7B_558/2025 — Siegelungsberechtigung von Nichtbeschuldigten und Arztgeheimnis bei der Entsiegelung eines Mobiltelefons
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Entsiegelung, Siegelung, Arztgeheimnis) · Vorinstanz: Kantonales Zwangsmassnahmengericht Bern · Besetzung: Fünferbesetzung (Abrecht, van de Graaf, Koch, Merz, Kölz) · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen; Aufhebung und Rückweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Erstmals in Fünferbesetzung entscheidet das Bundesgericht, dass auch Nichtbeschuldigte siegelungsberechtigt sind, wenn sie Inhaber von Aufzeichnungen mit schutzwürdigen Geheimnissen sind (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. a–c StPO). Die Entsiegelung eines Mobiltelefons ist zeitlich einzuschränken und Patientendaten sind vor der Durchsuchung auszusondern oder zu anonymisieren.
- Entscheidung: Die uneingeschränkte Entsiegelung wird aufgehoben; die Durchsuchung ist auf Daten ab dem 11. Februar 2023 (zwei Jahre vor dem mutmasslichen Tatzeitpunkt) zeitlich zu beschränken; Patientendaten müssen ausgesondert oder anonymisiert werden; eine Kopie der gesamten Daten ist für sechs Monate aufzubewahren.
- Bedeutung: Präzisierung der Siegelungsberechtigung von Nichtbeschuldigten und der Verhältnismässigkeit bei Entsiegelung von Privatgeheimnissen bei mittelschweren Delikten; Stärkung des Arztgeheimnisses im Entsiegelungsverfahren gegenüber dritten Patientinnen und Patienten.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führt eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen unerlaubter Pornografie (Art. 197 StGB). Eine Meldung der Bundeskriminalpolizei ergab, dass über ein Discord-Benutzerkonto ein Video mit kinderpornografischen Darstellungen verbreitet wurde, wobei die verknüpfte Telefonnummer auf A.________ (Arzt) registriert ist. Bei einer Hausdurchsuchung am 30. April 2025 wurden ein Mobiltelefon und ein USB-Stick sichergestellt; A.________ verlangte deren Siegelung.
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Entsiegelung; A.________ begehrte eine zeitliche und sachliche Einschränkung. Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Entsiegelungsgesuch uneingeschränkt gut. Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Entsiegelung zeitlich und sachlich zu beschränken sowie eine Triage von Arztgeheimnis geschützten Daten anzuordnen.
Erwägungen
Zulässigkeit und Siegelungsberechtigung von Nichtbeschuldigten
Das Bundesgericht stellt fest, dass A.________ vom Strafverfahren nicht als beschuldigte Person geführt wird, obwohl die Staatsanwaltschaft ihn verdächtigt, Nutzer des Discord-Profils und Verbreiter des kinderpornografischen Materials zu sein. Ungeachtet dieser Frage könne A.________ den Entscheid jedenfalls beim Bundesgericht anfechten — sei es als beschuldigte Person (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) wegen nicht wieder gutzumachenden Nachteils, sei es als nichtbeteiligte Person (Art. 90 f. BGG).
Das zentrale Rechtsproblem betrifft die Frage, ob Personen, die sich auf Siegelungsgründe nach Art. 264 Abs. 1 lit. a–c StPO berufen, aber im Strafverfahren nicht beschuldigt sind, siegelungsberechtigt sind. Die Bestimmungen von Art. 264 Abs. 1 lit. a–c StPO sind wörtlich auf die beschuldigte Person fokussiert. Das Bundesgericht hält jedoch in verfassungskonformer und systematischer Auslegung fest, dass ein Ausschluss von Nichtbeschuldigten vom Siegelungsverfahren im klaren Widerspruch zu Art. 197 Abs. 2 StPO stünde, wonach Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind. Dies gilt umso mehr, wenn — wie hier — die Staatsanwaltschaft die Person zwar verdächtigt, aber kein Strafverfahren eröffnet hat; andernfalls könnte die Staatsanwaltschaft das Entsiegelungsverfahren umgehen, indem sie eine Strafuntersuchung (einstweilen) nicht eröffnet.
