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Öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_544/2025  ·  vom 10.04.2026

Umweltschutzmassnahmen (gewässerschutzrechtliche Anordnungen)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer (Chicorée-Produzent) bekämpfte gewässerschutzrechtliche Massnahmen des AFU St. Gallen, darunter Anordnungen zur Sanierung einer undichten Abwasservorbehandlungsanlage (ClearFox), zum dauerhaften Verschluss eines Halbschalenschachts sowie zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten. Zudem rügte er Gehörsverletzungen wegen fehlendem Protokoll der behördlichen Kontrolle und abgelehntem Augenschein sowie die Kostenüberbindung für Saugarbeiten.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Bundesgericht bestätigt die gewässerschutzrechtlichen Massnahmen als geeignet, erforderlich und zumutbar und verneint sowohl eine Gehörsverletzung als auch eine rechtswidrige Kostenüberbindung.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Protokollierungspflicht bei Augenscheinen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren: Im dringenden Gewässerschutzfall kann eine weniger strenge Handhabung gerechtfertigt sein, sofern der betroffenen Person im Rekursverfahren volle Kognition offensteht. Ferner bestätigt das Gericht die direkte Anwendbarkeit von Art. 54 GSchG und den polizeirechtlichen Störerbegriff auch für die Kostenüberbindung von Untersuchungsmassnahmen (Feststellungsaufwand).

Sachverhalt

A.________ betreibt auf zwei Grundstücken in Marbach SG eine Chicorée-Produktion. Die Liegenschaften entwässern über eine Meliorationsleitung in die Ländernach und weiter in den Rheintaler Binnenkanal. Seit 2004 hat das Amt für Umwelt (AFU) des Kantons St. Gallen wiederholt gewässerschutzrechtliche Massnahmen angeordnet: 2004 Bewilligung einer Kleinkläranlage, 2016 Einleitungs- und Versickerungsverbot (nach Verstössen), 2019 Widerruf der Einleitbewilligung und erneutes Einleitungs- und Versickerungsverbot, 2021 Widerruf der Bewilligung für die Kleinkläranlage und Anordnung der Güllengruben-Lösung. Im Januar 2023 stellte das AFU erneut Grenzwertüberschreitungen in der Meliorationsleitung fest und führte am 5. April 2023 eine Fehleinleitungssuche durch. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 ordnete es sechs Massnahmenpakete an (ClearFox-Anlage, Halbschalenschacht, Meteorwasserbecken, Leitungsverlauf, wassergefährdende Flüssigkeiten, Füll- und Waschplatz) und belastete A.________ mit Kosten von Fr. 5'014.10. Rekurs und Beschwerde blieben erfolglos. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Sachverhaltsbindung (E. 1–3)

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, soweit sie den Rüge- und Begründungsanforderungen genügt (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d, 90 BGG). Einzelne Rügen (Kugelschieber des Meteorwasserbeckens, Leitungsverlauf) genügen der Begründungspflicht nicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Den Sachverhalt bindet das Gericht an die vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG), sofern diese nicht offensichtlich falsch oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die bloss pauschale Bestreitung der Anwesenheit bei der Kontrolle vom 5. April 2023 genügt nicht, um die vorinstanzliche Feststellung zu erschüttern.

Rechtliches Gehör (E. 4)

Fehlendes Kontrollprotokoll (E. 4.1)

Das Bundesgericht entwickelt in diesem Urteil wichtige Grundsätze zur Protokollierungspflicht bei Augenscheinen im Verwaltungsverfahren.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden ab, die im Verwaltungsjustizverfahren eine Protokollierungspflicht für Augenscheine umfasst. Die Ergebnisse eines Augenscheins sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten und den Parteien zur Stellungnahme zuzuleiten (BGE 142 I 86, E. 2.2). Das Bundesgericht liess in BGE 142 I 86 jedoch die Frage offen, ob im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren Ausnahmen bestehen können.

