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Öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_444/2025  ·  vom 02.04.2026

Baubewilligung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Nachbarn eines Bauprojekts (4 Mehrfamilienhäuser in Maienfeld) machten eine Gehörsverletzung wegen unterlassener Publikation der Projektänderung (Stützmauer/Näherbau) geltend und begehrten die Verweigerung der Bewilligung.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Eine allfällige Gehörsverletzung sei durch das nachträgliche Gehör vor der Vorinstanz mit voller Kognition geheilt; die Rügen zum kantonalen Recht wurden nicht willkürrechtlich angewandt.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass sich Beschwerdeführende nicht auf ein Interesse Dritter an erneuter Publikation berufen können und dass eine nicht schwerwiegende Gehörsverletzung im Baubewilligungsverfahren durch umfassendes nachträgliches Gehör geheilt werden kann. Für Streitigkeiten um kantonales Baurecht gilt der strenge Willkürmassstab.

Sachverhalt

Mit Baugesuch vom 16. Juni 2023 ersuchte die Bauherrschaft um Rückbau eines bestehenden Gebäudes und Neubau von vier Mehrfamilienhäusern mit Autoeinstellhalle auf den Parzellen Nrn. 641, 662, 663 und 2456 in Maienfeld. Das Tiefbauamt des Kantons Graubünden hielt im Vorabklärungsbericht fest, dass die strassenbaupolizeiliche Zusatzbewilligung für den Näherbau und die Zufahrt bei Projektüberarbeitung in Aussicht gestellt werden könne. In der Folge reichte die Bauherrschaft ein Änderungsgesuch ein, das die Rotation der Autoeinstellhalle um 90° und die Rückversetzung der Stützmauer um ca. 85 cm umfasste.

Die Baukommission der Stadt Maienfeld erteilte am 30. Januar 2024 die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM) des Kantons Graubünden erteilte am 8. Februar 2024 die Näherbaubewilligung sowie den Anschluss an die Kantonsstrasse.

Gegen die Departementsverfügung gelangten die Beschwerdeführenden (Eigentümerin und Eigentümer der angrenzenden Stockwerkeinheit auf Parzelle Nr. 643) mit Beschwerde an das ehemalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie hatten keine Einsprache gegen das Bauvorhaben erhoben. Das Verwaltungsgericht stellte in einem Teilurteil vom 10. September 2024 eine Gehörsverletzung fest: Das Baugesuch sei im Zeitpunkt der öffentlichen Ausschreibung unvollständig gewesen; die umstrittene Stützmauer und die Näherbaubewilligung seien nicht publiziert worden. Das heutige Obergericht wies die Beschwerde in der Sache jedoch mit Urteil vom 10. Juni 2025 ab.

Hiergegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Streitgegenstand und Zulässigkeit (E. 1–2)

Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümer einer angrenzenden Liegenschaft legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Offenbleiben kann, ob der erstmals vor Bundesgericht gestellte Antrag auf Mitaufhebung der Baubewilligung als unzulässiges neues Begehren nach Art. 99 Abs. 1 BGG zu qualifizieren ist.

Das Gericht stellt klar, dass kantonales Gesetzesrecht keinen selbstständigen Beschwerdegrund darstellt (Art. 95 BGG) und dessen unrichtige Anwendung nur über das Willkürverbot (Art. 9 BV) gerügt werden kann. Dabei gilt der strenge Massstab: Ein Entscheid ist nur aufzuheben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist.

Art. 9 BV (SR 101) «Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) «Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Heilung der Gehörsverletzung (E. 3)

Die Beschwerdeführenden machten geltend, der Publikationsfehler (nicht publizierte Projektänderung betreffend Stützmauer und Näherbaubewilligung) sei so gravierend, dass eine Heilung nicht infrage komme. Eine erneute Publikation des vollständigen Baugesuchs sei erforderlich.

Das Bundesgericht hält fest, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit zur Gutheissung der Beschwerde führt (sog. formelle Natur; BGE 149 I 91 E. 3.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern konnte, die über volle Kognition verfügt (BGE 142 II 218, E. 2.8.1; BGE 137 I 195, E. 2.3.2).

Das Gericht kommt zum Schluss, dass hier die Voraussetzungen für eine Heilung gegeben sind. Die Beschwerdeführenden hatten im Rahmen eines umfangreichen Schriftwechsels die Möglichkeit, sich zu allen Fragen – insbesondere zum Näherbaugesuch und zur Projektänderung – zu äussern. Eine Rückweisung würde zu einem prozessualen Leerlauf führen.

Kritisch setzen sich die Beschwerdeführenden damit auseinander, dass auch andere Drittbetroffene ihre Rechte nicht wahrnehmen konnten. Das Bundesgericht weist dies unter Verweis auf die ständige Praxis zurück: Beschwerdeführende können sich nicht auf ein allfälliges Interesse Dritter an einer erneuten Publikation berufen (BGer 1C_624/2024 vom 10. Dezember 2025, E. 2.6; BGer 1C_539/2024 vom 4. Dezember 2025, E. 4.2; BGer 1C_403/2024 vom 6. Oktober 2025, E. 5.2).

Streitgegenstand und Prüfungsumfang (E. 3.3)

Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführenden in der Vernehmlassung explizit erklärt hatten, keine Einwände gegen die vier Mehrfamilienhäuser zu haben, weshalb sie auch keine Einsprache erhoben hatten. Streitgegenstand war damit ausschliesslich die Näherbaubewilligung des Departements. Die Vorinstanz hat dennoch auch Rügen zur Erschliessungssituation geprüft, soweit nicht durch den Verzicht auf Einsprache präkludiert. Damit war eine volle Überprüfung im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG gewährleistet, ebenso wie eine inhaltliche Abstimmung nach Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG.

Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700) «Es gewährleistet: […] b. die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.»

Faktische Mitbauherrschaft (E. 4)

Die Beschwerdeführenden machten geltend, als «faktische Mitbauherrschaft» am Baubewilligungsverfahren beteiligt werden zu müssen. Das Bundesgericht weist dies zurück: Gemäss Art. 89 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes des Kantons Graubünden (KRG/GR) müssen Eigentümer des Baugrundstücks das Baugesuch mitunterzeichnen; die Parzelle Nr. 643 der Beschwerdeführenden ist jedoch kein Baugrundstück. Die für die Erschliessung erforderlichen Dienstbarkeitsrechte wurden mit dem rechtskräftig genehmigten privaten Quartierplan Krusegg begründet, womit die erforderlichen Rechte nachgewiesen sind. Auch die Zuteilung von zwei Parkplätzen in der Einstellhalle begründet keine Mitbauherrschaft im Sinne des Bundesrechts.

Quartierplan und Parkplätze (E. 5)

Die Beschwerdeführenden behaupten, der private Quartierplan Krusegg sei «nicht umsetzbar» und daher eine unzureichende Grundlage. Konkret machen sie einen Anspruch auf 13 Abstellplätze geltend. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass der Quartierplan ein Institut des kantonalen Rechts sei (Art. 51 ff. KRG/GR) und dessen Auslegung nur auf Willkür überprüft werden kann. Eine hinreichend begründete Willkürrüge wird nicht vorgebracht.

Verkehrssicherheit und Strassenabstand (E. 6–7)

Die Rügen zu Erschliessungsmängeln und Verkehrssicherheit verweist das Gericht auf den erheblichen Ermessensspielraum, der den kantonalen und kommunalen Behörden bei Zufahrtsfragen zusteht (BGE 121 I 6 E. 3a; BGer 1C_302/2025 vom 13. Januar 2026, E. 6.1). Die Beschwerdeführenden legen bloss appellatorisch ihre eigene Einschätzung dar, ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz substanziiert einzugehen.

Bezüglich der Unterschreitung des Strassenabstands von 5 m auf 0,85 m (Näherbaurecht nach Art. 47 StrG/GR) gelten die gleichen Willkürmassstäbe: Die Beschwerdeführenden nehmen auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Näherbaubewilligung keinen Bezug und begründen nicht substanziiert, wieso die Anwendung des kantonalen Strassenrechts willkürlich sein soll. Auch die Rüge fehlender Auflagen zur Höhe und Gestaltung der Stützmauer im Erhaltungsbereich von Maienfeld ist nicht qualifiziert begründet.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in einer klaren Kontinuität zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts:

  1. Heilung von Gehörsverletzungen im Baurecht: Das Gericht bestätigt die Praxis, dass eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung im Baubewilligungsverfahren geheilt werden kann, wenn den Betroffenen vor einer Instanz mit voller Kognition Gehör gewährt wurde. Dies entspricht der Konstante aus BGE 142 II 218 und BGE 137 I 195 und wurde bereits in BGer 1C_178/2013 vom 4. September 2013 im Kontext unvollständiger Baugesuchpublikation angewandt.

  2. Keine Geltendmachung von Drittrechten bei der Publikation: Die Ablehnung, sich auf das Interesse Dritter an einer erneuten Publikation zu berufen, ist ein wiederkehrendes Thema der jüngeren Praxis. Neben den im Urteil zitierten Entscheiden 1C_624/2024, 1C_539/2024 und 1C_403/2024 wird auch in 1C_241/2024 vom 12. Februar 2025 E. 4 diese Praxis bestätigt (vgl. auch 1C_624/2024, E. 2.6).

  3. Willkürmassstab für kantonales Baurecht: Das Urteil bestätigt den engen Prüfungsmassstab bei Rügen gegen die Anwendung kantonalen Rechts – eine Willkürrüge muss qualifiziert begründet werden, bloss appellatorische Kritik genügt nicht.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die massgeblichen Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die festgestellte Gehörsverletzung wegen unvollständiger Publikation des Baugesuchs konnte durch das umfassende nachträgliche Gehör vor der Vorinstanz mit voller Kognition geheilt werden; eine erneute Publikation war nicht erforderlich.
  • Die Beschwerdeführenden können sich nicht auf ein allfälliges Interesse Dritter an einer erneuten Publikation berufen.
  • Der Streitgegenstand war auf die Näherbaubewilligung beschränkt; die Baubewilligung als solche war nicht mehr anfechtbar, nachdem keine Einsprache erhoben worden war.
  • Die Rügen zum Quartierplan, zur Erschliessung, zum Strassenabstand und zur Gestaltung der Stützmauer genügen den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht und werden als unzulässige appellatorische Kritik behandelt.
  • Die Kostenpflicht trifft die Beschwerdeführenden solidarisch (Fr. 4'000.– Gerichtskosten, Fr. 2'500.– Parteientschädigung).

Das Urteil ist eine konsequente Fortführung der restriktiven Praxis im Baubewilligungsbeschwerdeverfahren. Es unterstreicht, dass das Bundesgericht als Revisionsinstanz keine eigene Sachbeurteilung anstellt, sondern die kantonale Entscheidung nur auf Willkür hin überprüft, und dass die Gehörsheilung im Baurecht bei voller Kognition der Vorinstanz regelmässig bejaht wird.