2C_445/2025 — Widerruf einer EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit; Arbeitnehmereigenschaft im Insertionsarbeitsverhältnis
Rechtsgebiet: Ausländerrecht (FZA/ALCP, AIG) · Vorinstanz: Kantonsgericht Wallis, Verwaltungsgerichtssektion (Arrêt du 18 juin 2025, A1 24 135) · Besetzung: Bundesrichterinnen Aubry Girardin (Präsidentin), Donzallaz, Ryter; Gerichtsschreiberin Jolidon · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine portugiesische Staatsangehörige, die seit 2012 durchgehend von der Sozialhilfe abhängig war, beanspruchte als Arbeitnehmerin iSv Art. 6 Anhang I ALCP zu gelten, weil sie ab Januar 2024 in einem beschützten Rahmen als «aide de fabrication» zu 6,05 CHF/h arbeitete.
- Entscheidung: Das Bundesgericht verneint die Arbeitnehmereigenschaft: Die Tätigkeit in einem Insertionsarbeitsverhältnis mit Betreuungsaufsicht, extrem niedrigem Lohn und ohne Marktrelevanz ist bloss marginal und akzessorisch. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) ist verhältnismässig.
- Bedeutung: Bestätigt die restriktive Praxis zu Insertionsarbeitsverhältnissen («working poor» vs. marginale Tätigkeiten) und präzisiert, dass bei monatlichen Löhnen von 476–984 CHF sowie Tätigkeit in einem beschützten Rahmen die Schwelle zur Arbeitnehmereigenschaft nicht überschritten wird. Der Widerruf bleibt auch bei langem Aufenthalt (seit 1996) und Schweizer Töchtern verhältnismässig, wenn die Sozialhilfeabhängigkeit teilweise selbstverschuldet ist.
Sachverhalt
A.________, portugiesische Staatsangehörige (*1965), kam 1996 in die Schweiz und erhielt nach Heirat mit einem Schweizer 2001 eine Niederlassungsbewilligung (zuletzt verlängert 2019 mit Kontrollfrist bis 30. April 2024). Nach Scheidung (2005) und kurzen Arbeitsphasen als Sommelière bezog sie ab Februar 2012 durchgehend Sozialhilfe; die Sozialhilfeschuld betrug Ende 2023 insgesamt 193'297 CHF. Die IV-Verwaltung verweigerte ihr dreimal eine IV-Rente – zuletzt 2022 mit einem Invaliditätsgrad von nur 3 %. Ab 15. Januar 2024 arbeitete A.________ bei einer sozialen Institution als «aide de fabrication» zu einem Stundenlohn von 6,05 CHF (zunächst 50 %, ab September 2024 Projekt auf 70 %). Im Oktober 2024 erlitt sie einen Herzinfarkt.
Die Migrationsbehörde widerief 2023 die Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Regierungsrat und Kantonsgericht wiesen die Beschwerden ab.
Erwägungen
Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 6 Anhang I ALCP
Das Bundesgericht prüft zunächst, ob sich A.________ auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann. Solange ein EU/EFTA-Staatsangehöriger die Arbeitnehmereigenschaft besitzt, rechtfertigt Sozialhilfeabhängigkeit für sich allein keinen Widerruf (vgl. BGer 2C 519/2020 vom 21. August 2020, E. 3.3; BGer 2C 938/2018 vom 24. Juni 2019, E. 5.2).
Nach ständiger Praxis ist der Arbeitnehmerbegriff weit auszulegen. Erforderlich ist jedoch, dass die Tätigkeit «reell und effektiv» ist – nicht bloss marginal und akzessorisch (BGE 151 II 277, E. 5.3; BGE 131 II 339, E. 3.3). Kriterien sind: Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit Weisungsgebundenheit, Entgeltlichkeit, Marktrelevanz der Leistung. Weder die Rechtsform des Vertrags, noch die Produktivität, noch der Beschäftigungsgrad oder die Herkunft der Finanzierung sind für sich allein entscheidend (BGE 151 II 277, E. 5.3; BGE 141 II 1, E. 2.2.4).
Das Gericht stellt klar, dass auch «working poor» grundsätzlich Arbeitnehmer sein können (BGE 131 II 339, E. 3.2). Doch selbst bei niedrigen Löhnen gibt es eine Schwelle: Monatliche Vergütungen zwischen 600 und 900 CHF bei teilzeitweiser Beschäftigung sind so gering, dass sie als marginal und akzessorisch zu qualifizieren sind (BGer 2C_631/2025 vom 24. Februar 2026, E. 5.2.2; BGer 2C_534/2024 vom 19. November 2025, E. 3.5; BGer 2C 805/2021 vom 31. Mai 2022, E. 6.3; BGer 2C_190/2025 vom 15. Oktober 2025, E. 8.2).
Für Insertionsarbeitsverhältnisse (Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH, Urteile Trojani, C-456/02, und Birden, C-1/97) sind die konkreten Merkmale des Arbeitsplatzes zu prüfen, insbesondere ob die Tätigkeit als auf dem Arbeitsmarkt üblich betrachtet werden kann (BGE 151 II 277, E. 5.4).
