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Strafrecht  ·  Urteil 6B_671/2025  ·  vom 22.04.2026

Sachbeschädigung; Genugtuung; Anrechnung einer ambulanten Massnahme bei Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt den Freispruch von der versuchten Brandstiftung und hebt die Genugtuungszusprechung auf, weil bei Anordnung einer ambulanten Massnahme (Art. 63 StGB) nicht Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, sondern Art. 431 Abs. 2 StPO massgebend ist.
  • Entscheidung: Beschwerde teilweise gutgeheissen; Urteil des Obergerichts aufgehoben und Sache zurückgewiesen, soweit die Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zugesprochen wurde; im Übrigen Beschwerde abgewiesen.
  • Bedeutung: Präzisierung der Abgrenzung zwischen Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (Genugtuung bei Freispruch/Einstellung) und Art. 431 Abs. 2 StPO (Überhaft bei Sanktion) im Kontext ambulanter Massnahmen; bei Unklarheit über Dauer und Ausgestaltung der ambulanten Massnahme ist die Überhaftfrage in einem nachträglichen Verfahren nach Art. 363 StPO zu klären.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden stellte am 3. Juli 2024 beim Kantonsgericht den Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person gemäss Art. 374 f. StPO. Dem Beschwerdegegner A.________ wurde zur Last gelegt, die Tatbestände der mehrfachen versuchten Brandstiftung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen (teilweise geringfügigen) Sachbeschädigung, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls und der Warenfälschung in schuldunfähigem Zustand erfüllt zu haben.

Das Kantonsgericht stellte am 24. Oktober 2024 fest, dass A.________ die Straftatbestände der mehrfachen versuchten Brandstiftung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der geringfügigen Sachbeschädigung und des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) erfüllt habe. Es ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an und sprach A.________ für den Freiheitsentzug eine Genugtuung zu.

Auf Berufung hin sprach das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden A.________ mit Urteil vom 6. Mai 2025 von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Brandstiftung, des Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Diebstahls frei. Es stellte fest, dass A.________ die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs, der geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des geringfügigen Diebstahls im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Es ordnete eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB sowie Bewährungshilfe an und sprach A.________ für den Freiheitsentzug eine Genugtuung von Fr. 19'100.-- (382 Tage zu Fr. 50.--) zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

Erwägungen

Brandstiftung und Sachbeschädigung – lex specialis-Verhältnis (E. 2)

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz spreche den Beschwerdegegner von der mehrfachen versuchten Brandstiftung frei, stelle aber gleichzeitig fest, dass er Sachbeschädigungen begangen habe. Da Art. 221 StGB als lex specialis gegenüber Art. 144 StGB zu qualifizieren sei, verletze der Freispruch Bundesrecht.

Das Bundesgericht bestätigt, dass Art. 221 StGB der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB vorgeht (lex specialis; vgl. BGE 105 IV 127, E. 1; BGE 117 IV 285, E. 2). Es wird auch bestätigt, dass die Bestrafung einzig aus Art. 144 StGB erfolgt, wenn ein Täter eine bestimmte fremde Sache verbrennt, ohne eine Feuersbrunst i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB verursachen zu wollen.

Die Rüge verfängt jedoch nicht: Die Vorinstanz hat sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der versuchten Brandstiftung verneint. Nach der ständigen Rechtsprechung genügt zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Brandstiftung nicht jedes unbedeutende Feuer; es muss ein Brand in solcher Stärke vorliegen, dass er vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann (BGE 105 IV 127, E. 1). Das Merkmal der Feuersbrunst erfordert einen Kontrollverlust des Urhebers – ein Brand von einer gewissen Erheblichkeit.

Zudem muss der Urteilsspruch den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen (BGE 142 IV 378, E. 1.3). Dem Beschwerdegegner wurde in der Anklage ausdrücklich zur Last gelegt, er habe versucht, ein von ihm nicht mehr bezwingbares Feuer zu verursachen. Dieser Anklagevorwurf wird durch die Feststellung einer Sachbeschädigung gerade nicht ausgeschöpft. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders, erfolgt kein Freispruch. Verneint das Gericht aber – wie hier – sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand, muss ein Freispruch ergehen.

Art. 221 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.»

Art. 144 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Genugtuung – Abgrenzung Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO vs. Art. 431 Abs. 2 StPO (E. 3)

Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdegegner eine Genugtuung von Fr. 19'100.– gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zugesprochen. Sie begründete dies damit, dass die Untersuchungs-/Sicherheitshaft sowie der Freiheitsentzug im Rahmen des vorzeitigen Massnahmevollzugs angesichts der blossen Bagatelldelikte als unrechtmässig zu qualifizieren seien.

