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Öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_654/2025  ·  vom 24.04.2026

Résultat d'examen, contestations des notes

BGer 2C_654/2025 — Prüfungsnoten-Anfechtung und Anonymisierungspflicht bei universitären Kontrollen

Rechtsgebiet: Hochschulrecht · Prüfungsrecht · Verfassungsrecht (Willkürverbot, Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot) · Vorinstanz: Cour de justice du canton de Genève, Chambre administrative, 2ème section · Besetzung: Aubry Girardin (Präsidentin), Donzallaz, Ryter; Gerichtsschreiber: de Chambrier · Verfahrensergebnis: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde werden abgewiesen, soweit zulässig; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen; Gerichtskosten von 1'000 Fr. auferlegt.

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Student der Univ. Genève (Fac. des lettres) focht die Noten für die Module BA5 (3.5) und BA7 (3.0) an und rügte u.a. fehlende Anonymisierung der Kontrollen, willkürliche Beweiswürdigung sowie Diskriminierung. Das BGer trennte sauber zwischen prüfungsbezogenen Rügen (nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde) und verfahrensbezogenen Rügen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten).
  • Entscheidung: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird ebenfalls abgewiesen. Alle Rügen (Willkür, Verletzung des Vertrauensschutzes, Gleichheits- und Diskriminierungsverbot) scheitern an fehlender Substanziierung oder sind unbegründet.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass Art. 83 lit. t BGG (Prüfungsergebnisse) nur die eigentliche Leistungsbewertung erfasst, nicht aber verfahrensrechtliche Fragen wie die Anonymisierungspflicht. Es präzisiert, dass kontinuierliche Bewertungsformen mit Fortschritts- und Individualisierungselementen von der Anonymisierungspflicht ausgenommen werden können. Zudem wird der Grundsatz bekräftigt, dass Störungen während Prüfungen unverzüglich zu rügen sind.

Sachverhalt

A.________ (Jahrgang 1993) war seit 2019 an der Universität Genf immatrikuliert, zunächst an der Faculté des sciences informatiques, ab 2020 an der Faculté d'économie et de management, die ihn im September 2021 wegen endgültigen Prüfungsversagens ausschloss. Ein dagegen gerichteter Rekurs blieb erfolglos (arrêt der Cour de justice vom 24. Mai 2022, rechtskräftig).

Ab Herbst 2022 wurde A.________ bedingt zur Faculté des lettres zugelassen (Bachelor in «informatique pour les sciences humaines» und «langue et littérature anglaises»). In der Session von September 2024 erzielte er im Modul BA7 (Littérature et civilisation américaines) die Note 3; bei der zweiten Versuchschance im Modul BA5 (Littérature moderne des 16e–18e siècles) in der Session Februar 2025 die Note 3.5.

A.________ focht beide Noten an und verlangte u.a. die Zuerkennung der Note 4, die Untersagung der beruflichen Tätigkeit von zwei Dozenten samt Lohnstreichung, die Ausrichtung einer Entschädigung sowie die Aufhebung verschiedener Entscheide. Die Cour de justice wies seinen Rekurs mit arrêt vom 28. Oktober 2025 ab. Dagegen gelangte er an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Streitgegenstand

Das Gericht klärt von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und den Streitgegenstand. Massgebend ist das Dispositiv des angefochtenen Entscheids, allenfalls ergänzt durch die Erwägungen (E. 1.2 mit Verweis auf BGE 142 III 210, E. 2.2). Der Streitgegenstand umfasst hier: (1) die Weigerung, zwei Noten neu festzusetzen, und (2) die Nichteintretensverfügung auf das Verbotsgesuch gegen Dozenten.

Abgrenzung zwischen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde

Gemäss [BGE 147 I 73, E. 1.2] unterliegen dem Ausnahmegrund des Art. 83 lit. t BGG alle Entscheide, die auf einer Beurteilung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruhen. Dagegen bleibt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig für andere Entscheide, namentlich solcher organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur.

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, soweit sie die Frage der Anonymisierung der Kontrollen betrifft (Verfahrensaspekt), nicht aber, soweit sie die eigentliche Bewertung der Prüfungsleistungen betrifft. Für letztere ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG).

Art. 83 lit. t BGG (SR 173.110) «Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich im Bereich der Volksschule, der Weiterbildung und der Berufsausübung.»

Anonymisierungspflicht und Vertrauensschutz

Das kantonale Recht (Art. 18A des Genfer Universitätsgesetzes, LU) verpflichtet die Universität, Prüfungsmodalitäten festzulegen, die eine faire Behandlung gewährleisten; die Bewertung schriftlicher Prüfungen ist nach Möglichkeit zu anonymisieren. Die kantonale Direktive sieht vor, dass Prüfungsformen mit Fortschritts- oder Individualisierungselementen von der Anonymisierungspflicht ausgenommen werden können. Das Gericht bestätigt, dass kontinuierliche Bewertungsformen (contrôles continus), die während des Unterrichts stattfinden und von den Lehrpersonen selbst beaufsichtigt werden, unter diese Ausnahme fallen können. Die blosse Tatsache, dass eine Note im Notenblatt erscheint, macht die Ablehnung der Anonymisierung nicht haltlos (E. 5).

