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Öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_505/2025  ·  vom 09.04.2026

Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)

2C_505/2025 — Familiennachzug: Widerrufsgrund bei verschleierter Identität und Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AIG

Rechtsgebiet: Ausländerrecht · Vorinstanz: Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI (Urteil F-5782/2023 vom 30. Juni 2025) · Besetzung: Fünferbesetzung (Aubry Girardin, Donzallaz, Hänni, Ryter, Kradolfer) · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen; Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung bejaht

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine vorläufig aufgenommene Person tibetischer Ethnie mit ungeklärter Staatsangehörigkeit heiratete einen Schweizer Bürger und machte einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AIG geltend. SEM und Bundesverwaltungsgericht verweigerten die Zustimmung unter Hinweis auf verschleierte Identität und den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Das Verschweigen der Staatsangehörigkeit im Asylverfahren begründet im vorliegenden Nachzugsverfahren nach Art. 42 Abs. 1 AIG keine relevante Mitwirkungspflichtverletzung und keinen Widerrufsgrund, nachdem die Heirat mit einem Schweizer Bürger Anlass zu behördlicher Prüfung auf Umgehung bot und die Beschwerdeführerin im Nachzugsverfahren eine Bestätigung des «Tibetan Reception Center» vorgelegt hat.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass der Widerrufsgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) im Rahmen eines Nachzugsanspruchs nach Art. 42 Abs. 1 AIG nicht automatisch aus der Verweigerung der Identitätsklärung im Asylverfahren abgeleitet werden kann. Die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die eingetragene Ehe mit einem Schweizer Bürger und die dabei erfolgte Prüfung auf Umgehungsabsicht, sind zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Die 1995 geborene Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie reiste 2013 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde 2014 abgewiesen, ebenso die Beschwerde. Im November 2017 ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme an. Im Asylverfahren konnte die Beschwerdeführerin ihre Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft machen; sie sprach kein Chinesisch und hatte nur oberflächliche Kenntnisse der Umstände ihrer Flucht.

Im April 2023 heiratete die Beschwerdeführerin einen britisch-schweizerischen Doppelbürger (damals Niederlassungsbewilligung, Juli 2024 Einbürgerung). Im September 2024 wurde eine gemeinsame Tochter geboren. Im Mai 2023 beantragte sie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das SEM verweigerte die Zustimmung; das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin ihre Identität nicht offengelegt habe und ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG vorliege.

Erwägungen

Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AIG)

Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere Zusammenwohnen) waren unstrittig erfüllt. Der Anspruch erlischt jedoch, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wurde oder ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 AIG).

Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20) «Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.»

Mitwirkungspflicht und Identitätsklärung

Das Bundesgericht hielt fest, dass vorläufig aufgenommene Personen, die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchen, gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 84 Abs. 5 AIG verpflichtet sind, ihre Identität offenzulegen. Diese Pflicht ist jedoch nicht absolut: Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a und b VZAE kann die Beschaffung von Ausweispapieren unmöglich oder unzumutbar sein. Das Bundesgericht verwies dazu auf sein Urteil BGer 2C_64/2025 vom 21. Oktober 2025, in dem es die Pflicht zur Beschaffung ausländischer Ausweispapiere bei vorläufig aufgenommenen Personen relativierte. Namentlich von gestützt auf Art. 83 Abs. 3 AIG vorläufig aufgenommenen Personen könne die Kontaktnahme mit den Behörden ihres Heimatstaats nicht verlangt werden, wenn dies ein Risiko darstellen könnte.

Art. 90 AIG (SR 142.20) «Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: a. zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen; b. die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; c. Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.»

Kein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG

Die zentrale Erwägung des Bundesgerichts betrifft die Verneinung eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG. Die Vorinstanz hatte die Auffassung vertreten, die Beschwerdeführerin habe ihre Identität verschleiert und damit den Widerrufsgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen erfüllt. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht:

Zur Identität (E. 6.4.1): Die Beschwerdeführerin war im Zivilstandsregister mit Namen, Ledigname, Vornamen, Geburtsort und Wohnort verzeichnet. Lediglich die Staatsbürgerschaft war als «unbekannt» vermerkt. Gestützt auf diese Angaben konnte sie ihren Ehemann heiraten (Art. 64 ZStV). Ein Vorwurf der Mitwirkungspflichtverletzung bezüglich der Personalien war daher unberechtigt.

