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Strafrecht  ·  Urteil 6B_615/2024  ·  vom 20.04.2026

Contrainte; menaces; infraction à la LiCP (conduite inconvenante); arbitraire

6B_615/2024 — Nötigung und Drohung im Nachbarschaftskonflikt; Gerichtskundige Tatsachen (GéoPortail); Konfrontationsrecht bei Polizeiaussagen

Rechtsgebiet: Strafrecht (Nötigung, Drohung, kantonalstrafrechtliche Übertretung) · Vorinstanz: Tribunal cantonal du Jura, Cour pénale · Besetzung: Muschietti (Präsident), Heine, Wohlhauser · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (soweit zulässig)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Landwirt blockierte den einzigen Zugangsweg zum Hof seines Nachbarn während über einer Stunde und bedrohte ihn mit dem Tod („ins Grab bringen“); das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB).
  • Entscheidung: Daten aus dem kantonalen Geoportail (Grundbuch) sind Gerichtskundige Tatsachen i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO; eine polizeiliche Zeugenaussage ohne Konfrontation des Beschuldigten ist verwertbar, wenn sie nicht das einzige entscheidungserhebliche Beweismittel ist; das Blockieren des einzigen fluchtartig nutzbaren Weges erfüllt den Tatbestand der Nötigung.
  • Bedeutung: Erste BGE-publizierte Entscheidung, die kantonale Grundbuchdaten auf einem Geoportail als gerichtskundig i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO qualifiziert; Präzisierung der Voraussetzungen von Art. 147 StPO bei polizeilichen Vorbefragungen; Bestätigung der Rechtsprechung zur Nötigung durch Blockade von Verkehrswegen.

Sachverhalt

A.________ und B.________ betreiben benachbarte Landwirtschaftsbetriebe in U.________ (Jura). Am 29. Februar 2020 blockierte A.________ den Weg „V.________“ mit einer Siloballe und einer Holzarbeit und verwehrte damit B.________ den Zugang zu seinem Hof. Da wegen Schneefalls kein anderer Zugang möglich war, war B.________ faktisch eingeschlossen. A.________ bedrohte B.________ auf Deutsch, ihn „ins Grab zu bringen“ und stiess absichtlich einen Holzstamm in Richtung seines Fahrzeugs. Vorinstanz und Kantonsgericht verurteilten A.________ wegen Nötigung (Art. 181 StGB aF), Drohung (Art. 180 StGB aF) und Übertretung nach Art. 15 LiCP/JU (ungebührliches Betragen) zu einer Geldstrafe von 90 Tagen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 5'200.–. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Juni 2024 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen.

Erwägungen

Rechtliches Gehör und Gerichtskundige Tatsachen (GéoPortail Jura)

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz Daten des kantonalen Geoportails „GéoPortail Jura“ herangezogen habe, ohne ihm vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesgericht wies die Rüge ab: Daten aus dem Grundbuch, die über das offizielle kantonale Geoportail frei zugänglich sind, tragen eine „offizielle Note“ (empreinte officielle) und stammen aus nicht umstrittenen Quellen. Sie qualifizieren daher als Gerichtskundige Tatsachen (faits notoires bzw. gerichtsnotorische Tatsachen) im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO, weshalb keine Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bestand. Das Gericht stützte sich dabei auf die Rechtsprechung zu Art. 139 Abs. 2 StPO, wonach Informationen im Internet nur dann als notorisch gelten, wenn sie über eine „offizielle Note“ verfügen und aus verlässlichen Quellen stammen.

Art. 139 Abs. 2 StPO (SR 312.0) «Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.»

Konfrontationsrecht und Verwertbarkeit polizeilicher Zeugenaussagen

Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Recht auf Konfrontation von Zeugen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 147 StPO) sei verletzt worden, weil der Forstwächter ohne seine Anwesenheit von der Polizei einvernommen worden sei und die Berufungsinstanz eine Konfrontation abgelehnt habe. Das Bundesgericht differenzierte: Die Einvernahme vom 20. April 2020 fand vor der Eröffnung des Strafverfahrens (4. Mai 2020) statt und war somit eine polizeiliche Informationserhebung im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, auf die Art. 147 StPO nicht anwendbar ist. Selbst wenn man das Teilnahmerecht bejahte, war die Aussage des Forstwächters nicht der alleinige oder entscheidende Belastungsbeweis: Zwei vereidigte Polizeibeamte hatten die Drohungen unabhängig bestätigt. Bei mehreren konvergierenden Beweisen kann die Vorinstanz ohne Willkür auf eine Konfrontation verzichten.

Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO (SR 312.0) «1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. […] 4 Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.»

