7B_380/2026 — Verlängerung Untersuchungshaft: Fluchtgefahr bei grenznahem Wohnsitz und freiwilliger Stellung
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Bern · Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein syrischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland begehrt die Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen Betrugs und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und macht geltend, er habe sich freiwillig gestellt, weshalb Fluchtgefahr nicht bestehe.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verlängerung der Untersuchungshaft. Die freiwillige Stellung erfolgt nicht «schnellstmöglich», sondern erst nach einem für den Beschwerdeführer günstigen BGer-Entscheid im Verfahren des Mitbeschuldigten und ist wegen des wirksamen internationalen Haftbefehls stark zu relativieren.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass bei ausländischen Beschuldigten mit Lebensmittelpunkt im grenznahen Ausland und drohender Landesverweisung Fluchtgefahr regelmässig bejaht wird. Ersatzmassnahmen genügen bei ausgeprägter Fluchtgefahr im Schengenraum regelmässig nicht. Die freiwillige Stellung unter dem Eindruck eines Haftbefehls und nach Kenntnis eines günstigen BGer-Entscheids vermag die Fluchtgefahr nicht abzuschwächen.
Sachverhalt
Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) sowie weiterer Delikte. Ihm wird vorgeworfen, zusammen mit weiteren Mitbeschuldigten in St-Imier Spielautomaten manipuliert, unrechtmässig Voucher generiert und diese gegen Geld eingelöst zu haben.
Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht ordnete am 28. November 2025 die Untersuchungshaft an und verlängerte sie am 26. Februar 2026 um weitere drei Monate. Die dagegen gerichtete Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern wies dieses am 10. März 2026 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland (EU/EFTA-Aufenthaltstitel), macht geltend, er habe sich freiwillig den Schweizer Strafverfolgungsbehörden gestellt. Er bestreitet nicht den dringenden Tatverdacht, wendet sich jedoch gegen die Bejahung der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) und der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).
Erwägungen
Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
Das Bundesgericht bejaht den Haftgrund der Fluchtgefahr aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 221 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.»
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Fluchtgefahr ernsthafte Anhaltspunkte voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht (BGE 145 IV 503, E. 2.2; BGE 143 IV 160, E. 4.3). Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der drohenden Strafe.
Das Bundesgericht hält die Fluchtgefahr aus folgenden Gründen für gegeben:
Fehlende gefestigte Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger mit Lebensmittelpunkt in Deutschland. Enge berufliche oder wirtschaftliche Bindungen zur Schweiz bestehen nicht. Seine Kernfamilie (Frau und Kinder) lebt in Deutschland, wo er über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und Bürgergeld bezieht.
Drohende Sanktion als Fluchtanreiz: Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren sowie eine obligatorische Landesverweisung mit Schengenwirkung, was einen erheblichen Fluchtanreiz darstellt.
Relativierung der freiwilligen Stellung: Der Beschwerdeführer behauptet, sich «schnellstmöglich» gestellt zu haben. Das Bundesgericht relativiert dies jedoch massgeblich: Zum Zeitpunkt seines Entschlusses war der internationale Haftbefehl vom 14. Oktober 2025 bereits wirksam. Die Familienwohnung in Deutschland war am 14. Oktober 2025 rechtshilfeweise durchsucht worden. Obschon der Beschwerdeführer telefonisch mit der deutschen Polizei vereinbarte, sich am Folgetag zu melden, unterliess er dies. Erst mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 wurde das Gesuch um amtliche Verteidigung eingereicht, und erst am 3. November 2025 teilte er schriftlich mit, sich stellen zu wollen. Zwischenzeitlich war am 23. Oktober 2025 das BGer-Urteil BGer 7B_980/2025 publiziert worden, mit dem die Haftbeschwerde des Mitbeschuldigten gutgeheissen und dessen Entlassung angeordnet wurde. Der Entschluss, sich zu stellen, erfolgte demnach nicht «schnellstmöglich», sondern erst nachdem ein aus Sicht des Beschwerdeführers günstiges höchstrichterliches Urteil ergangen war.
