5A_531/2025 — Staatshaftung bei pflichtwidriger Unterlassung der Fristwahrung für Überschuldungsanfechtung
Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht · Vorinstanz: Kantonsgericht Basel-Landschaft · Besetzung: Bovey (Präsident), Hartmann, De Rossa · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Muttergesellschaft macht gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft Staatshaftung nach Art. 5 SchKG geltend, weil die Konkursverwaltung paulianische Anfechtungsansprüche (Überschuldungsanfechtung) rechtzeitig nicht durchsetzen liess und die Anfechtungsfrist versehentlich verstreichen liess.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Weder die Verfahrensrügen (Nichtigkeit der Verfügungen, Gehörsverletzung durch direktionsinterne Abklärungen und chaotische Aktenordnung) noch die materiellen Rügen (Beweiswürdigung zur Überschuldung, Zeugenbeweisantrag) durchsetzen sich.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass die Ausgestaltung des Staatshaftungsverfahrens für Art. 5 SchKG dem kantonalen Recht überlassen bleibt und keine verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an den doppelten gerichtlichen Instanzenzug gestellt werden. Es präzisiert zudem, dass die Überschuldung im Rahmen von Art. 287 SchKG eine objektive Voraussetzung ist, die durch Sachbeweis (Bilanzen, Finanzberichte) und nicht durch subjektive Wahrnehmungen von Beteiligten zu führen ist.
Sachverhalt
Die B.________ AG, ein 1966 gegründetes Familienunternehmen mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft, wurde mit Konkurseröffnung vom 2. Juni 2016 aufgelöst und am 8. Oktober 2018 aus dem Handelsregister gelöscht. Die A.________ AG war zu 100 % an der B.________ AG beteiligt und macht als Zessionarin paulianischer Ansprüche nach Art. 260 SchKG Staatshaftung nach Art. 5 SchKG geltend. Sie wirft der Konkursverwaltung vor, die zweijährige Anfechtungsfrist nach Art. 292 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG (aF) gegenüber den Hausbanken nicht fristunterbrechend gewahrt zu haben. Konkret geht es um Globalzessionen, die die B.________ AG im Dezember 2015 zugunsten der beiden Hausbanken bestellt hatte – einmal als Sicherheit für bestehende Verbindlichkeiten (Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) und einmal als Tilgung von Verbindlichkeiten auf andere Weise als durch Barschaft (Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Die A.________ AG begehrt Fr. 130'401.-- nebst Zins.
Die Sicherheitsdirektion wies das Staathhaftungsgesuch zweimal ab (2020 und 2024). Das Kantonsgericht hiess die erste Beschwerde 2021 teilweise gut und wies die Sache zur Abklärung der Überschuldungsfrage zurück. Nach erneuter Abweisung durch die Sicherheitsdirektion wies das Kantonsgericht 2025 die Beschwerde endgültig ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Erwägungen
Verfahrensrechtliche Rügen
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügungen der Sicherheitsdirektion seien nichtig, da das kantonale Haftungsgesetz (SGS 105) mangels bundesrechtlicher Grundlage nicht anwendbar sei und die Sicherheitsdirektion als kumulative Erstinstanz, Vermittlerin und Parteivertreterin kein faires Verfahren gewährleiste. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass das Bundesrecht die Verfahrensausgestaltung dem kantonalen Recht überlässt, wie bereits BGE 126 III 431 E. 1b festgehalten wurde. Ein doppelter gerichtlicher Instanzenzug im Kanton wird vom Bundesrecht auch in Zivilsachen nicht vorgeschrieben. Die Rügen wegen Verletzung von Art. 30 BV und § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, da die Beschwerdeführerin sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt.
Gehörsverletzungen (direktionsinterne Abklärungen und Aktenordnung)
Hinsichtlich der beanstandeten direktionsinternen Abklärung der Überschuldungsfrage stellt das Bundesgericht fest, dass eine solche Konsultation aktenmässig nirgends dokumentiert sei und das Kantonsgericht sie als nicht entscheidtragend qualifiziert habe. Eine Gehörsverletzung scheidet aus, weil das Beweismittel den Entscheid nicht beeinflussen konnte. Zutreffend wird auf die Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör verwiesen, wonach ein Mitwirkungsrecht bei der Beweiserhebung nur hinsichtlich erheblicher Beweise besteht (BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 144 II 427 E. 3.1).