Art. 197 StPO (SR 312.0) «1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: a. sie gesetzlich vorgesehen sind; b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. 2 Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.»
Deliktskonnex und Verhältnismässigkeit der Entsiegelung
Das Bundesgericht bejaht den Deliktskonnex des Mobiltelefons: Die Telefonnummer des Discord-Profils ist auf A.________ registriert, und es ist nicht ausgeschlossen, dass weiteres kinderpornografisches Material auf dem Gerät gespeichert ist. Das Mobiltelefon ist grundsätzlich untersuchungsrelevant.
Für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne unterscheidet das Bundesgericht drei Konstellationen: (1) schwere Delikte, bei denen das Strafverfolgungsinteresse grundsätzlich überwiegt; (2) Bagatellfälle, bei denen das Persönlichkeitsinteresse regelmässig überwiegt; und (3) mittelschwere Delikte, bei denen eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung des konkreten Erkenntnisgewinns vorzunehmen ist (vgl. BGE 151 IV 350 E. 2.5.4). Der vorliegende Fall fällt in die dritte Kategorie: Zwar kann ein schweres Delikt (Kinderpornografie mit tatsächlichen Darstellungen) nicht ausgeschlossen werden, doch richtet sich der Tatverdacht nicht so konkret gegen A.________, dass ein Strafverfahren eröffnet wurde. Die Staatsanwaltschaft hat im Entsiegelungsgesuch selbst eingeräumt, dass private Daten wie Fotos oder E-Mail-Nachrichten ohne Deliktsbezug nicht gesucht würden. Dies zeigt, dass sie sich nur aus einem Teil der Aufzeichnungen einen massgeblichen Erkenntnisgewinn verspricht.
Zeitliche Einschränkung der Durchsuchung
Der Tatverdacht gründet auf einer einzigen Meldung: ein Video, verschickt am 11. Februar 2025 über ein Discord-Konto mit einer auf A.________ registrierten Telefonnummer. Da der Erkenntnisgewinn mit zunehmendem Alter der Aufzeichnungen abnimmt und die Staatsanwaltschaft keine weiteren Verdachtsmomente für weiter zurückliegende Zeiträume dargelegt hat, überwiegt das Interesse von A.________ am Schutz seiner persönlichen Daten bei einer in zeitlicher Hinsicht unbeschränkten Durchsuchung. Die Entsiegelung ist auf Daten ab dem 11. Februar 2023 (zwei Jahre vor der mutmasslichen Tat) sowie ab dem 11. Februar 2025 bis zum Zeitpunkt der Auswertung zu beschränken.
Aufbewahrung einer Kopie und ergänzendes Entsiegelungsgesuch
Da eine Rückgabe der älteren Aufzeichnungen ohne Aufbewahrung einen Beweisverlust darstellen würde, verpflichtet das Bundesgericht das Zwangsmassnahmengericht ausnahmsweise, eine Kopie der gesamten Aufzeichnungen aufzubewahren. Der Staatsanwaltschaft wird eine Frist von sechs Monaten gewährt, innerhalb derer sie ein ergänzendes Entsiegelungsgesuch stellen kann, falls die weitere Strafuntersuchung dies rechtfertigt (vgl. BGer 7B_185/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 2.2).
Art. 248 StPO (SR 312.0) «1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. 3 Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.»
Sachliche Einschränkung und Arztgeheimnis
Eine sachliche Beschränkung auf bestimmte Speicherorte (Discord, Datenspeicher, Mediengalerie etc.) lehnt das Bundesgericht ab, da deliktsrelevante Daten auch über andere Kommunikationskanäle geteilt worden sein könnten. Hingegen ist die Durchsuchung der Patientendaten strikt zu begrenzen: A.________ hat glaubhaft dargelegt, dass er das Mobiltelefon beruflich als Arzt nutzte und sich darauf eine Unmenge an Patientendaten befindet (OP-Berichte, Patientenlisten, Diktate, E-Mail-Weiterleitungen aus Spitälern, Kommunikation mit Kollegen über Messenger-Dienste).