Im vorliegenden Fall hält das Bundesgericht fest, dass eine weniger strenge Handhabung der Protokollierungspflicht im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren durch die Dringlichkeit der Gewässerschutzmassnahmen gerechtfertigt sein kann. Das AFU hat die Ergebnisse der Kontrolle direkt in der Verfügung dokumentiert und die Feststellungen sowie Massnahmen anlässlich der Kontrolle mit A.________ mündlich besprochen. Zudem steht nach Art. 15 Abs. 3 des st. gallischen VRP (sGS 951.1) das rechtliche Gehör bei Gefahr im Verzug nicht im Vordergrund (vgl. auch Art. 30 Abs. 2 lit. e VwVG). Jedenfalls wäre eine allenfalls eingetretene Gehörsverletzung im Rekursverfahren geheilt worden, da A.________ dort Gelegenheit hatte, sich zu äussern, und das Bau- und Umweltdepartement über volle Kognition verfügte (BGE 145 I 167, E. 4.4; BGE 137 I 195, E. 2.3.2).

Abgelehnter Augenschein (E. 4.2)

Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins wurde zu Recht abgelehnt. Die tatsächlichen Verhältnisse ergaben sich hinreichend aus den Akten und digitalen Medien (Geoportal, Google Street View). Ein Augenschein ist nicht zwingend, wenn die Verhältnisse auf andere Weise abgeklärt werden können (Urteil 1C_466/2025 vom 9. Februar 2026, E. 3.1). Eine Verwechslung der Schacht-Sachverhalte beruhte nicht auf fehlender Beweiserhebung, sondern auf der Komplexität der Anlagen.

Fehlende Stellungnahme zur AFU-Eingabe (E. 4.3)

Die behauptete Nicht-Zustellung der AFU-Stellungnahme an den damaligen Rechtsvertreter wurde nicht substanziiert dargetan. Zudem wäre eine allfällige Gehörsverletzung nicht besonders schwerwiegend und im Verwaltungsgerichtsverfahren heilbar.

Gewässerschutzrechtliche Massnahmen (E. 5–8)

Die massgebliche Rechtsgrundlage bilden Art. 6 und 7 GSchG:

Art. 6 GSchG (SR 814.20)

«1 Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. 2 Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.»

Art. 7 Abs. 1 und 2 GSchG (SR 814.20)

«1 Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen. 2 Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden; dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Einleitungen, die nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung ausgewiesen sind, bedürfen der Bewilligung der kantonalen Behörde.»

ClearFox-Anlage (E. 6)

Die Massnahme (Sichtung oder Entfernung der ClearFox-Vorbehandlungsanlage bei Kanalisationsanschluss) ist notwendig und angemessen. Der Container der Anlage ist undicht und kann nicht als Auffangwanne fungieren. Klare Spuren von Schaumaustritten deuten auf Überschäumen hin. Das BAFU bestätigt, dass das Ausschalten des Gebläses keine taugliche Massnahme ist. Ob die Anlage saniert oder entfernt wird, ist im Rahmen der Einleitbewilligung zu klären — die Verfügung hält dies bewusst offen.

Halbschalenschacht (E. 7)

Der südwestliche Ablauf des Halbschalenschachts ist dauerhaft und irreversibel zu verschliessen. Verschmutztes Abwasser aus dem Schmutzwasserbecken kann über den Halbschalenschacht in die Drainageleitung fliessen. Der Anschluss an die Meliorationsleitung wurde eigenmächtig und ohne Bewilligung erstellt. Die Massnahme ist geeignet, erforderlich und zumutbar; die flächenhafte Versickerung des Platzwassers ist nach Einschätzung des BAFU unbedenklich.

Wassergefährdende Flüssigkeiten und Spritzapparaturen (E. 8)

Die pauschale Bestreitung des Beschwerdeführers, die Lagerungsvorschriften eingehalten zu haben, genügt nicht, um die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich falsch oder willkürlich darzutun (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die angeordneten Massnahmen sind daher angemessen.

Kostenüberbindung (E. 9)

Art. 54 GSchG (SR 814.20)

«Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden.»

Der Verursacherbegriff orientiert sich am polizeirechtlichen Störerbegriff mit Verhaltens- und Zustandsstörern (BGE 131 II 743, E. 3.1; BGer 1C 600/2019 vom 20. November 2020, E. 5.1). Das Erfordernis der Unmittelbarkeit begrenzt die Kostenpflicht (BGE 138 II 111, E. 5.3.2).