Zur chaotischen Aktenordnung der Konkursakte (67 teils unbeschriftete Kartons in einem Lager) hält das Bundesgericht fest, dass faktische Schwierigkeiten aus der Menge der Dokumente das rechtliche Akteneinsichtsrecht nicht modifizieren. Es besteht kein Anspruch auf digitalisierte Aufbereitung, wie BGE 144 II 427 E. 3.2.3 bestätigt.
Überschuldung als objektive Anfechtungsvoraussetzung
Im Zentrum der materiellen Beurteilung steht die Frage, ob die B.________ AG Anfang Dezember 2015 im Sinne von Art. 287 Abs. 1 SchKG überschuldet war. Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Beweiswürdigung, nach der sich das Eigenkapital bis und mit März 2016 monatlich verringerte, aber stets positiv blieb. Die von der Beschwerdeführerin angerufene H.________ AG (Revisionsstelle) konnte in ihrem Bericht keine abschliessende Aussage zur Überschuldung im Dezember 2015 machen; der Bericht nahelege, dass eine Überschuldung zu Fortführungswerten erst im April 2016 eintrat.
Art. 287 Abs. 1 SchKG (SR 281.1) «Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war: 1. Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war; 2. Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel; 3. Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.»
Art. 5 Abs. 1 SchKG (SR 281.1) «Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.»
Massgebend ist die objektive Überschuldung, die sich nach den Grundsätzen des Aktienrechts (Art. 725b Abs. 1 OR) bestimmt. Der Begriff der Überschuldung deckt sich mit demjenigen des Aktienrechts. Subjektive Kriterien – namentlich die Kenntnis der Beteiligten von der Überschuldung – sind für die Überschuldungsanfechtung nicht massgebend.
Abweisung des Zeugenbeweisantrags
Der Einvernahmeantrag bezüglich Dr. I.________, der die Überschuldung bestätigen sollte, wurde vom Kantonsgericht als unechte antizipierte Beweiswürdigung abgewiesen, da allfällige Aussagen über subjektive Wahrnehmungen zur Überschuldung objektivuntauglich für den Beweis der objektiven Voraussetzung von Art. 287 SchKG wären. Das Bundesgericht billigt dieses Vorgehen und stellt fest, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Ihre pauschalen Einwände gegen die Zwischenbilanzen und den Bericht der H.________ AG genügen den Begründungsanforderungen nach BGE 140 III 86, E. 2 nicht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition von BGE 126 III 431, wonach das Bundesrecht die Verfahrensausgestaltung der Staatshaftung nach Art. 5 SchKG dem kantonalen Recht überlässt. Es bestätigt die ständige Praxis, dass die Überschuldung im Rahmen von Art. 287 SchKG eine objektive Tatbestandsvoraussetzung ist und subjektive Kriterien ausser Betracht bleiben. Die Gehörsrechtsprechung folgt der Linie von BGE 144 II 427, wonach faktische Erschwerungen der Akteneinsicht die rechtlichen Gehörsansprüche nicht erweitern. Die Behandlung der antizipierten Beweiswürdigung stützt sich auf BGE 146 III 203 E. 3.3.2 und BGE 140 I 285 E. 6.3.1.
Das Urteil illustriert zudem die praktische Bedeutung des Schadensersatzanspruchs nach Art. 5 SchKG bei pflichtwidriger Unterlassung der Konkursverwaltung im Zusammenhang mit paulianischen Anfechtungsrechten (vgl. BGer 5A_359/2010 vom 23. August 2010 und BGer 5A_741/2018 vom 18. Januar 2019 E. 1.2), zeigt aber auch die hohen Hürden für dieDurchsetzung solcher Ansprüche: Die klagende Partei muss im «Schattenprozess» nachweisen, dass die Anfechtung mit hoher Wahrscheinlichkeit durchgedrungen wäre – inklusive der objektiven Überschuldung im relevanten Zeitpunkt.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin (Nichtigkeit der Verfügungen, Gehörsverletzung) durchsetzen sich nicht, da die kantonale Verfahrensordnung für Art. 5 SchKG-Staatshaftung mit dem Bundesrecht vereinbar ist und die gerügten Gehörsverletzungen entweder nicht erstellt oder nicht entscheidrelevant sind. In der Sache bestätigt das Gericht die vorinstanzliche Beurteilung, dass eine Überschuldung der B.________ AG im anfechtungsrelevanten Zeitpunkt Anfang Dezember 2015 nicht erstellt ist. Der Zeugenbeweisantrag zu subjektiven Wahrnehmungen der Überschuldung wurde zu Recht als objektivuntauglich qualifiziert. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.