Das Arztgeheimnis (Art. 321 StGB, Art. 171 Abs. 1 StPO) schützt das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit zeugnisverweigerungsberechtigten Personen dürfen nicht beschlagnahmt werden (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Das Bundesgericht hält fest, dass beim Entsiegelungsverfahren die schutzwürdigen Geheimnisrechte von mitbetroffenen Patientinnen und Patienten von Amtes wegen angemessen zu wahren sind, auch wenn diese nicht am Siegelungsverfahren teilnehmen können (BGE 141 IV 77 E. 5.2–5.6). Eine uneingeschränkte Durchsuchung der Patientendaten ist unverhältnismässig, da diese für die Strafuntersuchung voraussichtlich nicht von Bedeutung sind.
Art. 264 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.»
Die Substanziierungspflicht der siegelungsbegehrenden Person darf bei Arztgeheimnissen von Drittpatienten nicht gleich streng gehandhabt werden wie wenn nur Geheimnisrechte der beschuldigten Person tangiert sind. A.________ hat ausreichend substanziiert, welche Art von geheimnisgeschützten Aufzeichnungen sich auf dem Gerät befindet und wo sie gespeichert sind. Die Aussonderung oder konsequente Anonymisierung der Patientendaten ist anzuordnen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Traditionslinie des BGE 141 IV 77, der erstmals die Pflicht zur Triage und Anonymisierung von Patientendaten bei der Entsiegelung ärztlicher Unterlagen begründete, und des BGE 151 IV 350, der die dreistufige Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Entsiegelung von Privatgeheimnissen etablierte. Es erweitert und präzisiert diese Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht:
Erstens klärt das Urteil die bislang offene Frage der Siegelungsberechtigung von Nichtbeschuldigten (vgl. BGer 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.4.3, wo diese Frage offengelassen wurde). In verfassungskonformer Auslegung von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. a–c StPO wird die Siegelungsberechtigung auf nicht beschuldigte Inhaberinnen und Inhaber von Aufzeichnungen erstreckt — ein Ergebnis, das auch der Lehre entspricht (LUMENGO PAKA/AESCHBACHER, BOMMER/GOLDSCHMID; a.A. PAHUD).
Zweitens präzisiert das Urteil die Verhältnismässigkeitsprüfung bei mittelschweren Delikten (Kategorie 3 nach BGE 151 IV 350 E. 2.5.4): Wenn die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren gegen die verdächtigte Person eröffnet hat und sich nur aus einem Teil der Aufzeichnungen einen massgeblichen Erkenntnisgewinn verspricht, ist die Entsiegelung zeitlich einzuschränken. Die Staatsanwaltschaft muss ihr Entsiegelungsgesuch entsprechend begründen oder eingrenzen.
Drittens bestätigt und verschärft das Urteil den Schutz des Arztgeheimnisses von Drittpatienten bei der Entsiegelung privater Mobiltelefone. Die Pflicht zur Aussonderung oder Anonymisierung von Patientendaten (BGE 141 IV 77) wird auf mobiltelefontypische Datenkumulationen (E-Mail-Weiterleitungen, Messenger-Kommunikation, OP-Berichte) ausgeweitet. Die Substanziierungslast wird gegenüber Inhabern gemildert, wenn schützenswerte Geheimnisse Dritter (Patientinnen und Patienten) betroffen sind.
Fazit
Das Urteil stärkt den Geheimnisschutz von Personen, die zwar im Visier der Strafverfolgung stehen, aber nicht als beschuldigte Personen geführt werden. Es bestätigt, dass die Siegelung auch Nichtbeschuldigten offensteht, und verlangt vom Zwangsmassnahmengericht eine differenziertere Verhältnismässigkeitsprüfung, wenn die Strafverfolgungsbehörden eine uneingeschränkte Durchsuchung privater Mobiltelefone beantragen. Die Anordnung, eine Kopie der Daten aufzubewahren und ein ergänzendes Entsiegelungsgesuch innerhalb von sechs Monaten zuzulassen, sichert einerseits Beweise, wahrt aber andererseits die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person vor einer zu weitgehenden Durchsuchung. Das Arztgeheimnis wird konsequent als Drittschutzrecht auch ausserhalb eines Arzt-Strafverfahrens angewendet.