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Strafrecht  ·  Urteil 6B_14/2026  ·  vom 17.04.2026

Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern; Willkür; Strafzumessung; Schadenersatz und Genugtuung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen sämtliche Schuldsprüche (ausgenommen Pornografie) und rügt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung, Verletzung der Unschuldsvermutung sowie Fehler bei der Strafzumessung.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich; die Rügen genügen den erhöhten Begründungsanforderungen nicht.
  • Bedeutung: Das Urteil illustriert die engen Grenzen der Willkürrüge im Kontext aussagegestützter Sexualdeliktsverfahren und bestätigt, dass in dubio pro reo im Bundesgerichtsverfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung hat.

Sachverhalt

A.A._______ wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sich von 2002 bis 2015 verschiedentlich sexuell an seiner Adoptivtochter C.________ (Jahrgang 1998), deren Schulkolleginnen D.________ (Jahrgang 1999) und G.________ (Jahrgang 1998), einem Mädchen aus dem Freundeskreis der Familie, B.________ (Jahrgang 1992), sowie dem damaligen Nachbarsmädchen E.________ (Jahrgang 1995) vergangen zu haben. Zudem soll er mit H.________ Chatnachrichten mit sexuellem Inhalt über Minderjährige ausgetauscht haben.

Das Bezirksgericht Münchwilen verurteilte A.A._______ am 1. März 2024 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte am 16. Juli 2025 die Schuld- und Freisprüche, erhöhte jedoch die Freiheitsstrafe auf zehn Jahre. A.A._______ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Willkürrüge und Beweiswürdigung (E. 1)

Das Bundesgericht befasst sich eingehend mit dem massgeblichen Standard für die Überprüfung vorinstanzlicher Beweiswürdigung. Es hält fest, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (BGE 147 IV 73, E. 4.1.2; BGE 141 IV 249, E. 1.3.1). Dass eine andere Lösung vertretbar oder gar zutreffender erschiene, genügt nicht — der Entscheid muss geradezu unhaltbar sein.

Massgebliche Norm für die Beweiswürdigung ist Art. 10 StPO:

Art. 10 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. 2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. 3 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.»

Der Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verbietet es, bei unüberwindlichen Zweifeln von einem belastenden Sachverhalt auszugehen. Im Verfahren vor Bundesgericht kommt diesem Grundsatz als Beweiswürdigungsregel jedoch keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu: Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl objektiv unüberwindliche Zweifel an dessen Schuld vorliegen, liegt immer auch Willkür vor (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.3; BGE 148 IV 409, E. 2.2; BGE 146 IV 88, E. 1.3.1).

Einzelne Beweiswürdigungen (E. 1.3–1.8)

Komplottvorbringen (E. 1.3): Der Beschwerdeführer behauptet, die Geschädigten hätten sich abgesprochen. Die Vorinstanz erachtet dies als wenig plausibel und als Schutzbehauptung. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die vorinstanzliche Würdigung als willkürlich ausweist.

Aussagen von C.________ (E. 1.5): Die Vorinstanz identifiziert zahlreiche Realkennzeichen in den Aussagen der Adoptivtochter. Bezüglich der Kadenz der Übergriffe und des Vorwurfs des Oralverkehrs hegt sie Zweifel und wendet in dubio pro reo an — ein Vorgehen, das das Bundesgericht als nicht willkürlich bestätigt. Das teilweise Glauben-Schauen der Aussagen ist kein unhaltbarer Widerspruch, sondern Ausdruck differenzierter Beweiswürdigung.

Aussagen von G.________ (E. 1.7): Die Vorinstanz erkennt vielfältige Realkennzeichen. Zwar irrt sie sich darin, dass G.________ und C.________ keinen Kontakt mehr pflegen würden — an anderer Stelle stellt sie jedoch zutreffend auf deren intakte Freundschaft ab. Dieser Fehler ist für den Ausgang nicht entscheidend.

Aussagen von E.________ (E. 1.8): Die Vorinstanz würdigt die Beschreibung des Tatorts als glaubhaft, auch wenn kindliche Erinnerungen nicht exakt mit den örtlichen Verhältnissen übereinstimmen. Die Sichtbarkeitsverhältnisse am Pool werden von der Vorinstanz vertretbar beurteilt.

Strafzumessung (E. 3)

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht für sämtliche sexuelle Handlungen Freiheitsstrafen anstatt Geldstrafen ausgesprochen. Das Bundesgericht hält fest, dass es nicht genügt, dass eine Geldstrafe im Einzelfall «möglich» gewesen wäre — massgeblich ist die Schwere der Einzelhandlungen. Da der Beschwerdeführer die detaillierte Strafzumessung der Vorinstanz nicht substantiiert angreift, ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in einer langen Reihe von Entscheiden, in denen das Bundesgericht die Grenzen der Willkürrüge bei der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in Sexualdeliktsverfahren betont. Die Kerngrundsätze gehen auf BGE 144 IV 345 zurück, wonach in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel im bundesgerichtlichen Verfahren nicht weitergeht als die Willkürkontrolle. Das Urteil bestätigt diese Konstante der Rechtsprechung und wendet sie konsequent an.

Besondere Bedeutung hat die differenzierende Beweiswürdigung der Vorinstanz, die einzelnen Aussagen in Teilen glaubt, in Teilen (Kadenz, Oralverkehr) jedoch Zweifel hegt und in dubio pro reo anwendet — ein Vorgehen, das das Bundesgericht ausdrücklich als nicht willkürlich bestätigt. Dies zeigt, dass eine teil-glaubhafte Beurteilung von Aussagen kein Widerspruch ist, sondern Ausdruck pflichtgemässer Beweiswürdigung nach Art. 10 StPO.

Die erhöhten Begründungsanforderungen an Willkürrügen (Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG) sind auch in Verfahren mit Sexualdelikten massgeblich. Wer bloss eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der vorinstanzlichen setzt, ohne darzulegen, worin die Willkür liegen soll, wird mit seiner Rüge nicht gehört — einen Grundsatz, den das Bundesgericht auch in den neueren Entscheiden 6B_203/2024 (Urteil vom 14. August 2025) und 6B_169/2024 (Urteil vom 10. Juli 2025) durchhält.

Insgesamt handhabt das Bundesgericht die Bindung an vorinstanzliche Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) und deren begrenzte Überprüfbarkeit (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG) in Übereinstimmung mit der ständigen Praxis. Das Urteil bringt keine Rechtsfortentwicklung, bestätigt aber die praktische Bedeutung der genannten Grundsätze für aussagegestützte Sexualstrafverfahren.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich; die Willkürrügen genügen den erhöhten Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und bringt im Ergebnis nur eine eigene, abweichende Würdigung der Aussagen vor. Die Strafzumessungsrüge ist mangels Substanziierung unbehelflich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Gerichtskosten: Fr. 1'200.—.