Das Bundesgericht bejaht eine unmittelbar drohende Gefahr i.S.v. Art. 54 GSchG. Nach der Lehre (Wagner Pfeifer, Kommentar zum GSchG, N. 24 ad Art. 54) liegt eine solche vor, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem zeitlich nahen Schadenseintritt auszugehen ist. Der Analysebericht vom 20. Januar 2023 belegt belastetes Abwasser in der Ländernach. Da in der Vergangenheit mehrfach Mängel festgestellt worden waren, durfte das AFU mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weiteren Schadenseintritt annehmen.

Art. 54 GSchG umfasst auch Massnahmen zur Feststellung eines Schadens, einschliesslich technischer Untersuchungsmassnahmen (Wagner Pfeifer, N. 27 ad Art. 54). Die Saugarbeiten und die Kanal-TV-Untersuchung dienten der Abklärung der Ursachen der Gewässerverschmutzung und der Eruierung des Störers. Der Beschwerdeführer war als Betriebsinhaber und Eigentümer der Schächte zuständig für den Unterhalt und damit verpflichtet, die Schächte für eine Kontrolle zugänglich zu halten.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der bestehenden Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung in mehreren Punkten:

  1. Protokollierungspflicht bei Augenscheinen: Das Gericht knüpft an BGE 142 I 86 an, wonach im Verwaltungsjustizverfahren eine Protokollierungspflicht für Augenscheine besteht. Es präzisiert jedoch, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren eine weniger strenge Handhabung gerechtfertigt sein kann, namentlich bei dringendem Handlungsbedarf im Gewässerschutz. Diese Präzisierung ist neu und trägt dem Umstand Rechnung, dass in dringenden Polizeiverfahren die Sofortmassnahme nicht durch formale Protokollanforderungen verzögert werden darf.

  2. Heilung von Gehörsverletzungen: Die Heilung nicht besonders schwerwiegender Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren wird bestätigt (BGE 145 I 167, E. 4.4; BGE 137 I 195, E. 2.3.2), jedoch auf die Gewährleistung voller Kognition in der Rechtsmittelinstanz bezogen.

  3. Polizeirechtlicher Störerbegriff im GSchG: Die Zuordnung des Verursacherbegriffs in Art. 54 GSchG zum polizeirechtlichen Störerbegriff (BGE 131 II 743, E. 3.1) wird bestätigt, ebenso das Erfordernis der Unmittelbarkeit (BGE 138 II 111, E. 5.3.2).

  4. Direkte Anwendbarkeit von Art. 54 GSchG: Die direkte Anwendbarkeit von Art. 54 GSchG auf Massnahmenkosten wird bestätigt (BGer 1C 600/2019 vom 20. November 2020, E. 3.4; BGer 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014, E. 2.1).

Präzisierung und Fortentwicklung

Das Urteil bringt eine praxisrelevante Präzisierung der Protokollierungspflicht: Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren kann bei Dringlichkeit (hier: drohende Gewässerverschmutzung) und bei voller Kognition im Rekursverfahren auf ein separates schriftliches Protokoll verzichtet werden, wenn die Kontrollergebnisse in der Verfügung dokumentiert und mündlich mit dem Betroffenen besprochen werden. Das Gericht lässt jedoch ausdrücklich offen, ob in weniger dringlichen Fällen ein separates Protokoll zwingend ist.

Hinsichtlich des Feststellungsaufwands nach Art. 54 GSchG präzisiert das Urteil, dass nicht nur Abwehrmassnahmen, sondern auch technische Untersuchungsmassnahmen (Saugarbeiten, Kanal-TV-Inspektion) der Kostenüberbindung unterliegen, sofern sie der Eruierung der Ursachen einer Gewässerverschmutzung dienen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die gewässerschutzrechtlichen Massnahmen in vollem Umfang. Das Urteil ist insbesondere praxisrelevant in dreierlei Hinsicht: Erstens präzisiert es die Protokollierungspflicht bei Augenscheinen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und anerkennt eine Dringlichkeitsausnahme im Gewässerschutzrecht. Zweitens bestätigt es, dass auch Untersuchungsmassnahmen zur Feststellung eines Schadens dem Verursacher nach Art. 54 GSchG überbunden werden können. Drittens zeigt es die strengen Massstäbe an, die das Bundesgericht an die Gewässerschutzmassnahmen anlegt: Bei wiederholten Verstössen genügt bereits eine Probe mit Grenzwertüberschreitung, um eine unmittelbar drohende Gefahr zu bejahen. Der Beschwerdeführer wird mit Fr. 4'000.-- kostenpflichtig erklärt.