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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_1073/2025  ·  vom 27.04.2026

garde alternée sur un enfant né hors mariage

Executive Summary

  • Kernpunkt: Verweigerung der alternierenden Obhut zugunsten alleiniger Obhut der Mutter bei massivem Elternkonflikt und fehlender Kooperationsfähigkeit der Eltern
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde des Vaters; die alleinige Obhut der Mutter bleibt bestätigt
  • Bedeutung: Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die alternierende Obhut eine ausreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt und bei chronischem Elternkonflikt nicht in Betracht kommt; Präzisierung zur Kindesanhörung bei akutem Loyalitätskonflikt

Sachverhalt

Die nicht miteinander verheirateten Eltern A._______ (Vater, Beschwerdeführer) und B._______ (Mutter, Beschwerdegegnerin) sind Eltern der 2015 geborenen C._______. Nach der Trennung Ende 2020 übte die Mutter die faktische Obhut aus; die Eltern übten die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung vom 1. Oktober 2015 aus.

Im Mai 2021 beantragte der Vater die alleinige Obhut. Im Juli 2021 einigten sich die Parteien vorläufig auf eine Wechselobhut. Die OPE empfahl in ihrem Bericht vom Juli 2022 die alleinige Obhut der Mutter mit erweitertem Besuchsrecht des Vaters. Im August 2023 empfahl der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. E._______ ebenfalls die alleinige Obhut der Mutter; der Beistand schloss sich dieser Empfehlung an.

Die APEA entschied am 18. Oktober 2024, der Mutter die alleinige Obhut zuzuweisen, das Besuchsrecht des Vaters festzulegen und die Beistandschaft aufrechtzuerhalten. Die kantonale Gerichtsbehörde wies die Beschwerde des Vaters am 29. Oktober 2025 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen (subsidiär: staatsrechtliche Beschwerde) an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Verfahrensgrundsätze

Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 2, 76 Abs. 1 lit. a und b, 90, 100 Abs. 1 BGG) und weist darauf hin, dass die staatsrechtliche subsidiäre Beschwerde unzulässig ist (Art. 113 BGG).

Zum Massstab der Überprüfung hält das Gericht fest, dass es das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), jedoch wegen der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die erhobenen Rügen prüft. Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz können nur bei offensichtlich unrichtiger oder rechtswidriger Feststellung gerügt werden (Art. 105 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 BGG), und Willkürrügen müssen dem strengen Rügeprinzip genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Kindesanhörung (Art. 314a Abs. 1 ZGB)

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 314a Abs. 1 ZGB, Art. 298 Abs. 1 ZPO und Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention (KRK), indem das Kind nicht erneut angehört worden sei.

Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung: Gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Die Anhörung setzt nicht die Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB voraus; sie ist ab dem vollendeten 6. Altersjahr möglich (BGE 133 III 553, E. 3; BGE 131 III 553, E. 1.2.3). Bei jüngeren Kindern dient die Anhörung vorwiegend dem Sachverhaltsfeststellungsinteresse des Gerichts, nicht der Ermittlung eines autonomen Kindeswillens.

Zentrale Aussage des Urteils: Eine wiederholte Anhörung ist nicht erforderlich, wenn das Kind zu den entscheidwesentlichen Punkten befragt wurde und die Ergebnisse noch aktuell sind (BGE 146 III 203, E. 3.3.2; BGE 133 III 553, E. 4; BGer 5A 724/2015, E. 4.3). Eine wiederholte Anhörung kann zudem unterbleiben, wenn sie für das Kind eine unzumutbare Belastung darstellen würde — insbesondere bei akutem Loyalitätskonflikt — und keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGer 5A_131/2021, E. 3.2.4; BGer 5A_572/2015, E. 4.2).

Art. 314a Abs. 1 ZGB (SR 210) «Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.»