Zur Staatsangehörigkeit (E. 6.4.2): Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren ihre Herkunft aus China nicht glaubhaft machen konnte, rechtfertigt nicht den Schluss auf eine relevante Mitwirkungspflichtverletzung im Nachzugsverfahren nach Art. 42 Abs. 1 AIG. Die Beschwerdeführerin hatte im Nachzugsverfahren eine Bestätigung des «Tibetan Reception Center» in Kathmandu vom August 2023 vorgelegt; sie hatte die Mitwirkung also nicht gänzlich verweigert.

Zur Umgehungsprüfung (E. 6.4.3): Von entscheidender Bedeutung war, dass die Beschwerdeführerin trotz ungeklärter Staatsangehörigkeit ihren Ehemann heiraten konnte, wobei die Zivilstandsbehörde eine Prüfung auf Umgehung des Ausländerrechts (Art. 97a ZGB) vornahm. Vor diesem Hintergrund konnte das Verschweigen der Herkunft im Zusammenhang mit dem Nachzugsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG keine entscheidende Rolle mehr spielen.

Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) «Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: a. oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; [...]»

Anspruchserlöschen und verfassungsrechtlicher Anspruch (Art. 51 AIG, Art. 13 BV, Art. 8 EMRK)

Da das Bundesgericht keinen relevanten Widerrufsgrund bejahte, erlosch der Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG auch nicht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG. Auf die Prüfung eines allfälligen Anspruchs aus Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK kam es nicht mehr an (vgl. BGE 147 I 268 zum konventionsrechtlichen Anspruch vorläufig aufgenommener Personen auf Regularisierung ihres Aufenthalts).

Einordnung in die Rechtsprechung

1. Strenge Mitwirkungspflicht bei der Identitätsklärung: Das Bundesgericht verlangt grundsätzlich, dass ausländische Personen ihre Identität offenlegen (Art. 90 AIG, Art. 31 Abs. 2 VZAE). Nach der Rechtsprechung kann das Verschweigen bewilligungsrelevanter Tatsachen einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG darstellen; massgebend ist, ob Täuschungsabsicht vorliegt und ob der Anspruch bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (vgl. BGE 142 II 265, das den Widerrufsgrund bei Verschweigen wesentlicher Tatsachen präzisierte).

2. Differenzierung nach dem jeweiligen Bewilligungsverfahren: Das Urteil präzisiert, dass die im Asylverfahren festgestellte mangelnde Glaubhaftigkeit der Herkunftsbehauptung nicht ohne weiteres in ein Nachzugsverfahren nach Art. 42 Abs. 1 AIG übertragen werden kann. Die Mitwirkungspflichten sind im jeweiligen verfahrensrechtlichen Kontext zu beurteilen. Im konkreten Fall wog insbesondere, dass die Eheschliessung — mit behördlicher Prüfung auf Umgehungsabsicht — bereits eine hinreichende behördliche Auseinandersetzung mit der Identitätsfrage darstellte, sodass das Verschweigen der Herkunft nicht mehr als entscheidungserhebliche Täuschung qualifiziert werden konnte.

3. Anknüpfung an BGer 2C_64/2025: Das Bundesgericht verwies auf sein Urteil BGer 2C_64/2025 vom 21. Oktober 2025, in dem es die Pflicht zur Beschaffung ausländischer Ausweispapiere bei vorläufig aufgenommenen Personen relativierte und die Unzumutbarkeit der Kontaktnahme mit den Heimatbehörden bejahte. Vorliegend ging es zwar nicht um eine auf Art. 83 Abs. 3 AIG gestützte vorläufige Aufnahme, doch die differenzierte Betrachtungsweise wurde übertragen.

4. Abgrenzung zu BGE 147 I 268: Während BGE 147 I 268 den konventionsrechtlichen Anspruch vorläufig aufgenommener Personen auf Regularisierung ihres Aufenthalts nach Art. 8 EMRK prägte, brauchte das Bundesgericht diese Frage hier nicht mehr zu beantworten, da ein landesrechtlicher Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG bejaht wurde.

Fazit

Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_505/2025 eine wichtige Präzisierung der Mitwirkungspflicht im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 42 Abs. 1 AIG vorgenommen: Die im Asylverfahren festgestellte mangelnde Identitätsklärung führt nicht automatisch zum Erlöschen des Nachzugsanspruchs gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG. Das Gericht betont die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Betrachtung, die auch die behördliche Prüfung der Eheschliessung auf Umgehungsabsicht (Art. 97a ZGB) und die im Nachzugsverfahren vorgelegten Dokumente einbezieht. Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition von Ehegatten Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die sich im vorläufig aufgenommenen Status befinden und deren Identität nicht vollständig geklärt ist.