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Strafrecht  ·  Urteil 6B_631/2025  ·  vom 27.04.2026

Violation du devoir d'assistance ou d'éducation; enlèvement de mineur; présomption d'innocence; droit d'être entendu

BGer 6B_631/2025 — Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und Entziehung von Minderjährigen bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Rechtsgebiet: Strafrecht (Art. 219, 220 StGB) · Vorinstanz: Tribunal cantonal neuchâtelois, Cour pénale · Besetzung: Muschietti (Präsident), Guidon, Marti-Schreier (Ersatzrichterin); Gerichtsschreiber Vallat · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt zulässig

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Mutter, die ihre Tochter ab 2015 vor dem Vater und den Behörden verbarg und jeden Kontakt verhinderte, macht geltend, sie habe kein Unrecht begangen; das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
  • Entscheidung: Die Verurteilung wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) und Entziehung von Minderjährigen (Art. 220 StGB) wird bestätigt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind grösstenteils ungenügend begründet oder rechtlich nicht durchsetzbar.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass die systematische Kontaktabsperrung zwischen Kind und Elternteil den Tatbestand der Art. 219 StGB erfüllt, auch ohne Nachweis eines konkreten Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und einer festgestellten Schädigung des Kindes. Es bestätigt ferner, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge Art. 301a ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge ausgestaltet ist und dessen Verletzung den Tatbestand des Art. 220 StGB begründen kann.

Sachverhalt

A.A.________ und B.________ sind die Eltern der 2015 geborenen C.A.________. Die Eltern lebten nie in einer gemeinsamen Haushaltung und trennten sich kurz nach der Geburt. Die Mutter hatte die tatsächliche Obhut. Der Vater zog Ende Sommer 2015 nach Französisch-Guayana und übte seine Gynäkologentätigkeit dort aus; später kehrte er in die Schweiz zurück.

Durch Urteil der Cour de protection de l'enfant et de l'adulte des Kantons Freiburg vom 1. Februar 2017 wurde die gemeinsame elterliche Sorge aufrechterhalten, der Mutter die Obhut bestätigt und ein progressives Besuchsrecht des Vaters festgelegt, einschliesslich audiovisueller Kontakte. Die Beschwerde der Mutter wurde vom Bundesgericht als unzulässig abgewiesen (BGer 5A_183/2017). Im Mai 2020 sprach die neuenburgische Kindesschutzbehörde der Mutter die alleinige elterliche Sorge zu.

Die Mutter verbarg ab 2015 ihren Wohnort und denjenigen des Kindes, liess Beschlüsse nicht befolgen und verhinderte systematisch jeden Kontakt zwischen Vater und Tochter. Auch der für die persönlichen Beziehungen eingesetzte Beistand konnte das Kind nie treffen. Die Mutter wurde erstinstanzlich zu 180 Tagen Busse zu je Fr. 30.– bedingt (2 Jahre) verurteilt. Die Berufungsinstanz bestätigte.

Erwägungen

Zulässigkeit und Sachgerichtsrüge (E. 1–1.2)

Die Beschwerdeführerin ersetzt die kantonale Sachverhaltsfeststellung durch ihre eigene Würdigung und verleiht ihrem Erleben der Verfahren Ausdruck, ohne die erhöhten Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu erfüllen. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass es bereits in einem früheren Verfahren (BGer 5A_42/2024) festgestellt hatte, dass ein gleich gelagertes Vorbringen offensichtlich unbegründet war.

Gemeinsame elterliche Sorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht (E. 1.2, E. 3–4)

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Wirksamkeit der vor der Geburt unterzeichneten Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge. Das Bundesgericht hält fest, dass die Verurteilung die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 25. Mai 2020 betrifft – mithin einen Zeitraum, in dem die gemeinsame elterliche Sorge durch den freiburgischen Entscheid vom 1. Februar 2017 gerichtlich angeordnet war. Selbst wenn der Strafrichter an den Zivilentscheid nicht gebunden wäre, könnte er ihn höchstens auf Willkür oder Nichtigkeit prüfen (BGE 147 IV 145, E. 2.2). Einen solchen Nichtigkeitsgrund zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.

Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass die damalige Rechtslage (vor Einführung von Art. 301a ZGB) anders war: Unter dem alten Recht galt das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Kerngehalt des Obhutsrechts, und der alleinige Obhutsinhaber konnte grundsätzlich ohne Zustimmung des anderen Elternteils mit dem Kind ins Ausland ziehen (BGE 136 III 353). Seit dem 1. Juli 2014 ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht nun in Art. 301a ZGB als Element der elterlichen Sorge ausgestaltet, und bei gemeinsamer Sorge bedarf ein Wohnortswechsel, der erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr hat, der Zustimmung des anderen Elternteils oder einer gerichtlichen Entscheidung (BGer 6B_1141/2023).

