7B_569/2025 — Strafantrag bei Online-Leserkommentaren: Auslegung reicht bis zu den Kommentarverfassern
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer · Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiber Clément · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen; Aufhebung und Zurückweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Strafantrag gegen Medienvertreter wegen übler Nachrede erfasst bei teleologischer Auslegung auch die Verfasser von Online-Leserkommentaren zum selben Artikel, wenn der Beschwerdeführer in der Strafanzeige die Kommentare wörtlich zitiert, als ehrverletzend bezeichnet und die Strafverfolgung aller Beteiligten verlangt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den vorinstanzlichen Beschluss auf, soweit er den Strafantrag als nicht auch die Leserkommentarverfasser umfassend qualifizierte, und weist die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und die Rüge betreffend Art. 292 StGB werden abgewiesen.
- Bedeutung: Präzisierung der Auslegung von Strafanträgen im Kontext von Online-Medien: Der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille muss nicht zwingend für jede Täterperson einzeln explizit erklärt werden; er kann sich aus den Umständen ergeben. Für Strafanträge gilt der Grundsatz der Einheit des Strafantrages.
Sachverhalt
A.________, ein Rechtsanwalt, amtete in einem öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren als amtlicher Verteidiger. Am 2. August 2023 erschienen auf zwei Online-Plattformen Artikel über dieses Verfahren, zu denen diverse Leserkommentare abgegeben wurden, die A.________ ehrverletzend erschienen.
A.________ erstattete am 15. August 2023 Strafanzeige gegen vier Medienmitarbeitende sowie gegen sieben Verfasser von Leserkommentaren wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und weiterer Delikte. Am 17. August 2023 ergänzte er die Anzeige um den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung (Art. 292 StGB), da die Kommentarfunktion entgegen einer gerichtlichen Strafandrohung nicht deaktiviert worden war. In der Strafanzeige zitierte er die mutmasslich ehrverletzenden Kommentare wörtlich, hob hervor, dass diese auf seinen privaten Charakter und auf ihn als Privatperson abzielten, und beantragte die Edition der Identität der Kommentarverfasser.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verfügte am 29. November 2024 die Einstellung der Untersuchung gegen die Medienvertreter (B.________ bis E.________) sowie gegen eine unbekannte Täterschaft. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A.________ mit Beschluss vom 13. Mai 2025 ab.
Erwägungen
Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Privatklägerschaft)
Die Privatklägerschaft hat ein rechtlich geschütztes Interesse, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Das Bundesgericht stellt strenge Anforderungen an diese Begründung, insbesondere bei Einstellungs- und Nichteintretensentscheiden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die inkriminierten Artikel und Kommentare hätten ihm einen erheblichen Erklärungsbedarf gegenüber seinen Mandanten verursacht und zu nicht verrechenbarem Mehraufwand geführt. Ausserdem sei die Unterstellung rufschädigend.
Dies vermag das Bundesgericht nicht zu überzeugen: Die konkreten Anspruchsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR werden nicht hinreichend dargelegt; insbesondere fehlt die Substanziierung der Kausalität zwischen den beanstandeten Äusserungen und dem geltend gemachten Schaden. Kosten der Strafanzeige und ihres Nachtrags sind öffentlich-rechtlicher Natur und begründen keinen Zivilanspruch. Auch ein Genugtuungsanspruch wird nicht substanziiert. Der Beschwerdeführer ist folglich nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht beschwerdelegitimiert.
Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG (Strafantragsrecht)
Gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG ist die Person beschwerdelegitimiert, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht. Der Zweck dieser Bestimmung ist die Korrektur von Verletzungen des Strafantragsrechts. In der Sache selbst kann damit ein Einstellungsentscheid nicht angefochten werden (BGE 129 IV 206, E. 1). Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von fehlenden Strafanträgen gegen die Leserkommentarverfasser ausgegangen. Damit macht er eine Verletzung des Strafantragsrechts als solches geltend und ist in diesem Punkt legitimiert.
Noveneinrede
Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Beschluss des Obergerichts vom 11. Oktober 2024 aus einem Parallelverfahren, in dem ausgeführt wurde, er habe «Strafanzeige erheben und Strafantrag stellen» lassen. Neues Tatsachenmaterial ist vor Bundesgericht nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der genannte Beschluss lag dem Beschwerdeführer bereits vor Einleitung des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Er hat nicht dargelegt, weshalb dieser nicht im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht wurde. Die Novenvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
Auslegung des Strafantrags nach Art. 30 StGB
Strafantragsbegriff und Auslegungsgrundsätze
Der Strafantrag gemäss Art. 30 StGB ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, dass für einen bestimmten Sachverhalt eine Strafverfolgung erfolgen soll (BGE 147 IV 199, E. 1.3; BGE 141 IV 380, E. 2.3.4; BGE 131 IV 97, E. 3.1). Die Ermittlung des Inhalts eines Strafantrags erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung rechtserheblicher Erklärungen (BGE 115 IV 1, E. 2b). Der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille kann sich insbesondere aus den Umständen ergeben. Ob ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition beurteilt.
Art. 30 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.»
