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Sozialrecht  ·  Urteil 9C_316/2025  ·  vom 23.04.2026

Impôts cantonaux et communaux du canton de Genève et impôt fédéral direct, périodes fiscales 2015 à 2021

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Genfer Umweltschutzvereinigung (Association A.________) beansprucht Steuerbefreiung als gemeinnützige Person moral nach Art. 56 lit. g LIFD / Art. 23 Abs. 1 lit. f LHID.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht gewährt die Steuerbefreiung und hebt den Entscheid der Cour de justice des Kantons Genf auf. Das Gericht bejaht sowohl die Bedingung des offenen Empfängerkreises als auch das Désintéressement.
  • Bedeutung: Der Einsatz politischer Mittel zur Durchsetzung von Umwelt- und Patrimonialschutzinteressen schliesst die Gemeinnützigkeit nicht aus, solange die politische Tätigkeit nicht im Vordergrund steht. Eine lokale Begrenzung des Wirkungskreises allein begründet keinen geschlossenen Empfängerkreis.

Sachverhalt

Die Association A.________ ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in der Gemeinde U.________ (GE). Gemäss ihren Statuten (Art. 2 in der Fassung der Generalversammlung vom 22. September 2021) verfolgt sie folgende Zwecke: Verteidigung der Lebensqualität und der nachhaltigen Entwicklung der Gemeinde U.________ und Umgebung im Bereich Umwelt, Raumplanung und Mobilität; Erhaltung des dörflichen Charakters, des baulichen und natürlichen Erbes sowie der Schutz von B.________ und dessen Tal; Bekämpfung aller Formen von Umweltverschmutzung und Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Fauna und Flora. Der Verein ist laut Statuten apolitisch und nicht-konfessionell.

Bereits mit Entscheidung vom 30. Juli 2019 hatte die kantonale Steuerverwaltung die Steuerbefreiung für die Steuerperioden 2015–2021 befristet gewährt, unter dem Vorbehalt statutarischer Anpassungen bezüglich der Verwendung und Auflösung der Mittel. Mit der neuen Statutenfassung (2021) reichte die Association ein neues Befreiungsgesuch ein, welches die kantonale Steuerverwaltung mit Entscheidung vom 9. September 2022, bestätigt durch die Einspracheentscheidung vom 11. April 2023, ablehnte.

Das Tribunal administratif de première instance (TAPI) gab der Beschwerde der Association statt. Die Cour de justice des Kantons Genf hob diesen Entscheid auf und verneinte die Steuerbefreiung, da die Association nicht hauptsächlich einen offenen Empfängerkreis bediene und nicht désintéressé agiere: Die Interessen der Einwohner von U.________ und die Meinungsbildung stünden im Vordergrund. Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

I. Verfahrensrechtliches

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, 89 Abs. 1 BGG). Die rein kassatorischen Rechtsbegehren werden im Reformations Sinne verstanden: Die Beschwerdeführerin begehrt die Steuerbefreiung für IFD und ICC ab der Steuerperiode 2022 (E. 1–2). Der Sachverhaltsteil der Beschwerde ist appellatorischer Natur und bleibt ausser Betracht (E. 2.3).

II. Materiell-rechtliche Prüfung (IFD)

1. Die drei allgemeinen Bedingungen

Gemäss Art. 56 lit. g LIFD sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn steuerbefreit, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Aufgrund der Rechtsprechung, die sich am Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV orientiert, sind drei allgemeine Bedingungen kumulativ zu erfüllen: (1) Ausschließlichkeit der Mittelverwendung, (2) Unwiderruflichkeit der Zweckbindung und (3) tatsächliche Tätigkeit gemäss den Statuten (E. 4.2; vgl. BGE 151 II 581, E. 5.2; BGE 147 II 287, E. 5.2; BGE 146 II 359, E. 5.1). Diese drei allgemeinen Bedingungen werden von der Cour de justice bejaht und sind zwischen den Parteien nicht streitig (E. 7).

