Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids BGer 9C_397/2025
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Bauarbeiter (Bruder des Geschäftsführers) ist nicht als «leitendes Personal» im Sinne des CCL PEAN zu qualifizieren und hat daher Anspruch auf eine transitorische Altersrente.
- Entscheidung: Die Beschwerde der Stiftung PEAN wird abgewiesen; der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine reduzierte transitorische Altersrente ab 1. August 2023.
- Bedeutung: Bestätigung der alternativen Kriterien für die Qualifikation als leitendes Personal (formelles Handelsregisterkriterium ODER materielles Einflusskriterium) und des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sozialversicherungsrecht.
- Abgrenzung: Während in BGer 9C_220/2023 der Prokurist als leitendes Personal qualifiziert wurde, wird hier ein einfacher Bauarbeiter ohne Registereintrag und ohne wesentlichen Einfluss vom leitenden Personal ausgenommen.
- Verfahren: Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Fristen, Beweiserhebung, Begründungspflicht) bleiben erfolglos.
Sachverhalt
A.________ (Jahrgang 1963) war als Bauarbeiter bei der B.________ SA (2003–2009) und danach bei C.________ (2009–2021) beschäftigt. Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit reichte er am 29. November 2022 bei der Stiftung PEAN ein Gesuch um Leistungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ruhestand ein.
Die Stiftung PEAN lehnte das Gesuch zunächst ab, weil die zeitlichen Voraussetzungen nach Art. 14 CCL PEAN nicht erfüllt seien (Schreiben vom 27. April 2023). Nach Nachreichung eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab 1. Juni 2023 lehnte die Stiftung PEAN das Gesuch mit Schreiben vom 9. Januar 2024 erneut ab — nunmehr mit der Begründung, A.________ sei als dirigente (leitendes Personal) von C.________ zu qualifizieren und falle daher nicht in den persönlichen Geltungsbereich des CCL PEAN (Art. 3 Abs. 3 CCL PEAN). Auch die Rekurskommission der Stiftung PEAN wies das Rechtsmittel ab (Entscheid vom 24. Mai 2024).
Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin hiess die Petition von A.________ mit Urteil vom 11. Juni 2025 gut und verpflichtete die Stiftung PEAN zur Zahlung einer reduzierten transitorischen Altersrente ab 1. August 2023.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Stiftung PEAN an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Verfahrensrügen (E. 1 und 5)
Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Abweichungen sind nur bei offensichtlich unrichtiger oder rechtswidriger Sachverhaltsfeststellung zulässig (Art. 105 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) blieb erfolglos:
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Fristverlängerungen: Die Vorinstanz hatte die verschiedenen Fristverlängerungsbegehren der Beschwerdeführerin durchwegs bewilligt. Die wiederkehrenden Begründungen (pesante carico di lavoro, assenze, difficoltà della lingua italiana) blieben im Wesentlichen gleich. Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht darin, wenn das Gericht schliesslich weitere Prorogationen ablehnt. Das Bundesgericht betont, dass die Sprachschwierigkeiten des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin nicht dem Verfahren anzulasten sind.
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Beweiserhebung: Die Vorinstanz durfte auf die Einladung von C.________, D.________, E.________ und G.________ als Zeugen verzichten, da diese Personen kein legitimes Interesse am Ausgang des Verfahrens hatten (Art. 26 Lptca). Auch eine antizipierte Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, wenn bereits ausreichende Beweise vorliegen und kein weiterer Beweiserhebungsbedarf besteht.
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Begründungspflicht: Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Hauptargumente nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht hält fest, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Argument einzeln zu befassen, sondern nur mit denjenigen, die ohne Willkür als entscheidwesentlich erachtet werden können (BGE 150 III 1, E. 4.5). Eine implizite Begründung reicht aus, wenn sie verständlich ist.
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Interessenkonflikt: Die Rüge, der gemeinsame Rechtsvertreter von A.________ und C.________ habe einen Interessenkonflikt, wurde als nicht tragfähig erachtet, da die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt hatte, worin der Konflikt konkret bestehen sollte.
Qualifikation als leitendes Personal (E. 2–4)
Rechtlicher Rahmen
Massgeblich für den persönlichen Geltungsbereich des CCL PEAN ist Art. 2 Abs. 5 COG CCL PEAN (sowie die inhaltsgleiche Bestimmung Art. 3 Abs. 3 CCL PEAN). Danach unterstehen dem CCL PEAN die Arbeitnehmer der Betriebe nach Abs. 4, namentlich Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer usw., Bauarbeiter, Spezialisten und Hilfskräfte. Ausgenommen sind ausdrücklich die dirigenti (das leitende Personal) sowie das technische und administrative Personal und das Personal für Mensa und Reinigung der unterstellten Unternehmen.
