BGer 8C_454/2025 — Expertisekosten im IV-Verfahren: Keine Überbürdung ohne Kausalzusammenhang
Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht (Invalidenversicherung) · Vorinstanz: Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal du canton de Vaud · Besetzung: Viscione (Präsidentin), Heine, Métral · Verfahrensergebnis: Gutheissung des Beschwerders (OVAK VD); Aufhebung von Ziff. III des vorinstanzlichen Dispositivs
Executive Summary
- Kernpunkt: Die Überbürdung von Gerichtsgutachterkosten auf die IV-Stelle setzt einen Kausalzusammenhang zwischen Untersuchungsmängeln der Verwaltung und der Notwendigkeit des Gerichtsgutachtens voraus.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die vorinstanzliche Kostenüberbürdung auf, weil die Vorinstanz den erforderlichen Kausalzusammenhang nicht begründet hat und das CEMEDEX-Gutachten nicht ohne Weiteres als unzuverlässig erscheint.
- Bedeutung: Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung, dass eine bloss abweichende Beweiswürdigung des Gerichts die Kostenüberbürdung nicht rechtfertigt — die Verwaltung muss charakterisierte Abklärungsmängel aufweisen.
Sachverhalt
A.________ (Jahrgang 1960) reichte am 24. Juni 2019 ein Leistungsbegehren bei der Office de l'assurance-invalidité pour le canton de Vaud (OVAK VD) ein. Die OVAK VD liess ein polydisziplinäres Gutachten durch das CEMEDEX SA in Freiburg erstellen (Bericht vom 2. Februar 2022) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. Januar 2023 ab.
Die Cour des assurances sociales des Kantons Waadt liess im Beschwerdeverfahren ein weiteres polydisziplinäres Gerichtsgutachten durch die Unité d'expertises médicales d'Unisanté erstellen. Mit Entscheid vom 30. Juni 2025 hiess sie die Beschwerde gut, sprach A.________ eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2020 zu (Ziff. I und II) und legte dem Beschwerder die Gerichtsgutachterkosten auf (Ziff. III).
Die OVAK VD focht einzig Ziff. III des Dispositivs (Kostenüberbürdung) an. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen; die Vorinstanz verzichtete auf Stellungnahme.
Erwägungen
Beschränkung des Streitgegenstands und kognitive Zuständigkeit
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), soweit diese nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsmissbräuchlich sind (Art. 105 Abs. 2 BGG). Streitgegenstand ist einzig die Kostenüberbürdung, nicht die Gutachteranordnung oder die Beweiswürdigung in der Sache.
Rechtsprechung zur Überbürdung von Expertisekosten
Das Bundesgericht stellt die massgebenden Grundsätze dar: Expertisekosten können der IV-Stelle (bzw. dem Unfallversicherer) auferlegt werden, wenn die Ergebnisse der verwaltungsinternen Abklärung nicht von genügender Beweiskraft sind, um rechtlich wesentliche Punkte zu entscheiden (BGE 139 V 225, E. 4.3; BGE 137 V 210, E. 4.4). Diese Regel, die in Art. 45 Abs. 1 ATSG ihre Grundlage findet, führt jedoch nicht zur systematischen Überbürdung von Gerichtsgutachterkosten auf die Verwaltung.
Erforderlich ist vielmehr, dass die Verwaltung eine Abklärung mit charakterisierten Lücken oder Unzulänglichkeiten durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten diesen Mängeln abhelfen soll. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den Abklärungsmängeln der Verwaltung und der Notwendigkeit des Gerichtsgutachtens bestehen (BGE 139 V 496, E. 4.4).
Handelt es sich um eine Beschwerde gegen die Kostenüberbürdung, so ist das Bundesgericht nicht befugt, die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz im Detail nachzuprüfen. Es überprüft jedoch, ob die jurisprudentiellen Voraussetzungen für eine Kostenüberbürdung erfüllt sind. Dies ist namentlich nicht der Fall, wenn die Verwaltung dem Untersuchungsgrundsatz nachgekommen ist und die von ihr angeordnete Expertise nach Art. 44 ATSG durchgeführt hat und ihre eigene Beweiswürdigung nicht offensichtlich fehlerhaft erscheint. Dass die Vorinstanz aufgrund des verwaltungsinternen Dossiers oder ergänzender Beweismittel zu einer abweichenden Beweiswürdigung gelangt, rechtfertigt die Kostenüberbürdung nicht (BGE 143 V 269, E. 3.3; BGE 140 V 70, E. 6.1; BGE 139 V 496, E. 4.4).
Die massgebliche gesetzliche Grundlage lautet:
Art. 45 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) «Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.»
Anwendung auf den Einzelfall
Die Vorinstanz begründete die Kostenüberbürdung mit «den mit den widersprüchlichen medizinischen Stellungnahmen im Dossier verbundenen Unsicherheiten, die die Behörde hatte beheben müssen». Sie hat jedoch nicht dargelegt, auf welche widersprüchlichen Stellungnahmen sie sich bezog. Ebenso bleibt unklar, warum sie das CEMEDEX-Gutachten nicht berücksichtigte, welches nicht von vornherein als unzuverlässig erscheint. Da die Vorinstanz den Kausalzusammenhang zwischen der Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens und charakterisierten Abklärungsmängeln der Verwaltung nicht hergestellt hat, war sie nicht berechtigt, dem Beschwerder die Gerichtsgutachterkosten aufzuerlegen. Ziff. III des Dispositivs wurde aufgehoben.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Überbürdung von Gerichtsgutachterkosten nach Art. 45 Abs. 1 ATSG. Schon BGE 139 V 496, E. 4.4 stellte klar, dass die Kostenüberbürdung nicht systematisch erfolgt, sondern einen Kausalzusammenhang zwischen Abklärungsmängeln der Verwaltung und der Notwendigkeit des Gerichtsgutachtens voraussetzt. BGE 143 V 269, E. 3.3 präzisierte, dass eine blosse Abweichung der gerichtlichen Beweiswürdigung von derjenigen der Verwaltung die Kostenüberbürdung nicht rechtfertigt. Der vorliegende Entscheid wendet diese Grundsätze auf einen Fall an, in dem die Vorinstanz die Anforderungen an die Begründung der Kostenüberbürdung nicht erfüllt hat: die Identifizierung der angeblich widersprüchlichen medizinischen Stellungnahmen fehlt ebenso wie die Auseinandersetzung mit dem CEMEDEX-Gutachten.
Fazit
Der Entscheid hält die kantonalen Gerichte an, bei der Überbürdung von Gerichtsgutachterkosten die Anforderungen an den Kausalzusammenhang strikt einzuhalten. Eine pauschale Bezugnahme auf «widersprüchliche medizinische Stellungnahmen» genügt nicht — die Vorinstanz muss konkret darlegen, welche Abklärungsmängel der Verwaltung das Gerichtsgutachten erforderlich machten. Ebenso muss sie sich mit dem verwaltungsinternen Gutachten auseinandersetzen und begründen, warum dieses nicht ausreichend beweiskräftig ist. Die Kostenüberbürdung ist die Ausnahme, nicht die Regel.