Art. 56 lit. g DBG/LIFD (SR 642.11) «juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;»

2. Die beiden spezifischen Bedingungen der Gemeinnützigkeit

Über die allgemeinen Bedingungen hinaus müssen bei der Gemeinnützigkeit zwei spezifische Bedingungen erfüllt sein: (a) die Ausübung einer Tätigkeit im Allgemeininteresse zugunsten eines offenen Empfängerkreises und (b) das Désintéressement (Uneigennützigkeit) (E. 4.3; vgl. BGE 151 II 581, E. 5.3; BGE 147 II 287, E. 5.2).

(a) Offener Empfängerkreis (E. 7.1)

Der Begriff des Gemeinwohls darf nicht weit verstanden werden, der jede Tätigkeit im Dienste der Allgemeinheit umfassen würde. Gemeinwohl liegt nur bei Zwecken, die aus Sicht der Gesamtheit besonders verfolgenswert sind. Ein offener Empfängerkreis wird vermutet; ein zu enger Kreis (z.B. auf Familienmitglieder oder Vereinsmitglieder beschränkt) schliesst die Befreiung aus (E. 4.4; vgl. BGer 2C_147/2019, E. 5.1).

Die Cour de justice hatte angenommen, die Association übe ihre Tätigkeit vorwiegend im Interesse der Einwohner von U.________ aus und formte durch politische Stellungnahmen die öffentliche Meinung. Das Bundesgericht folgt dieser Auffassung nicht: Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin beschränkt sich nicht auf ihre Mitglieder oder die Einwohner von U.________. Die Projekte zum Schutz von B.________ und seinem Tal, zum Erhalt des Parc D.________, die Raumplanungsprojekte E.________ (auch die Gemeinde F.________ betreffend), G.________ und H.________, der Schutz der C.________, von I.________ und U.________ sowie das Gesuch zur Autobahnüberdeckung belegen, dass die Association überwiegend Landschafts- und Patrimionialschutz betreibt und ihr Wirken nicht ausschliesslich lokal begrenzt ist.

Zudem stellt der Einsatz politischer Mittel (Stellungnahmen, Einflussnahme auf Bauprojekte) kein Indiz für eine interessengeleitete Tätigkeit dar. Solche Mittel sind demokratische Werkzeuge, die zur Durchsetzung von Gemeinwohlzwecken — namentlich Umweltschutz und Patrimonialschutz — essenziell sind. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Rechtsprechung die Steuerbefreiung nur in den Fällen vorbehält, in denen die politische Tätigkeit im Vordergrund steht (vgl. BGer 9C_430/2024, E. 5.3: Ein Verein, der seinen Zweck in erster Linie auf politischem Weg durchsetzen will, unterscheidet sich wesentlich von einem solchen, der den Zweck etwa durch Förderung der allgemeinen politischen Bildung zu erreichen sucht). Vorliegend steht nicht die politische Tätigkeit im Vordergrund, sondern der Umwelt- und Patrimonialschutz. Die politischen Mittel dienen lediglich der Umsetzung dieser Zwecke.

(b) Désintéressement (Uneigennützigkeit) (E. 7.2)

Das Désintéressement erfordert eine altruistische Tätigkeit, die ein Opfer zugunsten Dritter im Interesse der Gemeinschaft darstellt (E. 4.5; vgl. BGer 2C_484/2015 und 2C_485/2015, E. 5.5.1). Die Cour de justice hatte das Désintéressement verneint, soweit die Association Meinungsbeeinflussung betreibe und versuche, staatliche Bauprojekte zu beeinflussen.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Zwecke — namentlich Umweltschutz im Zusammenhang mit der Raumplanung — vorwiegend altruistisch verfolge, da ihre Aktionen einem offenen Empfängerkreis zugutekommen. Sie verfolgt keine eigenen Interessen vorwiegend. Zudem wird in Art. 16 der Statuten ausdrücklich die Ehrenamtlichkeit der Mitgliedertätigkeit vorgesehen, was das Désintéressement unterstreicht.

3. Kein Grenzfall (E. 7.3)

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass bei Grenzfällen den kantonalen Behörden ein gewisses Beurteilungsspielraum zukommt, in den das Bundesgericht nicht eingreift (vgl. BGE 113 Ib 7, E. 3b; BGer 2C_147/2019, E. 5.2). Vorliegend liegt jedoch kein Grenzfall vor, weshalb das Bundesgericht nicht auf sein Zurückhaltungsmotiv abzustellen braucht.