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) «Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Alternative Kriterien für die Qualifikation als leitendes Personal
Das Bundesgericht bestätigt die in BGer 9C_727/2023 vom 3. Juni 2024, E. 5.1 und BGer 9C_220/2023 vom 21. März 2024, E. 5.3 ff. aufgestellten Kriterien. Danach genügt für die Qualifikation als leitendes Personal entweder das formelle Kriterium einer Eintragung im Handelsregister (in einer der im CCL PEAN beschriebenen Funktionen) oder alternativ das materielle Kriterium der Ausübung eines wesentlichen Einflusses auf den Geschäftsgang des Unternehmens. Eine kumulative Anforderung beider Kriterien besteht nicht — wie das Bundesgericht in BGer 9C_220/2023, E. 5.3 ausdrücklich festhielt, würde ein kumulatives Erfordernis den Zweck des CCL PEAN verfehlen und zu kaum lösbaren Einzelfallabgrenzungen führen.
Anwendung im konkreten Fall
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Formelles Kriterium (Handelsregistereintrag): A.________ war entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nie im Handelsregister von C.________ eingetragen. Im Handelsregister figurierten E.________ (Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift), F.________ (Direktor mit Kollektivprokura zu zweien) sowie D.________ (Gesellschafterin ohne Unterschriftsberechtigung). Damit ist das formelle Kriterium eindeutig nicht erfüllt.
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Materielles Kriterium (wesentlicher Einfluss): Das Bundesgericht bestätigt die Würdigung der Vorinstanz, dass A.________ keinen wesentlichen Einfluss auf den Geschäftsgang von C.________ ausübte:
- Keine Zeichnungsberechtigung für das Bankkonto von C.________
- Nie auf dem Briefkopf der Firma erschienen (dort nur E.________ als Verantwortlicher)
- Keine Direktkontakte mit Kunden oder Lieferanten (bestätigt durch die Aussagen zweier Auftraggeber)
- Keine internen Führungsfunktionen (bestätigt durch drei ehemalige Kollegen)
- Das Gehalt von A.________ (maximal Fr. 59'963.–, in mehr als der Hälfte der Beschäftigungsjahre unter demjenigen anderer Arbeiter) war ungeeignet, eine leitende Funktion zu belegen
- Die Unterschrift auf Baustellenrapporten (rapporti a regia) war rein deskriptiver Natur und wurde auch von anderen Arbeitern geleistet
- Das familiäre Verhältnis zum Geschäftsführer E.________ (Bruder) allein genügt nicht für die Qualifikation als leitendes Personal, zumal A.________ weder Organ der Gesellschaft war noch eine direkte oder indirekte Beteiligung hielt
Die Feststellung, dass A.________ nicht als leitendes Personal zu qualifizieren ist, wurde mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit getroffen, wie es im Sozialversicherungsrecht gilt (BGE 138 V 218, E. 6). Die übrigen Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 CCL PEAN sind unbestritten erfüllt.
Ergebnis (E. 6)
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners wird gegenstandslos.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der vorliegende Entscheid setzt die konstante Rechtsprechung zur Qualifikation von leitendem Personal im Rahmen der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen im Bauhauptgewerbe fort. Das Bundesgericht hat bereits in BGer 9C_220/2023 vom 21. März 2024 die alternativen Kriterien (Handelsregistereintrag ODER wesentlicher Einfluss) für die Qualifikation als leitendes Personal im Sinne des GAV FAR / CCL PEAN geklärt. In jenem Fall wurde ein Polier mit Prokura, der über 10 Jahre im Handelsregister eingetragen war, als leitendes Personal qualifiziert. In BGer 9C_727/2023 vom 3. Juni 2024 wurde die Frage der Qualifikation als leitendes Personal anhand des materiellen Einflusskriteriums bei zwei Arbeitnehmern bejaht, die faktisch die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens massgeblich prägten.
Der vorliegende Entscheid präzisiert diese Rechtsprechung, indem er das materielle Kriterium des wesentlichen Einflusses in einem Fall verneint, in dem die betroffene Person zwar der Bruder des Geschäftsführers war, aber weder formelle Funktionen innehatte noch tatsächlich Einfluss ausübte. Dies verdeutlicht, dass das familiäre Verhältnis allein die Qualifikation als leitendes Personal nicht begründet. Der Entscheid bestätigt zudem, dass im Sozialversicherungsrecht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt und dass eine antizipierte Beweiswürdigung nicht willkürlich ist, wenn bereits hinreichende Beweise vorliegen.
Fazit
Der Entscheid BGer 9C_397/2025 bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zur alternativen Anwendbarkeit des formellen (Handelsregistereintrag) und materiellen (wesentlicher Einfluss) Kriteriums für die Qualifikation als leitendes Personal im Rahmen des CCL PEAN. Er verdeutlicht, dass bloss familiäre Beziehungen zum Geschäftsführer ohne tatsächliche Entscheidungsbefugnis nicht genügen, um eine Person dem leitenden Personal zuzuordnen. Für die Praxis im Bauhauptgewerbe ist dies ein wichtiges Signal: Der persönliche Geltungsbereich des CCL PEAN ist weit auszulegen, und Ausnahmen für leitendes Personal setzen voraus, dass entweder ein Handelsregistereintrag vorliegt oder eine tatsächliche, nachweisbare Einflussnahme auf den Geschäftsgang der Unternehmung besteht.