Kritik an der vorinstanzlichen Auslegung
Die Vorinstanz legte die Erklärungen des Beschwerdeführers hauptsächlich nach ihrem Wortlaut aus und gelangte zum Schluss, dieser habe nur das mutmasslich strafbare Verhalten der Medienvertreter (Beschwerdegegner 1–4) angeprangert, nicht aber jenes der Leserkommentarverfasser. Es sei ihm als Rechtsanwalt zumutbar gewesen, seinen Willen zur Strafverfolgung der Kommentarverfasser unmissverständlich auszudrücken.
Das Bundesgericht vermag dieser Auslegung nicht zu folgen: Der Beschwerdeführer hatte in seiner Strafanzeige die einzelnen mutmasslich ehrverletzenden Kommentare wörtlich wiedergegeben, deren ehrverletzenden Charakter hervorgehoben und diese ausdrücklich als strafbar bezeichnet. Er beantragte die Edition der Identität der Kommentarverfasser. Die zusätzlich notwendigen Ausführungen zu den Medienvertreter (wegen der besonderen Strafbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 322bis StGB) führten nicht zu einer Beschränkung des Strafantrags auf diese Personen, sondern stellten eine zusätzliche Substanziierung dar.
Grundsatz der Einheit des Strafantrags
Der Strafantrag vom 15. August 2023 und sein Nachtrag vom 17. August 2023 enthalten den Willen des Beschwerdeführers, alle Personen, die für die streitgegenständlichen Zeitungsartikel und die dazugehörigen Leserkommentare verantwortlich sind, strafrechtlich zu verfolgen. Dieser Wille erstreckt sich sowohl auf die namentlich genannten Medienvertreter als auch auf die zum Zeitpunkt der Anzeige unbekannten Verfasser der Leserkommentare. Die Vorinstanz verstösst gegen Bundesrecht, wenn sie zum Ergebnis gelangt, gegen letztere sei kein Strafantrag erhoben worden.
Rüge betreffend Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügung) und «Star-Praxis»
Die Privatklägerschaft kann vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde («Star-Praxis»; BGE 146 IV 76, E. 2; BGE 141 IV 1, E. 1.1). Schutzobjekt von Art. 292 StGB sind unmittelbar die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Die geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers werden durch Art. 292 StGB nur mittelbar geschützt, was für die Legitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO nicht ausreicht (BGE 148 IV 170, E. 3.2). Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie betreffend die Rüge des Verstosses gegen Art. 292 StGB nicht auf die Beschwerde eintritt.
Art. 292 StGB (SR 311.0) «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»
Parteientschädigung
Ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache vor Bundesgericht prozessiert, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 144 V 280, E. 8.2). Eine Ausnahme besteht nur bei besonderer Komplexität und hohem Streitwert, was der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Auslegung von Strafanträgen. Es bestätigt den Grundsatz, dass der Strafantrag eine Willenserklärung ist, die nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln ist (BGE 115 IV 1, E. 2b; BGE 147 IV 199, E. 1.3; BGE 131 IV 97, E. 3.1). Mit BGE 115 IV 1, E. 2b wurde bereits klargestellt, dass ein Strafantrag wegen einer bestimmten Straftat grundsätzlich auch andere Straftatbestände umfassen kann, sofern der auf Strafverfolgung gerichtete Wille dies abdeckt. Das vorliegende Urteil überträgt diesen Grundsatz auf die Täterseite: Ein Strafantrag, der sich gegen alle an einem Sachverhalt Beteiligten richtet, kann bei teleologischer Auslegung auch nicht namentlich individualisierte Täter umfassen, wenn Umstände wie wörtliches Zitieren der Tathandlungen, Beantragung der Identitätsedition und ausdrückliche Qualifizierung als strafbar den auf Strafverfolgung gerichteten Willen deutlich zum Ausdruck bringen.
Das Urteil steht im Einklang mit der Praxis zur Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Einstellungsentscheiden (BGE 141 IV 1, E. 1.1) und zur Begrenzung des Strafantragsrechts nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG, das nur die Verletzung des Antragsrechts als solches, nicht die Hauptsache betrifft (BGE 129 IV 206, E. 1). Es bestätigt ausserdem die «Star-Praxis» (BGE 146 IV 76, E. 2) und die Rechtsprechung, dass bei Normen mit überwiegend öffentlichem Schutzobjekt wie Art. 292 StGB nur mittelbar betroffene Private nicht beschwerdelegitimiert sind (BGE 148 IV 170, E. 3.2).
Fazit
Das Bundesgericht hebt den Beschluss des Obergerichts auf, soweit es die Strafanzeige als nicht auch auf die Verfasser der Leserkommentare erstreckt erachtete, und weist die Sache zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurück. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen (Nichteintretens betreffend Art. 292 StGB; fehlende Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.– auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Das Urteil ist von Bedeutung für die Praxis des Strafantragsrechts im digitalen Zeitalter: Wenn ein Beschwerdeführer in einer Strafanzeige Online-Leserkommentare wörtlich zitiert, als ehrverletzend einstuft und die Identitätsedition der Verfasser beantragt, kann der auf Strafverfolgung gerichtete Wille auch diese Personen umfassen, selbst wenn sie nicht einzeln namentlich genannt sind. Die Auslegung von Strafanträgen richtet sich nicht nach einem formalistischen Wortlaut, sondern nach dem objektivierten Willen des Anzeigeerstatters im Kontext aller Umstände.