7B_438/2026 — Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Urteil bei Wiederholungsgefahr
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Kantonsgericht BL · Besetzung: Abrecht (Präs.), van de Graaf, Kölz · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein 81-jähriger Beschwerdeführer, der erstinstanzlich wegen mehrfacher Delikte (inkl. Todesdrohung gegen B.A.) verurteilt wurde, ficht die Anordnung von Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil an.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Sicherheitshaft gestützt auf einfache Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO); die drohende vorsätzliche Tötung, frühere gleichartige Vortaten und eine ungünstige psychiatrische Prognose rechtfertigen die Haft.
- Bedeutung: Präzisiert, dass bei drohendem Verbrechen gegen das Leben die Anforderungen an die Rückfallprognose sinken (umgekehrte Proportionalität) und dass mit der Urteilseröffnung eine wesentliche Verschlechterung der Lebensperspektive eine neue Gefährdungslage schaffen kann.
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 28. Januar 2026 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft A.A. wegen versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher übler Nachrede, Beschimpfung, Verletzung des Schriftgeheimnisses, unbefugten Beschaffens von Personendaten, Drohung, mehrfacher (teils versuchter) Nötigung sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Es fällte eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und entzog den Führerausweis für fünf Jahre (Art. 67e StGB). Der Beschwerdeführer hat Berufung angemeldet.
Gleichzeitig versetzte das Strafgericht den Beschwerdeführer bis zum 26. April 2026 in Sicherheitshaft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 4. März 2026 ab. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.A. die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses und seine unverzügliche Entlassung.
Erwägungen
Zulässigkeit und Haftgründe nach dem erstinstanzlichen Urteil
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde grundsätzlich ein (Art. 78 ff. BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Eine Gehörsrüge bezüglich der mündlichen Ausführungen des Gutachters bleibt mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) unberücksichtigt.
Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil über Sicherheitshaft (Art. 231 Abs. 1 StPO). Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielsetzungen (Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs bzw. Berufungsverfahren) sind keine eigenständigen Haftgründe; die Haftgründe ergeben sich aus Art. 221 StPO (BGer 7B_695/2025, E. 3.2.2; BGer 1B 274/2022, E. 5). Neben der Flucht- und Kollusionsgefahr kommt insbesondere einfache Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sowie Ausführungsgefahr (Abs. 2) als Haftgrund in Betracht. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (BGE 140 IV 19, E. 2.1.1; BGer 7B_184/2026).
Einfache Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.»
Drei konstitutive Elemente müssen kumulativ erfüllt sein:
- Vortatenerfordernis: Die beschuldigte Person muss bereits wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sein (BGE 151 IV 185, E. 2.3.1). Massgebend ist allein, ob die Vortaten noch im Strafregister eingetragen sind; der zeitliche Abstand spielt für das Vortatenerfordernis keine Rolle (BGer 7B_57/2026).
- Rückfallprognose: Anhand der Häufigkeit und Intensität der Delikte, allfälliger Aggravationstendenzen sowie der persönlichen Verhältnisse ist zu beurteilen, ob eine Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist. Es gilt eine umgekehrte Proportionalität: Je schwerer die drohenden Taten und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallprognose zu stellen (BGer 7B_350/2026; BGE 150 IV 149, E. 3.1.2).
- Sicherheitsrelevanz und Unmittelbarkeit: Die drohenden Taten müssen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden. Es muss eine akute Bedrohung vorliegen, die Haft mit grosser Dringlichkeit erfordert.
Die Rückfallprognose ist Tatfrage und vom Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten zu prüfen (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine substanziierte Rüge ist erforderlich (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Anwendung im konkreten Fall
Vortatenerfordernis: Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit wegen zweier gleichartiger Straftaten (mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung und mehrfache Gefährdung des Lebens) rechtskräftig verurteilt. Beide Vortaten sind noch im Strafregister eingetragen — das Vortatenerfordernis ist erfüllt.
Rückfallprognose: Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Die Vorinstanz stellte eine ungünstige (negative) Rückfallprognose fest. Mangels hinreichender Begründung hat diese Feststellung Bestand.