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Im vorliegenden Fall wurde das Kind zweimal im Alter von 7 Jahren angehört — einmal durch die APEA-Präsidentin (Oktober 2022) und einmal durch den Sachverständigen (April 2023). Zudem wurde es im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die Mutter im November 2024 durch die Polizei angehört, wobei es stumm blieb, weinte und sich an die Mutter klammerte. Das Bundesgericht folgt der kantonalen Behörde, dass das Kind sich bei Äusserungen zur familiären Situation in einem Zustand offensichtlicher psychischer Fragilität befand und eine erneute Anhörung keine neuen Erkenntnisse erwarten liess. Auch der Wunsch des Kindes, beim Vater zu leben, wiederholt geäussert, ist angesichts des Alters (7 Jahre) und des bestehenden Elternkonflikts mit Vorsicht zu gewichten.

Die Rüge aus Art. 298 Abs. 1 ZPO wird abgewiesen, da diese Bestimmung im Kindesschutzverfahren nicht direkt anwendbar ist; vielmehr gilt Art. 314a ZGB (BGer 5A_181/2025, E. 5.1). Der Vorwurf der Verletzung von Art. 12 KRK entfaltet keine eigenständige Tragweite, da Art. 314a ZGB die KRK-Ansprüche konkretisiert.

Gewalteinwände gegen die Mutter

Der Beschwerdeführer wirft der kantonalen Behörde vor, die Sachverhaltsfeststellung bezüglich der von der Mutter ausgeübten Gewalt sei unvollständig. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Mutter der Tochter eine Ohrfeige erteilt sowie sie am Arm gepackt und auf die Finger/Po geschlagen hatte; die Behörden (APEA, Staatsanwaltschaft, ARMP) hatten diese Vorfälle als isolierte Akte eingestuft und kein über das Züchtigungsrecht hinausgehendes Gewaltmuster festgestellt. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Nichtanhandnahmenverfügung erlassen.

Das Bundesgericht weist die Rüge ab: Die kantonale Instanz hat mehrere Gewaltakte der Mutter festgestellt und gewürdigt; die Abstriche, die der Beschwerdeführer macht, bleiben allgemein und ungenügend substanziiert. Es ist im vorliegenden Fall unerheblich, wer die Gewaltakte gemeldet hat, solange die Behörde diese geprüft und gewürdigt hat.

Alternierende Obhut und Elternkonflikt

Die zentrale Frage des Urteils betrifft die Zuweisung der alleinigen Obhut an die Mutter anstatt der beantragten alternierenden Obhut.

Nach massgeblicher Rechtsprechung (BGE 142 III 617; BGer 5A_527/2015) ist die alternierende Obhut nicht mehr von der expliziten Zustimmung beider Elternteile abhängig; sie muss jedoch in jedem Fall mit dem Kindeswohl vereinbar sein, wobei die elterliche Kooperationsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Das Wechselmodell ist insbesondere dann nicht geeignet, wenn die Kinder dadurch dem Elternkonflikt weiterhin ausgesetzt bleiben würden oder die ständigen Wechsel zu belastend wären (BGer 5A_527/2015, E. 4, unter Verweis auf Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 298 ZGB).

Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Würdigung anhand mehrerer Kriterien:

  • Kooperationsfähigkeit: Die Kommunikation zwischen den Eltern ist praktisch nichtexistent. Sie können sich nicht einmal grüssen. Trotz mehrfähriger Begleitung (Beistandschaft, Elternberatung) hat sich die Situation nicht verbessert. Es gibt keine Aussicht auf Besserung.
  • Bindungstoleranz: Der Vater kann die Beziehung zwischen der Mutter und dem Kind nicht ausreichend fördern. Er kritisiert die Mutter bei jeder Gelegenheit — gegenüber der APEA, dem Sachverständigen und dem Beistand — und instrumentalisiert den Gewaltvorfall kontrollierend.
  • Elterliche Fähigkeiten: Die Mutter zeigt Einsicht, zieht Nutzen aus therapeutischer Begleitung und kann die Beziehung zum Vater besser fördern als umgekehrt. Der Vater seinerseits hat eine Begleitung abgebrochen, weil er seine Mitverantwortung am Konflikt nicht anerkennen wollte.
  • Verfügbarkeit: Die Mutter kann trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen persönlichen Betreuungsaufwand leisten; der Vater arbeitet Vollzeit.
  • Wunsch des Kindes: Das Kind äusserte wiederholt den Wunsch, beim Vater zu leben. Dieser Wunsch ist jedoch im Kontext der Alters (7 Jahre) und des Elternkonflikts mit Zurückhaltung zu würdigen und nicht entscheidend.
  • Stabilität: Das Stabilitätsargument tritt hinter das Kindeswohlinteresse zurück.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit zulässig. Kosten (3'000 Fr.) Auflage an den Beschwerdeführer; keine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde (Art. 66 Abs. 1, 68 Abs. 1 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur alternierenden Obhut und ordnet sich als Bestätigung und Anwendung der etablierten Grundsätze ein:

  1. Alternierende Obhut bei Elternkonflikt: Das Urteil bestätigt den Grundsatz, dass die alternierende Obhut eine Mindestkooperationsfähigkeit der Eltern voraussetzt (BGE 142 III 617, E. 3.2.3; BGer 5A_527/2015, E. 4). Bei nachgewiesenermassen inexisterter Kommunikation und jahrelangem chronischem Konflikt kommt das Wechselmodell nicht in Betracht. Dies entspricht der Praxis in BGer 5A_505/2025, E. 4.3, wo die Verweigerung der alternierenden Obhut wegen konfliktbeladener Kommunikation bestätigt wurde.

  2. Kindesanhörung bei Loyalitätskonflikt: Die Praxis, dass eine wiederholte Kindesanhörung bei akutem Loyalitätskonflikt und fehlender Aussicht auf neue Erkenntnisse unterbleiben kann, ist fest etabliert (BGer 5A_131/2021, E. 3.2.4; BGer 5A_724/2015, E. 4.3; BGE 133 III 553, E. 4). Das vorliegende Urteil bestätigt und präzisiert diese Praxis im Kontext eines Falles, in dem das Kind bei einer polizeilichen Anhörung stumm blieb und weinte.

  3. Gewichtung des Kindeswillens: Die Aussage, dass der Wunsch eines 7-jährigen Kindes im Elternkonflikt nicht entscheidend ist, bestätigt BGE 133 III 146, E. 2.6, wonach junge Kinder keine stabilen Willensäusserungen bilden können, die von äusseren Einflüssen abstrahieren.

  4. Züchtigungsrecht: Die Einordnung der festgestellten Gewaltakte als vereinbar mit dem Züchtigungsrecht steht im Einklang mit der restriktiven Praxis, wonach vereinzelte körperliche Zurechtweisungen das Züchtigungsrecht nicht überschreiten, sofern sie nicht erzieherisch fundierte Prägung aufweisen.

  5. Präzisierung: Das Urteil präzisiert, dass der Beschwerdeführer, der alternierende Obhut beantragt, sich nicht einzig darauf stützen kann, die Mutter sei zur Obhut unfähig — da bei der alternierenden Obhut gerade die Mutter jede zweite Woche allein betreuen würde (E. 5.2.1).

Fazit

Das Urteil bestätigt die etablierte Praxis, dass die alternierende Obhut bei chronischem, unverbesserlichem Elternkonflikt und inexisterter Kommunikation nicht angezeigt ist. Es illustriert anschaulich, wie das Bundesgericht die verschiedenen Kriterien (Kooperationsfähigkeit, Bindungstoleranz, elterliche Fähigkeiten, Verfügbarkeit, Kindeswille, Stabilität) im Rahmen seines weiten Ermessens würdigt. Die Kindesanhörung wird nicht als formales Ritual, sondern als kindeswohlorientiertes Instrument eingesetzt, bei dem eine erneute Befragung bei offensichtlicher Überlastung des Kindes unterbleiben kann. Der Fall zeigt zudem die Grenzen bundesgerichtlicher Überprüfung bei Ermessensentscheidungen im Kindesschutzrecht auf: Solange die kantonale Instanz die massgeblichen Kriterien umfassend und widerspruchsfrei würdigt, greift das Bundesgericht nicht ein.