III. Steuerperiode Kantonal und Kommunal (ICC)

Da die Bedingungen der Steuerbefreiung für den ICC mit denen des IFD identisch sind (Art. 23 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 20 Abs. 1 LHID; Art. 9 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 LIPM), gelten die gleichen Überlegungen mutatis mutandis (E. 8; vgl. BGer 9C_617/2024, E. 8).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der bisherigen Dogmatik

Das Urteil bestätigt die etablierte Dogmatik der drei allgemeinen und zwei spezifischen Bedingungen der Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g LIFD / Art. 23 Abs. 1 lit. f LHID (BGE 151 II 581; BGE 147 II 287; BGE 146 II 359; BGer 2C_147/2019).

Präzisierung der Abgrenzung: Politische Mittel vs. politische Tätigkeit

Die zentrale rechtsfortbildende Bedeutung des Entscheids liegt in der präziseren Abgrenzung zwischen dem Einsatz politischer Mittel zur Erreichung gemeinnütziger Zwecke (zulässig) und einer primär politischen Tätigkeit (steuerbefreiungsausschliessend). In BGer 9C_430/2024 vom 31. März 2025 hatte das Bundesgericht die Steuerbefreiung eines Vereins verweigert, dessen gelebter und unmittelbarer Zweck in der Projektierung einer kantonalen Volksinitiative bestand — die politische Tätigkeit stand dort im Vordergrund. Vorliegend differenziert das Gericht: Eine Umweltschutzvereinigung, die politische Mittel (Stellungnahmen, Einflussnahme auf Bauprojekte) als Werkzeug zur Durchsetzung ihres gemeinnützigen Hauptzwecks einsetzt, unterscheidet sich fundamentally von einer primär politischen Organisation.

Präzisierung des Empfängerkreises

Das Urteil präzisiert ausserdem, dass eine lokale Begrenzung des Wirkungskreises allein (hier: Gemeinde U.________) nicht ausreicht, um einen geschlossenen Empfängerkreis im Sinne der Rechtsprechung anzunehmen. Massgebend ist, ob die Tätigkeit einem über die Mitglieder und die lokalen Einwohner hinausgehenden Personenkreis zugutekommt — was bei Landschafts- und Patrimonialschutz der Fall ist.

Abgrenzung zu BGE 147 II 287 und BGE 151 II 581

In BGE 147 II 287 hatte das Bundesgericht die Steuerbefreiung einer Stiftung verweigert, die als Holdinggesellschaft operierte und ihr Vermögen fast vollständig in eine kommerzielle Gesellschaft investiert hatte — das unternehmerische Interesse dominierte den gemeinnützigen Zweck. In BGE 151 II 581 wurde die Befreiung einem Verein verweigert, der ein Hotel mit erheblichem kommerziellem Umfang betrieb und die Wettbewerbsneutralität verletzte. Beide Fälle betrafen das unternehmerische Element des Désintéressement. Der jetzige Entscheid ist komplementär: Er betrifft nicht unternehmerische Aktivitäten, sondern die Frage, ob der Einsatz demokratischer Mittel (Meinungsbildung, Einflussnahme auf Behörden) das Désintéressement ausschliesst — was das Bundesgericht verneint.

Fazit

Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Cour de justice auf und gewährt der Association A.________ die Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g LIFD (IFD) bzw. Art. 23 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 20 Abs. 1 LHID / Art. 9 Abs. 1 lit. g LIPM (ICC) ab der Steuerperiode 2022. Die Sache wird an die kantonale Steuerverwaltung zurückgewiesen, damit sie einen neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen trifft. Die Gerichtskosten von 3'000 CHF werden dem Kanton Genf auferlegt. Ein Parteientschädigungsanspruch der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird nicht zugesprochen.

Der Entscheid stärkt die Rechtssicherheit für Umwelt- und Patrimonialschutzvereinigungen: Der Einsatz politischer Mittel zur Durchsetzung gemeinnütziger Zwecke ist steuerrechtlich unschädlich, solange die politische Dimension nicht das Geprägte der Tätigkeit bildet.