Tatbestandsmässigkeit der Nötigung (Art. 181 StGB aF)

Das Bundesgericht bestätigte die Nötigungsverurteilung. Die dritte Tatbestandsvariante von Art. 181 StGB — „andere Beschränkung der Handlungsfreiheit“ — erfordert eine restriktive Auslegung: Das Nötigungsmittel muss von seiner Intensität und Wirkung vergleichbar sein mit Gewalt oder Drohung und eine Person mittlerer Empfindlichkeit beeindrücken können. Das Blockieren des einzigen fluchtartig nutzbaren Weges während über einer Stunde, in einem Konfliktkontext und ohne vorherige Information an die betroffenen Nachbarn, genügt diesem Intensitätserfordernis. Es stellte eine erhebliche und nicht nur marginale Beschränkung der Bewegungsfreiheit dar.

Art. 181 StGB aF (SR 311.0) «Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Hinsichtlich der Widerrechtlichkeit hielt das Gericht fest: Die verschiedenen Varianten der Widerrechtlichkeit (unrechtmässiges Mittel, unrechtmässiger Zweck oder Disproportionalität von Mittel und Zweck) sind nicht kumulativ. Selbst die Ausübung eines Eigentumsrechts kann ein widerrechtliches Nötigungsmittel darstellen, wenn sie nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck steht und als missbräuchliches Druckmittel eingesetzt wird. A.________ verfügte über mildere Mittel (Information der Nachbarn, administrative Behelfe), wählte aber die Selbstjustiz durch physische Blockade. Eventualvorsatz (dol éventuel) wurde bejaht: A.________ wusste, dass er B.________ den Zugang abschnitt und akzeptierte dies.

Übertretung nach kantonalem Recht (Art. 15 LiCP/JU)

Der Rüge, das Verhalten erfülle nicht den Tatbestand von Art. 15 LiCP/JU, trat das Bundesgericht nicht ein: Der Beschwerdeführer hatte nicht dargelegt, inwiefern die kantonale Rechtsanwendung willkürlich sei. Eine blosse appellatorische Behauptung genügt den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht:

Gerichtskundige Tatsachen und Internet-Daten: Das Bundesgericht überträgt die in BGE 143 IV 380 (E. 1.2) entwickelte doctrine der „empreinte officielle“ auf kantonale Geoportale mit Grundbuchdaten. Diese Erweiterung war naheliegend — das Gericht stuft Grundbuchdaten als offiziell und verlässlich ein, selbst wenn sie über ein kantonales Webportal abrufbar sind. Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Parteien kein Anhörungsrecht beanspruchen können, wenn die Daten gerichtskundig sind.

Konfrontationsrecht bei Polizeiaussagen: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis (BGE 150 IV 345; BGE 143 IV 397), dass Art. 147 StPO nicht auf polizeiliche Vorbefragungen anwendbar ist und eine Konfrontation nicht zwingend erforderlich ist, wenn konvergierende Beweismittel anderer Zeugen (hier: Polizeibeamte) vorhanden sind.

Nötigung durch Blockade: Das Urteil reiht sich in die ständige Rechtsprechung zur Nötigung durch „andere Beschränkung der Handlungsfreiheit“ ein — BGE 141 IV 437 (Stalking); BGE 137 IV 326 (Schikanestopp); BGE 108 IV 165 („Menschteppich“); BGer 6B_112/2025 vom 21. August 2025 (Blockade von Demonstranten). Der neue Aspekt liegt in der Konstellation eines Nachbarschaftskonflikts: Selbst die Ausübung eines Eigentumsrechts oder einer Sicherheitsmassnahme („Holzarbeit zur Sicherheit“) kann ein widerrechtliches Nötigungsmittel sein, wenn die Mittel offensiv disproportional eingesetzt werden.

Fazit

Das Urteil BGer 6B_615/2024 vom 20. April 2026 verdeutlicht drei Grundsätze: (1) Grundbuchdaten auf kantonalen Geoportalen sind gerichtskundig und erfordern keine Anhörung; (2) polizeiliche Vorbefragungen unterstehen nicht dem Teilnahmerecht von Art. 147 StPO, und eine Konfrontation ist entbehrlich, wenn andere belastende Beweise konvergieren; (3) Die physische Blockade des einzigen Verkehrsweges im Nachbarschaftskontext erfüllt den Tatbestand der Nötigung, selbst wenn der Täter ein Eigentumsrecht geltend macht — die Ausübung subjektiver Rechte kann widerrechtlich sein, wenn sie als missbräuchliches Druckmittel eingesetzt wird. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit zulässig.