BGer 7B_12/2026 — Widersprüchliche Dispositiv-Ziffern bei Entsiegelung und Triage
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Zwangsmassnahmen) · Vorinstanz: Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht · Besetzung: Abrecht (Präsident), van de Graaf, Kölz; Gerichtsschreiber Schurtenberger · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen; Dispositiv-Ziffern 1 und 2 aufgehoben betreffend zwei Asservate, Zurückweisung an Vorinstanz
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Zwangsmassnahmengericht verfügte in ein und demselben Entscheid einerseits eine Triage zur Aussonderung anwaltsgeheimnisgeschützter Daten bestimmter Datenträger (Disp.-Ziff. 1) und andererseits die freigebende Entsiegelung genau dieser Datenträger ohne Triage (Disp.-Ziff. 2) — ein offensichtlicher Widerspruch.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids insoweit auf, als sie die Asservate-Nr. A020'330'896 und A020'330'909 betreffen, und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Praxis, dass prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren (Triage-Anordnung, Stichwortliste) grundsätzlich nicht geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken. Zugleich verdeutlicht es, dass ein Widerspruch innerhalb des Dispositivs eines Entsiegelungsentscheides die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsstellung als nicht beschuldigte Drittperson i.S.v. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO beschneidet und damit die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 BGG eröffnet.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen C.________ und D.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei sowie gegen E.________ wegen mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden an den Wohnorten von A.________ und deren Mutter B.________ Hausdurchsuchungen durchgeführt und elektronische Datenträger sowie physische Geschäftsunterlagen sichergestellt. A.________ verlangte unter Berufung auf Anwalts-, Arzt- und Privatgeheimnisse die Siegelung dieser Sicherstellungen.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 ordnete das Bezirksgericht Zürich (Zwangsmassnahmengericht) in Dispositiv-Ziffer 1 die Durchführung einer Triage zwecks Aussonderung der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten auf bestimmten elektronischen Datenträgern an — namentlich auf den Datenträgern mit den Asservate-Nummern A020'330'896 und A020'330'909. Gleichzeit hiess es in Dispositiv-Ziffer 2 das Entsiegelungsgesuch «im Übrigen» gut und verfügte die Freigabe genau dieser Asservate unter derselben Siegel-Nr. 026811 zur Durchsuchung und Verwendung in der Strafuntersuchung. Mit Verfügung vom 25. November 2025 änderte das Zwangsmassnahmengericht die Stichwortliste für die Triage wiedererwägungsweise ab.
A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen gegen beide Verfügungen.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht differenziert zwischen zwei Beschwerdegegenständen:
Prozessleitende Verfügungen (Disp.-Ziff. 1, 3–10): Die Anordnung einer Triage und die Festlegung ihrer Modalitäten (Stichwortliste etc.) sind prozessleitende Verfügungen, die als Zwischenentscheide nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar sind. Nach der Rechtsprechung sind derartige Verfügungen im Entsiegelungsverfahren grundsätzlich nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (Bestätigung der Praxis: BGer 7B_254/2025 vom 16. Februar 2026, E. 2.1). Auf die Beschwerde gegen diese Dispositiv-Ziffern ist daher nicht einzutreten.
Freigabe-Entscheid (Disp.-Ziff. 2): Soweit der angefochtene Entscheid die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände zur Durchsuchung und weiteren Verwendung im Strafverfahren freigibt, schliesst er das Verfahren gegenüber der Beschwerdeführerin ab, die sich formell nicht im Strafverfahren befindet. Insoweit erweist sich die Beschwerde nach Art. 90 BGG als zulässig (BGer 7B_206/2024 vom 2. März 2026, E. 1.2).
Widersprüchliche Dispositiv-Ziffern — materielle Beurteilung
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids sich hinsichtlich der Asservate-Nr. A020'330'896 und A020'330'909 widersprechen: Disp.-Ziff. 1 ordnet eine Triage dieser Datenträger an, während Disp.-Ziff. 2 sie ohne Triage direkt der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigibt. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass dieser Widerspruch nicht aufgelöst wurde.
