristigen Massnahmevollzug nicht für die Beurteilung der akuten Ausführungsgefahr massgeblich sein dürfen. Der Beschwerdeführer ist aus der Haft zu entlassen, sofern Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Das Urteil unterstreicht den ultima-ratio-Charakter der Haft bei Ausführungsgefahr und die Pflicht, Ersatzmassnahmen ernsthaft zu prüfen, insbesondere bei längerdauernder Haft und positiven therapeutischen Entwicklungen.