Im vorliegenden Fall reicht die Tätigkeit bei der Institution C.________ nicht aus: Sie erfolgte im beschützten Rahmen unter Anleitung von sozio-professionellen Betreuern, mit einem Stundenlohn von nur 6,05 CHF und monatlichen Nettoeinkommen zwischen 476 CHF und 984 CHF. Diese Merkmale – Betreuungsaufsicht, extrem niedrige Vergütung, fehlende Marktrelevanz – führen zur Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft.
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (SR 142.20) «Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: [...] c. die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;»
Art. 6 Abs. 1 Anhang I ALCP (SR 0.142.112.681) «Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist (im Folgenden 'Arbeitnehmer' genannt) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert.»
Dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG)
Die Voraussetzung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt: A.________ bezieht seit Februar 2012 ununterbrochen Sozialhilfe; die Summe bis zum Verweis im September 2019 betrug 118'418 CHF; die Gesamtschuld erreichte 193'297 CHF im Dezember 2023. Dies übersteigt die Schwelle, die das Bundesgericht bereits bei 108'455 CHF über zehn Jahre als erheblich eingestuft hat (BGer 2C_190/2025 vom 15. Oktober 2025, E. 7.1; BGer 2C 306/2022 vom 13. Juli 2022, E. 4.1). Es liegt eine konkrete Gefahr dauerhafter Abhängigkeit vor; blosse finanzielle Sorgen genügen nicht (BGE 149 II 1, E. 4.4).
Verhältnismässigkeit (Art. 96 Abs. 1 AIG iVm Art. 8 EMRK)
Die Interessenabwägung fällt zu Lasten der Beschwerdeführerin aus: Obwohl sie sich seit 1996 in der Schweiz aufhält und zwei Schweizer Töchter hat, wiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung der Sozialhilfeabhängigkeit schwerer. Die Beschwerdeführerin war objektiv arbeitsfähig (laut IV-Verwaltung zu 50 % als Sommelière, zu 100 % in angepasster Tätigkeit), hat jedoch ab 2010 keine eigenständigen Arbeitsbemühungen unternommen – ihre Sozialhilfeabhängigkeit ist zumindest teilweise selbstverschuldet. Auch nach dem Verweis von 2019 unternahm sie keine Arbeitsuche. Hinsichtlich der Tochter mit Autismus-Spektrum-Diagnose stellte das Gericht fest, dass ein professionelles Betreuungsnetz besteht und nicht dargetan ist, dass zwingend die Hilfe der Mutter erforderlich ist (vgl. BGE 147 I 268, E. 1.2.3).
Weitere Punkte
Die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verfängt nicht: Das Kantonsgericht hat den entsprechenden Punkt begründet behandelt und die Schlussfolgerung abgelehnt – ein formeller Justizverweigerung liegt nicht vor (E. 3). Art. 5 ALCP ist nicht anwendbar, weil die Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus dem FZA ableiten kann (E. 7). Die Kostenauflage des Kantonsgerichts ist nicht willkürlich (E. 10).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in einer gut etablierten Linie: - BGE 131 II 339 (2005): Grundlegend zur weiten Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs im FZA, aber mit der Einschränkung, dass marginal-akzessorische Tätigkeiten nicht genügen. - BGE 151 II 277 (2025): Präzisiert die Kriterien für die Arbeitnehmereigenschaft bei Insertionsarbeitsverhältnissen und bestätigt die globale Beurteilungsmethode. - BGer 2C_631/2025 (24.2.2026): Kurz vor dem vorliegenden Urteil ergangen; bestätigt die Schwelle bei monatlichen Löhnen von 600–900 CHF als marginal. - BGE 149 II 1 (2022): Zum Begriff der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit – konkrete Gefahr, nicht blosse finanzielle Bedenken. - BGer 2C_190/2025 (15.10.2025): Zur Interessenabwägung bei langem Aufenthalt und Sozialhilfeabhängigkeit.
Der vorliegende Entscheid bestätigt und präzisiert diese Praxis in einem Fall, der die Kumulation ausschlaggebender Indizien aufweist: (1) Insertionsarbeitsverhältnis im beschützten Rahmen, (2) Stundenlohn weit unter dem branchenüblichen Minimum, (3) über 13 Jahre durchgehende Sozialhilfeabhängigkeit mit einer Schuld von nahezu 200'000 CHF, (4) teilweise selbstverschuldete Arbeitslosigkeit.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die portugiesische Staatsangehörige kann sich nicht auf die Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 6 Anhang I ALCP berufen, weil ihre Tätigkeit bei der Institution C.________ – ein Insertionsarbeitsverhältnis mit Betreuungsaufsicht und einem Stundenlohn von 6,05 CHF – nicht als reell und effektiv im Sinne des Freizügigkeitsabkommens qualifiziert werden kann. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) ist sowohl hinsichtlich des Widerrufsgrunds als auch der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt. Der Entscheid unterstreicht, dass Insertionsbeschäftigungen nicht automatisch die Arbeitnehmereigenschaft begründen und dass bei langjähriger, teilweise selbstverschuldeter Sozialhilfeabhängigkeit auch ein langjähriger Aufenthalt und familiäre Verwurzelung den Widerruf nicht unverhältnismässig machen.