Den Vertrauensschutz-Rügen (Art. 9 BV) fehlt es an der Substanziierung: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche konkreten Vertrauenspositionen erworben wurden und wie die Universität dagegen verstossen haben soll (E. 7).

Rügepflicht bei Prüfungsstörungen

Das Gericht stellt klar, dass der Beschwerdeführer die behauptete Störung während der Prüfung (ein Professor soll hinter ihm gestanden haben) nicht unverzüglich, sondern erst mit der Notenbeschwerde geltend gemacht hat. Nach ständiger Praxis muss der Prüfling Beanstandungen des Prüfungsvorgangs aus Gründen von Treu und Glauben ohne Verzug vorbringen und kann sie nicht erst nach Erhalt des Ergebnisses einwenden (E. 9, mit Verweis auf BGE 132 III 503, E. 3.3).

Art. 9 BV (SR 101) «Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot

Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV). Er behauptet, als Ausländer schlechter behandelt worden zu sein und verweist auf einen Presseartikel. Das Gericht hält fest, dass dieser Artikel ein neues, unzulässiges Beweismittel darstellt. Substanziell legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass identische Leistungen von anderen Studierenden besser bewertet worden wären. Ohne vergleichbare Sachverhalte fehlt es bereits an der Voraussetzung der Gleichheitsverletzung (E. 14.3 mit Verweis auf BGE 146 II 56, E. 9.1 und BGE 147 I 89, E. 2.1). Zudem reicht die blosse Behauptung, strenger korrigiert worden zu sein, ohne konkreten Vergleich nicht aus. Ähnlichkeiten in den Korrekturvermerken bei unterschiedlichen Prüfungsantworten begründen keine Gleichheitsverletzung.

Willkür und Kognitionsbeschränkung

Das Gericht wiederholt den Grundsatz, dass eine Note nur dann willkürlich ist, wenn sie absolut unhaltbar ist. Das blosse Einhalten von Anweisungen genüge nicht für das Bestehen, und ein hoher Arbeitsaufwand allein rechtfertigt keine bessere Bewertung. Die kantonalen Instanzen geniessen beim Prüfungsergebnis eine weitreichende Kognitionsbeschränkung (E. 14.1 mit Verweis auf BGE 136 I 229, E. 6.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der ständigen Praxis zu Art. 83 lit. t BGG. Bereits BGE 147 I 73 hat klargestellt, dass die Ausnahmebestimmung nur die eigentliche Fähigkeitsbewertung erfasst, nicht aber verfahrensrechtliche oder organisatorische Aspekte. Das vorliegende Urteil wendet diese Abgrenzung konsequent an: Die Anonymisierungsfrage ist verfahrensrechtlicher Natur und somit mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten überprüfbar, während die Notenfestsetzung als solche nur der subsidiären Verfassungsbeschwerde zugänglich ist.

Im Hinblick auf die Anonymisierungspflicht bestätigt das Urteil, dass der Gesetzgeber («dans la mesure du possible») einen Spielraum für Ausnahmen eröffnet und dass kontinuierliche Bewertungsformen mit individualisierenden Elementen von der Pflicht ausgenommen werden können — eine Praxis, die bereits in kantonalen Entscheiden der Genfer Verwaltungsjustiz anerkannt ist.

Die Grundsätze zur Rügepflicht bei Prüfungsstörungen bestätigen die in [BGE 132 III 503, E. 3.3] etablierte Praxis, wonach Beanstandungen des Prüfungsvorgangs aus Gründen des Vertrauensschutzes unverzüglich vorzubringen sind (vgl. auch BGer 2C 555/2023).

Zur Gleichbehandlung im Prüfungsrecht bestätigt das Urteil den in [BGE 147 I 73, E. 6] aufgestellten Grundsatz: Hochschulen müssen grundsätzlich einheitliche Prüfungsbedingungen schaffen; Ausgleichsmassnahmen dürfen aber nicht den Prüfungszweck vereiteln. Ferner wird mit BGE 146 II 56, E. 9.1 und BGE 147 I 89, E. 2.1 der Massstab bekräftigt, dass eine Gleichheitsverletzung fehlende Vergleichbarkeit der Sachverhalte voraussetzt.

Fazit

Das Urteil illustriert die praktische Bedeutung der in BGE 147 I 73 getroffenen Abgrenzung zwischen prüfungsbezogenen und verfahrensbezogenen Rügen im Hochschulrecht. Für Beschwerdeführerinnen und -führer im Prüfungsrecht bedeutet dies: Die Anfechtung der Note selbst ist nur über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (mit deren restriktivem Prüfungsrahmen) möglich, während Verfahrensrügen — wie die Anonymisierungspflicht — dem vollen Kognitionsrahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegen. Das Urteil bestätigt zudem, dass kontinuierliche Bewertungsformen mit Fortschritts- und Individualisierungselementen von der Anonymisierungspflicht ausgenommen werden können und dass Prüfungsstörungen unverzüglich zu rügen sind. Keine der zahlreichen Rügen des Beschwerdeführers genügte den Substanziierungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG — ein Befund, der in der Praxis des Bundesgerichts zu Prüfungsbeschwerden leider nicht selten ist.