Grenzübertritt trotz Haftbefehl: Der Beschwerdeführer überquerte trotz wirksamen internationalen Haftbefehls die deutsch-schweizerische Grenze, was zeigt, dass er bereit ist, Grenzen zu überschreiten, ungeachtet allfälliger Auflagen.
Möglichkeit der Flucht nach Deutschland: Dass Deutschland den Beschwerdeführer grundsätzlich an die Schweiz ausliefern würde, lässt die Fluchtgefahr nach ständiger Rechtsprechung nicht entfallen (BGE 123 I 31, E. 3d; BGer 7B 1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 6.3.5). Die fehlenden Personenkontrollen im Schengenraum erleichtern eine allfällige Flucht zusätzlich.
Verhältnismässigkeit und Ersatzmassnahmen
Strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein und darf nur als ultima ratio angeordnet werden (BGE 150 IV 149, E. 3.3.1). Wo mildere Massnahmen den gleichen Zweck erfüllen, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO). Die in Frage kommenden Ersatzmassnahmen umfassen namentlich Sicherheitsleistung, Ausweis- und Schriftensperre, Aufenthaltsauflagen und Meldepflichten (Art. 237 Abs. 2 StPO).
Art. 237 Abs. 2 StPO (SR 312.0) «Ersatzmassnahmen sind namentlich: a. die Sicherheitsleistung; b. die Ausweis- und Schriftensperre; c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.»
Das Bundesgericht bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr im Schengenraum regelmässig nicht ausreichen (BGE 145 IV 503, E. 3.2; BGer 7B_228/2026 vom 23. März 2026 E. 3.3; BGer 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 E. 3.6.2). Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Massnahme — Aufenthalt bei seiner Mutter oder Schwester in Biel — vermag die Flucht nach Deutschland nicht zu verhindern, zumal Teile der Schengen-Aussengrenzen ohne Personenkontrollen passiert werden können. Eine Überhaft droht nicht.
Kollusionsgefahr
Da die Fluchtgefahr bereits bejaht wird, kann offenbleiben, ob auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) gegeben ist (vgl. BGer 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 E. 3.5; BGer 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 5.3).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zur Fluchtgefahr bei Beschuldigten mit ausländischem Wohnsitz und drohender Landesverweisung:
- BGE 145 IV 503: Massgebender Leitentscheid zur Fluchtgefahr; die Gesamtwürdigung aller Umstände ist erforderlich, die Schwere der Strafe allein genügt nicht.
- BGE 143 IV 160, E. 4.3: Bestätigt, dass Fluchtgefahr nicht schon bei abstrakter Möglichkeit der Flucht bejaht werden darf, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit verlangt.
- BGE 123 I 31, E. 3d: Dass ein Staat grundsätzlich zur Auslieferung bereit ist, hebt die Fluchtgefahr nicht auf — auch nicht bei Deutschland.
- BGE 150 IV 149, E. 3.3.1: Haft als ultima ratio; Ersatzmassnahmen haben Vorrang, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen.
Die konsequente Relativierung der «freiwilligen Stellung» steht im Einklang mit der ständigen Praxis, wonach eine Stellung unter dem Druck eines Haftbefehls und nach Kenntnis eines günstigen BGer-Entscheids nicht als tauglicher Beweis gegen Fluchtgefahr geeignet ist. Ebenso wird die Praxis bestätigt, dass Ersatzmassnahmen im Schengenraum bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig ungenügend sind.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die dreimonatige Verlängerung der Untersuchungshaft. Der Entscheid bekräftigt, dass bei ausländischen Beschuldigten mit Wohnsitz im grenznahen Ausland, drohender Landesverweisung und fehlenden gefestigten Bindungen zur Schweiz die Fluchtgefahr regelmässig zu bejahen ist. Die «freiwillige Stellung» vermag die Fluchtgefahr nicht abzuschwächen, wenn sie erst nach einem günstigen BGer-Entscheid im Verfahren des Mitbeschuldigten und unter dem Eindruck eines wirksamen internationalen Haftbefehls erfolgt. Ersatzmassnahmen genügen bei ausgeprägter Fluchtgefahr im Schengenraum nicht.