Das Bundesgericht stellt klar, dass diese Ansicht Bundesrecht verletzt:

1. Nicht Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, sondern Art. 431 Abs. 2 StPO ist massgebend: Wird der beschuldigten Person die Verwirklichung von tatbestandsmässig-rechtswidrigem Unrecht zugerechnet und eine Sanktion in Form einer ambulanten Massnahme auferlegt, ist der allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch nach Art. 431 Abs. 2 StPO (Überhaft) zu beurteilen – nicht nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Die Bestimmungen grenzen sich nach ihrem klaren Gesetzeswortlaut durch die Verfahrensfolgen ab: Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO setzt einen Freispruch oder eine Einstellung voraus, während Art. 431 Abs. 2 StPO immer im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Sanktion zur Anwendung gelangt (BGE 145 IV 359, E. 2.7; BGE 141 IV 236, E. 3.2).

2. Anrechnung von Haft auf ambulante Massnahmen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB grundsätzlich anzurechnen, soweit dieser im konkreten Einzelfall freiheitsentziehende Wirkung zukommt (BGE 145 IV 359, E. 2.7; BGE 141 IV 236, E. 3). Von Bedeutung ist dabei, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden ist (BGE 145 IV 359, E. 2.8.2).

3. Zeitpunkt der Genugtuungszusprechung: Eine Genugtuung wegen Überhaft kann erst ex post in Frage kommen, wenn sich zeigt, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs kürzer ist als die erstandene Haft. Da im massgeblichen Zeitpunkt weder die Ausgestaltung noch die Dauer der angeordneten ambulanten Massnahme bekannt ist, lässt sich weder feststellen, ob ihr überhaupt freiheitsentziehende Wirkung zukommt, noch zu welchem Gesamtmass an Freiheitsentzug sie führen wird. Die Frage, ob eine nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigende Überhaft vorliegt, ist daher in einem selbstständigen nachträglichen Verfahren nach Art. 363 StPO zu einem späteren Zeitpunkt – nämlich nach Abschluss der ambulanten Massnahme – zu beurteilen.

Art. 431 Abs. 2 StPO (SR 312.0) «Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der Rechtsprechung zur Anrechnung von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auf freiheitsentziehende Massnahmen. Es baut auf folgenden Leitentscheiden auf:

  • BGE 141 IV 236: Klärt, dass Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen nach Art. 56 ff. StGB, konkret an stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB, grundsätzlich anzurechnen ist.
  • BGE 145 IV 359: Erweitert diese Grundsätze auf ambulante Massnahmen nach Art. 63 StGB und präzisiert, dass die Anrechnung im Masse der tatsächlichen Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt; eine Genugtuung kommt nur in Betracht, wenn sich ex post zeigt, dass der Freiheitsentzug durch die ambulante Massnahme kürzer ist als die erstandene Haft.

Das vorliegende Urteil präzisiert diese Rechtsprechung in zweifacher Hinsicht: Erstens bekräftigt es die klare Abgrenzung zwischen Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 431 Abs. 2 StPO bei der Zuweisung von ambulant massnierten, schuldunfähigen Personen in den richtigen Entschädigungsanspruch. Zweitens stellt es klar, dass bei Unklarheit über die freiheitsentziehende Wirkung einer ambulanten Massnahme die Überhaftfrage nicht im Urteil selbst, sondern erst in einem nachträglichen Verfahren nach Art. 363 StPO zu entscheiden ist.

Zum Verhältnis von Brandstiftung (Art. 221 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) bestätigt das Urteil die ständige Rechtsprechung: Art. 221 StGB geht als lex specialis vor; ein Freispruch von der Brandstiftung ist jedoch korrekt, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand verneint werden und der Anklagesachverhalt durch eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung nicht ausgeschöpft wird.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft bezüglich des Freispruchs von der mehrfachen versuchten Brandstiftung ab: Da die Vorinstanz sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand verneint hat und der durch die Anklage vorgegebene Prozessgegenstand durch die Sachbeschädigungsfeststellung nicht ausgeschöpft wird, ist der Freispruch rechtskonform. Hingegen hebt das Bundesgericht die Genugtuungszusprechung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO auf: Bei Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB mit Zurechnung von tatbestandsmässig-rechtswidrigem Unrecht ist allein Art. 431 Abs. 2 StPO anwendbar. Da zum Urteilszeitpunkt weder Ausgestaltung noch Dauer der ambulanten Massnahme feststehen, ist die Überhaftfrage in einem nachträglichen Verfahren (Art. 363 StPO) zu klären.