Die massgeblichen Rechtsgrundlagen bilden Art. 246 ff. StPO (Durchsuchung von Aufzeichnungen) und insbesondere Art. 248a StPO (Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren):
Art. 248a Abs. 1 und 4 StPO (SR 312.0) «1 Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so ist für den Entscheid zuständig: a. im Vorverfahren und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht: das Zwangsmassnahmengericht; b. in den anderen Fällen: die Verfahrensleitung des Gerichts, bei dem der Fall hängig ist. […] 4 Ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme im schriftlichen Verfahren endgültig.»
Ebenso zentral ist Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO, wonach Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die das Zeugnis verweigern können (z.B. Anwälte), nicht beschlagnahmt werden dürfen:
Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO (SR 312.0) «Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: […] c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;»
Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Entsiegelungsrichter (auch bei grossen Datenmengen) jene Gegenstände auszusondern, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (BGE 138 IV 225, E. 7.1). Das Bundesgericht hat zudem in BGE 141 IV 77 klargestellt, dass bei geheimnisgeschützten Unterlagen eine Triage zwingend durchzuführen ist und nicht pauschal sämtliche Unterlagen freigegeben werden dürfen.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz diesen Anforderungen insofern Rechnung getragen, als sie in Dispositiv-Ziffer 1 eine Triage zur Aussonderung anwaltsgeheimnisgeschützter Daten anordnete. Der gleichzeitige Freigabeentscheid in Dispositiv-Ziffer 2 hebt diese Schutzfunktion jedoch wieder auf — ein offensichtlicher innerer Widerspruch, den die Vorinstanz neu zu beurteilen hat.
Dispositiv des Bundesgerichts: Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 werden insoweit aufgehoben, als sie die Asservate-Nr. A020'330'896 und A020'330'909 betreffen. Die Sache wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zur Entsiegelung und Triage:
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Bestätigung der bisherigen Praxis, dass prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren (Triage-Anordnung, Stichwortliste) grundsätzlich nicht unter Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG fallen — vgl. BGer 7B_254/2025 vom 16. Februar 2026, E. 2.1.
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Bestätigung des Grundsatzes, dass Nichtbeschuldigte, deren Aufzeichnungen von der Entsiegelung und Durchsuchung betroffen sind, durch den Entscheid in ihren verfahrensrechtlichen Stellungen beschwert werden und daher beschwerdebefugt sind — vgl. BGer 7B_206/2024 vom 2. März 2026, E. 1.2.
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Präzisierung des Entsiegelungsrahmens: Ein Widerspruch innerhalb des Dispositivs — einerseits Triage angeordnet, andererseits dieselben Datenträger ohne Triage freigegeben — ist rechtlich unhaltbar und führt zur Aufhebung. Dies steht im Einklang mit BGE 141 IV 77, wonach bei geheimnisgeschützten Unterlagen eine sorgfältige Aussonderung zwingend ist, und mit BGE 138 IV 225, E. 7.1, wonach der Entsiegelungsrichter offensichtlich irrelevante Gegenstände auszusondern hat.
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Das Urteil reiht sich in eine Serie aktueller Entsiegelungsentscheide aus dem Jahr 2026 ein (BGer 7B_65/2026; BGer 7B_66/2026; BGer 7B_17/2026), die sich mit Triage und Anwaltsgeheimnis bei Entsiegelungen befassen.
Fazit
Das Bundesgericht hebt die widersprüchlichen Dispositiv-Ziffern betreffend zwei spezifische Datenträger auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Der Entscheid unterstreicht, dass das Zwangsmassnahmengericht bei Entsiegelungsentscheiden innere Widersprüche im Dispositiv vermeiden muss: Wer eine Triage zur Aussonderung geheimnisgeschützter Daten anordnet, kann nicht gleichzeitig dieselben Datenträger ohne Triage freigeben. Die prozessuale Zuständigkeit nach Art. 248a StPO verlangt einen konsistenten, die Geheimnisschutzinteressen der betroffenen Person beachtenden Entscheid. Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; der Kanton Zürich hat sie mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.