Art. 301a Abs. 1–2 ZGB (SR 210) «1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. 2 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn: a. der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder b. der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.»

Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (E. 3, E. 5)

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGer 6B_1220/2020, wonach die blosse Abwesenheit von Kontakt zwischen einem Elternteil und dem Kind nicht ohne weiteres geeignet sei, die seelische Entwicklung des Kindes zu gefährden. Das Bundesgericht unterscheidet jedoch: Anders als im zitierten Fall, wo die Kontaktverhinderung nur in zwei Blöcken von zusammen knapp zwei Jahren bestand und teilweise nicht der Mutter zurechenbar war, hat die Beschwerdeführerin hier ihre Tochter von der Geburt bis Mai 2020 systematisch vom Vater ferngehalten und durch ihr Verhalten den Kontaktabbruch induziert, sodass das Kind überhaupt kein Vertrauensverhältnis zum Vater aufbauen konnte. Die Vorinstanz hat die Gefährdung der psychischen Entwicklung daher zu Recht bejaht.

Art. 219 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Entziehung von Minderjährigen und Dauerdelikt (E. 6)

Die Beschwerdeführerin rügt die Verjährung und die Antragsfrist. Das Bundesgericht wendet die Grundsätze der tatbestandlichen Handlungseinheit (Art. 98 lit. b StGB) und des Dauerdelikts an: Die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) setzt tatbestandlich wiederholtes oder dauerhaftes Handeln voraus, sodass die Verjährung erst mit dem letzten Akt zu laufen beginnt (BGE 149 IV 240, E. 3.1). Beim Entziehen von Minderjährigen (Art. 220 StGB) als Dauerdelikt beginnen Verjährung und Antragsfrist erst mit dem Ende des rechtswidrigen Zustands (BGE 141 IV 205, E. 6.3). Der Streitzeitraum (1. Februar 2017 bis 25. Mai 2020) liegt innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).

Art. 220 StGB (SR 311.0) «Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zur Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) bei Kontaktabsperrung zwischen Kind und Elternteil. In BGE 125 IV 64 wurde der Anwendungsbereich von Art. 219 StGB grundsätzlich umschrieben. BGE 149 IV 240 klärte die Verjährungsfrage bei tatbestandlicher Handlungseinheit. Das hier vorliegende Urteil schliesst sich dieser Linie an und präzisiert, dass auch die systematische und dauerhafte Kontaktabsperrung – nicht nur die physische Misshandlung oder Vernachlässigung – den Tatbestand erfüllt, sofern die psychische Entwicklung des Kindes konkret gefährdet ist.

Zur Einordnung des Art. 220 StGB verweist das Urteil auf BGE 141 IV 205, welches das Entziehen von Minderjährigen als Dauerdelikt qualifizierte, und auf die neue Rechtslage nach Einführung von Art. 301a ZGB. Der Hinweis auf BGer 6B_1141/2023 unterstreicht, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht seit dem 1. Juli 2014 nicht mehr blosses Obhutsprärogativ ist, sondern als Teil der elterlichen Sorge ausgestaltet ist mit Zustimmungspflichten bei Wohnortswechseln. Die ältere Rechtsprechung (BGE 136 III 353), wonach der alleinige Obhutsinhaber den Wohnort des Kindes einseitig bestimmen konnte, ist auf die neue Rechtslage nicht mehr übertragbar.

Hervorzuheben ist auch die Abgrenzung zu BGer 6B_1220/2020: Dort verneinte das Bundesgericht einen direkten Kausalzusammenhang zwischen der Kontaktverhinderung und einer Kindeswohlgefährdung, weil die Abwesenheit des Kontakts teilweise nicht der Mutter zurechenbar war und nur in zwei zeitlich begrenzten Blöcken bestand. Hier hingegen war die Kontaktabsperrung von der Geburt an durchgehend das Werk der Beschwerdeführerin und umfasste das Verstecken des Kindes, die Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem Beistand und die systematische Vereitelung jedes Besuchsrechts.

Fazit

Das Urteil BGer 6B_631/2025 bestätigt die kantonale Verurteilung einer Mutter, die ihr Kind über Jahre hinweg vor dem zweiten Elternteil und den Behörden verbarg. Es verdeutlicht drei Punkte von praktischer Bedeutung: Erstens erfüllt die dauerhafte und systematische Kontaktabsperrung zu einem Elternteil den Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB), wenn die psychische Entwicklung des Kindes konkret gefährdet ist. Zweitens kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge die unerlaubte Aufenthaltsveränderung den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB) begründen. Drittens beginnen die Verjährungs- und Antragsfristen bei Dauerdelikten erst mit dem Ende des rechtswidrigen Zustands. Die Ausführungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Art. 301a ZGB bestätigen die neuere Rechtsprechung (BGer 6B_1141/2023) und grenzen sich von der älteren Doktrin (BGE 136 III 353) ab.