Sicherheitsrelevanz: Mit der angedrohten vorsätzlichen Tötung von B.A. droht ein Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 111 StGB; BGE 137 IV 84, E. 3.2). Das drohende Verbrechen richtet sich gegen das höchste Rechtsgut — das menschliche Leben — und ist zweifellos von erheblicher Sicherheitsrelevanz (BGer 7B_160/2025; BGer 7B_1022/2023).
Unmittelbarkeit der Gefährdung: Für die einfache Wiederholungsgefahr ist — anders als bei der Ausführungsgefahr — keine Drohung vorausgesetzt. Der Zeitpunkt einer etwaigen Todesdrohung ist nicht massgebend. Massgebend ist einzig, ob im Beurteilungszeitpunkt eine akute Bedrohung vorliegt (vgl. Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der StPO, BBl 2019 6743 zu Art. 221 Abs. 1 Bst. c). Dies wird hier bejaht:
- Der Beschwerdeführer hat sich nicht von seiner Drohung distanziert.
- Er hat in der Vergangenheit bereits bei einer Trennung schwere Gewalttaten begangen (versuchte Tötung der damaligen Ehefrau und deren neuem Partner mit Pistole).
- Mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils hat sich die Gefährdungslage massiv verschärft: Die konkret drohende unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und der Führerausweisentzug auf fünf Jahre stellen eine enorme psychische Belastung dar.
- Das psychiatrische Gutachten diagnostiziert eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und psychopathischen Anteilen, einen verschärften Eifersuchtswahn sowie eine leichte depressive Episode. Der Gutachter bekräftigte an der Hauptverhandlung ein substanzielles Risiko erheblicher Gewalt bis hin zu einer möglichen Tötung und nahm seine Empfehlung für eine ambulante Massnahme zurück.
- Das Risiko einer kombinierten Selbsttötung ist erhöht; hinzu kommen das fortgeschrittene Alter (81 Jahre) und eine Krebserkrankung.
Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO)
Da einfache Wiederholungsgefahr vorliegt, erübrigt sich die Prüfung der Ausführungsgefahr (BGer 7B_1439/2024).
Unentgeltliche Rechtspflege
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der pauschale Verweis auf die Gewährung der amtlichen Verteidigung im kantonalen Verfahren genügt nicht (BGE 125 IV 161, E. 4a; BGer 7B_203/2024), zumal die Voraussetzungen nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO nicht ohne weiteres auf das bundesgerichtliche Verfahren übertragbar sind.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und konkretisiert die gefestigte Praxis zu Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO:
- Vortatenerfordernis: In Übereinstimmung mit BGE 151 IV 185 (E. 2.3.1) wird bestätigt, dass mindestens zwei gleichartige Vortaten erforderlich sind, die noch im Strafregister eingetragen sein müssen.
- Umgekehrte Proportionalität: Die in BGE 150 IV 149 (E. 3.1.2) und BGer 7B_350/2026 (E. 4.3.1) formulierte Regel wird angewendet: Bei drohendem Verbrechen gegen das Leben sinkt die Messlatte für die Rückfallprognose.
- Unmittelbarkeit ohne Drohungserfordernis: Präzisierung gegenüber der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO): Für die einfache Wiederholungsgefahr ist keine Drohung erforderlich; massgebend ist die akute Bedrohung im Beurteilungszeitpunkt. Dies entspricht der Botschaft (BBl 2019 6743 zu Art. 221 Abs. 1 Bst. c).
- Verschärfung durch Urteilseröffnung: Die Praxis, dass mit der Urteilseröffnung eine neue Gefährdungslage entstehen kann, wird bestätigt.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Anordnung von Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil wegen einfacher Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) ist bundesrechtskonform. Der Beschwerdeführer hat sich nicht von seiner Todesdrohung distanziert, weist einschlägige Vortaten auf und leidet unter einer psychiatrischen Störung mit substanziellem Gewaltrisiko. Die mit der Urteilseröffnung verbundene massiv verschlechterte Lebensperspektive begründet die Unmittelbarkeit der Gefährdung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen. Gerichtskosten von Fr. 2'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.